Gemeinsame Sorge für ein Kind erklären
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt der Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Dies gilt nicht, wenn Sie als Eltern eine gemeinsame Sorgeerklärung abgegeben haben oder eine abweichende gerichtliche Entscheidung hinsichtlich des Sorgerechts getroffen worden ist.
Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar oder einer Notarin erklären und beurkunden lassen. Zuvor muss die Vaterschaft anerkannt werden.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
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Weitere Informationen
Im Fachbereich 12 - Jugend und Familie setzen sich die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter von Fachbereichsleiter Bernd Bäumler (Tel.: 06571 14-2210) für das Wohl der Familien und unserer Kinder und Jugendlichen ein. Sie helfen auch bei erzieherischen Problemlagen weiter.
Sozialpädagogische Beratung für Familien, Kinder und Jugendliche erhalten Sie durch den Pädagogischen Dienst um die Teamleitungen Mathias Flesch (Tel: 06571 14-2430) und Adele Ruppenthal (Tel.: 06571 14-2410). Hier erhalten Eltern auch Beratung in Fragen der Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche.
Im Bereich der Kindertagesbetreuung obliegt dem Fachbereich die Bedarfsplanung, Fachberatung, Abrechnung der Personalkosten und die Festsetzung von Hort- und Krippenbeiträgen. Die Vermittlung von Tagespflegepersonen gehört ebenfalls zu den Aufgaben des Fachbereiches. Weiterhin werden Träger von Kindertagesstätten und Sportstätten über Fördermöglichkeiten bei Baumaßnahmen beraten.
Weitere Aufgaben im Fachbereich stellen der Kinder- und Jugendschutz, die Familienbildung, die Jugendhilfeplanung und die Kreisjugendpflege dar.
Im Team "Finanzielle Hilfen für Familien" bearbeiten die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter der Teamleitungen Marion Baden-Caspari (Tel.: 06571 14-2067) und Stefanie Clemens (Tel.: 06571 14-2267) Anträge auf Elterngeld und Unterhaltsvorschuss. Daneben haben die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in diesem Team die Aufgabe, allein erziehende Elternteile bei der Ausübung der Personensorge, der Geltendmachung von Unterhaltsansprüchen des Kindes, sowie der eigenen Unterhaltsansprüche zu beraten und zu unterstützen.
Beratung und Unterstützung wird auch jungen Volljährigen bis zur Vollendung des 21. Lebensjahres hinsichtlich der Regelung von Unterhaltsansprüchen gewährt und Müttern, die im Zeitpunkt der Geburt ihres Kindes nicht verheiratet sind, im Hinblick auf Möglichkeiten und Bedeutung der Vaterschaftsfeststellung, die Realisierung von Unterhaltsansprüchen, die Begründung der gemeinsamen elterlichen Sorge und die Einrichtung einer Beistandschaft angeboten. Die nachhaltige Vertretung der Interessen der Kinder und Jugendlichen erfolgt im Rahmen der Bearbeitung von Vormundschaften, Pflegschaften und Beistandschaften.
Kreisverwaltung Bernkastel-Wittlich - Fachbereich 12 - Team Finanzielle Hilfen für Familien
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erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung).
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Das Kind muss noch minderjährig sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig, das bedeutet insbesondere volljährig, sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters oder seiner gesetzlichen Vertreterin.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notariat: Sollten Sie einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher oder eine Dolmetscherin mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
Es ist kein Rechtsbehelf vorgesehen.
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen.
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgeerklärung informiert. Diese wird Ihnen vorgelesen und muss von beiden Elternteilen unterschrieben werden.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung des gemeinsamen Sorgeerklärungen erfolgt unmittelbar im Termin.
Kosten
Die Beurkundung durch das Jugendamt ist kostenlos. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag kostenfrei
Die Beurkundung der Sorgeerklärung beim Notar oder bei der Notarin kostet in der Regel 70,00 EUR zuzüglich Umsatzsteuer und Schreibauslagen, insgesamt circa 80,00 EUR. Hinzu kommen etwaige Kosten für den Dolmetscher oder die Dolmetscherin.: Beitrag ab 70.0 EUR bis 80.0 EUR
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Dokumente
Eingehend
Abstammungsurkunde
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Mutterpass
Dokumenttyp: Bescheinigung
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Geburtsurkunde
Dokumenttyp: Urkunde
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Reisepass
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Personalausweis
Dokumenttyp: Ausweis
Benötigte Signatur: Keine Signatur
Weitere Informationen
FAQ
Kann man diese Erklärung nochmal rückgängig machen?
Nein, Änderungen aufgrund dieser Urkunde im Sorgerecht sind nur über ein familiengerichtliches Verfahren möglich.
Was ist wenn die beteiligten Eltern sich miteinander verheiraten?
Dann gelten die gesetzlichen Bestimmungen über die gemeinschaftliche elterliche Sorge (§1626 BGB) und die Urkunde hat sich erledigt.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Bundesministerium der Justiz (BMJ) am 20.11.2024
Stichwörter
elterliche Sorge, Sorgerecht, Sorgerechtsbescheinigung, Urkunde, Nicht miteinander verheiratet, Unverheiratet, Nichteheliches Kind, Sorgeerklärung, Elterliche Sorge