Sorgeerklärung beurkunden
Wenn Sie als Eltern bei der Geburt Ihres Kindes nicht miteinander verheiratet sind, können Sie die gemeinsame Sorge erlangen, indem Sie beide Sorgeerklärungen abgeben.
Beschreibung
Wenn Sie als Eltern eines gemeinsamen Kindes zum Zeitpunkt seiner Geburt nicht miteinander verheiratet sind, ist nur die Mutter sorgeberechtigt. Über die Alleinsorge der Mutter kann eine schriftliche Auskunft erteilt werden, die sogenannte Negativbescheinigung.
Möchten Sie gemeinsam sorgeberechtigt sein, müssen dies beide Elternteile gegenüber dem Jugendamt oder einem Notar erklären und beurkunden lassen.
Sie können die Sorgeerklärung auch dann abgeben, wenn Ihr Kind noch nicht geboren, aber bereits gezeugt ist. Dies ist aber auch nach der Geburt noch möglich und notwendig, wenn Sie einander nicht heiraten und keine gerichtliche Regelung anstreben möchten.
Eine Sorgeerklärung muss öffentlich beurkundet werden. Dies können Sie bei dem für Sie zuständigen Jugendamt oder gegen Gebühr bei einem Notar oder einer Notarin veranlassen.
Nach Abgabe übereinstimmender Sorgeerklärungen kann die elterliche Sorge nur durch eine Entscheidung des Familiengerichts geändert werden.
Zuständigkeit
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
-
zuständig ist das Jugendamt am Wohnort des Kindes
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - Beurkundungen
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Bankverbindung
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE19 5855 0130 0000 9000 01
BIC: TRISDE55
Bankinstitut: Sparkasse Trier
Stadt Trier Stadtkasse
Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse
IBAN: DE69 5856 0103 0000 1190 36
BIC: GENODED1TVB
Bankinstitut: Volksbank Trier
erforderliche Unterlagen
- Personalausweis oder Reisepass der Eltern
- Bei nachgeburtlicher Erklärung: Geburtsurkunde des Kindes, in der der Vater eingetragen ist
- Bei vorgeburtlicher Erklärung: Mutterpass und Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung oder Gerichtsbeschluss über die Feststellung der Vaterschaft
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
- Urkunde über die Vaterschaftsanerkennung
- bzw. Feststellung, sofern die Vaterschaftsanerkennung nicht im gleichen Termin beurkundet wird oder bereits vom Jugendamt beurkundet wurde
- Aufenthaltstitel oder Aufenthaltsgestattung
- bei Doppelstaatlern werden beide Ausweiskdokumente benötigt
Formulare
Formulare vorhanden: Nein
Schriftform erforderlich: Ja
Formlose Antragsstellung möglich: Nein
Persönliches Erscheinen nötig: Ja
Online-Dienste vorhanden: Nein
Voraussetzungen
- Die Eltern sind nicht miteinander verheiratet.
- Es besteht die rechtliche Vaterschaft (durch wirksame Anerkennung oder gerichtliche Feststellung)
- Das Kind braucht noch nicht geboren sein, es muss aber gezeugt sein.
- Eine Gerichtsentscheidung zur elterlichen Sorge wurde bisher nicht getroffen.
- Die Eltern müssen persönlich erscheinen.
- Grundsätzlich müssen die Eltern geschäftsfähig sein. Die Sorgeerklärung eines beschränkt geschäftsfähigen Elternteils bedarf der Zustimmung seines gesetzlichen Vertreters.
- Beide Eltern sprechen ausreichend Deutsch. Sollte dies nicht der Fall sein:
- Jugendamt: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, teilen Sie die gewünschte Sprache bitte bei der Terminvereinbarung mit.
- Notar: Sollten Sie einen Dolmetscher benötigen, müssen Sie zum Termin einen Dolmetscher mitbringen. Diese Person benötigt ein gültiges Personaldokument und darf nicht mit den Eltern des Kindes verwandt oder verschwägert sein.
Rechtsgrundlage(n)
- § 1626d Absatz 1 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- 1626a Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 59 Sozialgesetzbuch (SGB) - Achtes Buch (VIII) - Kinder- und Jugendhilfe
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
- § 30 Abs. Sozialgesetzbuch 3 (SGB)
Verfahrensablauf
Für die Sorgeerklärung müssen Sie einen persönlichen Termin beim Jugendamt oder in einem Notariat vereinbaren:
- Soweit noch nicht geschehen, muss der Vater die Vaterschaft zunächst wirksam anerkennen.
- Beide Elternteile müssen persönlich erscheinen
- In dem Termin werden Sie über die Rechtsfolgen der Sorgerechtserklärungen informiert. Diese wird Ihnen dann vorgelesen und von beiden Elternteilen unterschrieben.
- Beide Elternteile erhalten beglaubigte Abschriften der Urkunde ausgehändigt.
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
- Termine können über die Terminvergabe der Stadt Trier gebucht werden
- Termine zur Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung und der gemeinsamen Sorge vor der Geburt des Kindes werden frühenstens 3 Monate vor dem voraussichtlichen Geburtstermin des Kindes vergeben
- bei Sprachbarrieren (nicht ausreichende Deutschkenntnisse) ist die Hinzuziehung eines Dolmetschers notwendig
- sollte ein Dolmetscher erforderlich sein, ist die gewünschte Sprache bei der Terminvereinbarung mitzuteilen
- der Termin kann in diesem Fall nicht über die Online-Terminvergabe gebucht werden
Fristen
Das Kind muss zum Zeitpunkt der Abgabe der Sorgeerklärungen noch minderjährig sein.
Bearbeitungsdauer
Die Beurkundung erfolgt unmittelbar im Termin.
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
- die Bearbeitung der Sorgeerklärung dauert ca. 30 Minuten
- bei vorheriger Beurkundung der Vaterschaftsanerkennung dauert die Beurkundung ca. 45 - 60 Minuten
Kosten
Jugendamt: Es fallen keine Kosten an. Notar: zirka EUR 80,00; Hinzu kommen etwaige Kosten für Dolmetscher oder Übersetzer.: Beitrag ab 0.00 EUR bis 80.00 EUR
Hinweise für Trier: Beurkundung Sorgerecht ohne bestehende Beistandschaft
- es fallen Kosten für einen Dolmetscher an, wenn ein Berukundungstermin nicht rechtzeitig abgesagt wurde
- um die Kostenübernahme zu gewährleisten wird gebeten pünktlich zum Termin zu erscheinen
- bei einer Verspätung von 15 Minuten steht der Dolmetscher nicht mehr zur Verfügung und die Beurkundung kann nicht mehr vorgenommen werden
- sollte der Termin nicht wahrgenommen werden können, muss dieser mindestens 3 Tage vorher abgesagt werden
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt keine Hinweise oder Besonderheiten.
Weitere Informationen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 28.04.2022
Stichwörter
geteiltes Sorgerecht, Beurkundung, Urkunde, gemeinsame Sorge, elterliche Sorge