Sorgeerklärung beurkunden
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Hinweise für Trier-Saarburg: Beurkundung gemeinsames Sorgerecht
Zur Beurkundung ist erforderlich
- eine vorheriger Terminabsprache
- das persönliches Erscheinen beider Elternteile
- Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung (siehe seperate Leistung)
Sorgerechtsbeurkundung
- diese kann sowohl vor (nicht wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist) als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen
- Beurkundung erfolgt öffentlich durch
- das Jugendamt (besteht eine Beistandschaft, ist der jeweilige Beistand zuständig)
- oder einen Notar
- eine Änderung einer abgegebenen Sorgeerklärung ist nur beim Familiengericht möglich
Zur Beurkundung ist erforderlich
- eine vorheriger Terminabsprache
- das persönliches Erscheinen beider Elternteile
- Vorliegen einer Vaterschaftsanerkennung (siehe seperate Leistung)
Sorgerechtsbeurkundung
- diese kann sowohl vor (nicht wenn die Mutter des Kindes noch verheiratet ist) als auch nach der Geburt des Kindes erfolgen
- Beurkundung erfolgt öffentlich durch
- das Jugendamt (besteht eine Beistandschaft, ist der jeweilige Beistand zuständig)
- oder einen Notar
- eine Änderung einer abgegebenen Sorgeerklärung ist nur beim Familiengericht möglich
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Trier-Saarburg - Jugendamt - Wirtschaftliche Hilfen - Beistandschaft
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 2620
54216 Trier
Öffnungszeiten
Montag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Dienstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 09:00 - 12:00 Uhr, 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 09:00 - 13:00 Uhr
Kontakt
Telefon Festnetz: +49 651 715-0
Telefon Festnetz: 115
Fax: +49 651 715-17610
E-Mail: beistandschaft@trier-saarburg.de
Stichwörter
Abteilung 7
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Hinweise für Trier-Saarburg: Beurkundung gemeinsames Sorgerecht
- Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des Kindes und der Eltern
- Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
- Mutterpass bei vorgeburtlicher Anerkennung
- Geburts- bzw. Abstammungsurkunde des Kindes und der Eltern
- Personalausweise oder Reisepässe beider Elternteile
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Hinweise für Trier-Saarburg: Beurkundung gemeinsames Sorgerecht
- 1 - 2 Stunden
- 1 - 2 Stunden
Kosten
Jugendamt: Es fallen keine Kosten an. Notar: zirka EUR 80,00; Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer. : Beitrag ab 0.0 EUR bis 80.0 EUR
Hinweise für Trier-Saarburg: Beurkundung gemeinsames Sorgerecht
Für die Beurkundung
- beim Jugendamt fallen keine Gebühren an
- beim Notar fallen Notargebühren an
Für die Beurkundung
- beim Jugendamt fallen keine Gebühren an
- beim Notar fallen Notargebühren an
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Dokumente
Eingehend
Abstammungsurkunde
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Mutterpass
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Geburtsurkunde
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Reisepass
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
FAQ
Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?
Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.
Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?
Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 28.04.2022
Stichwörter
elterliche Sorge, gemeinsame Sorge, Urkunde, geteiltes Sorgerecht, Beurkundung