Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

    Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

    Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

    Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

    • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
    • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

    In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung

    Die Mitarbeiterinnen vom Adoptions- und Pflegekinderdienst beim Kreisjugendamt Bad Dürkheim vermitteln für Kinder, die aus verschiedensten Gründen nicht bei ihren Eltern leben können, "Ersatzfamilien".

    • Bei einer Adoption finden Kinder für immer eine andere Familie.
    • Pflegekinder leben entweder vorübergehend oder auf Dauer bei Pflegeeltern, während Tagespflegekinder nur für einen Teil des Tages betreut werden.

     Adoption

    Adoptionsvermittlung

    gehört zu den gesetzlichen Aufgaben des Jugendamtes.

    Die rechtlichen Grundlagen sind das Adoptionsgesetz, das Adoptionsvermittlungsgesetz und die Empfehlungen der Bundesarbeitsgemeinschaft der Landesjugendämter zur Adoptionsvermittlung

    Unsere Aufgabe ist es

    • Kinder zu geeigneten Adoptiveltern zu vermitteln
    • nicht aber für Bewerber "passende Kinder" zu suchen

    Wir beraten und informieren

    • Personen, die gern ein Kind adoptieren möchten (sowohl bei Fremdadoptionen als auch bei Stiefeltern- und Verwandtenadoption
    • Mütter/Eltern, die ein Kind zur Adoption freigeben wollen
    • Jugendliche, Erwachsene, die adoptiert wurden und ihre Ursprungseltern suchen
    • Adoptiveltern auch nach bereits erfolgter Adoption
    Wir bieten
    • Möglichkeiten der Adoptions-Vermittlung
    • Voraussetzung für die Adoptionsvermittlung eines Kindes ist die Freigabe des Kindes zur Adoption durch die Mutter/Eltern.
    • So verständlich der Wunsch nach einem gesunden Säugling ist, er kann nur selten erfüllt werden.
    Wesentlich häufiger suchen wir Adoptiveltern für
    • Kleinkinder
    • Kinder mit Entwicklungsverzögerungen
    • Kinder mit körperlichen und/oder geistigen Behinderungen
    • Kinder mit seelischen Problemen
    • ältere Kinder (im Schulalter)
    • Geschwisterkinder, die nicht getrennt werden sollen
    • Kinder, deren leibliche Eltern wissen möchten, wer die Adoptiveltern sind (offene Adoption)

    Wir wünschen uns als Adoptiveltern Ehepaare, in selten Fällen auch Einzelpersonen,

    • die viel Einfühlungsvermögen, Verständnis, Offenheit, Belastbarkeit mitbringen
    • die bereit sind, die bisherige Entwicklung des Kindes zu akzeptieren, ggf. seine Andersartigkeit (z.B. Hautfarbe) zu tolerieren
    • die einsehen, dass der Altersunterschied zwischen Adoptiveltern und Kind einem natürlichen Eltern-Kind-Verhältnis entsprechen solle
    • die zum Wohle des Kindes mit dem Jugendamt zusammenarbeiten wollen
    Wir erwarten von Bewerbern
    • Gesprächsbereitschaft über einen längeren Zeitraum
    • Heirats-, Geburtsurkunden, polizeiliche Führungszeugnisse, Gesundheitszeugnisse
    • Schriftliche Lebensberichte

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Soziale Dienste - Sozialraum Mitte (Ref. 42)

    Beschreibung

    Bitte beachten Sie, dass die Referate der Sozialen Dienste (41,42,44) für bestimmte Regionen des Landkreises zuständig sind.   

    Folgende Kommunen sind Referat 42 zugeordnet:

    Referat 42 Soziale Dienste -Sozialraum Mitte:   

    • Verbandsgemeinde Freinsheim
    • Stadt Bad Dürkheim
    • Verbandsgemeinde Wachenheim
    • Verbandsgemeinde Deidesheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06322 961-1156

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

    E-Mail: info@kreis-bad-duerkheim.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.07.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Fristgebundene Beschwerde (1 Monat)
    • Gegen die Ablehnung ist das antragstellende Kind beschwerdebefugt, gegen die Ersetzung der betroffene Elternteil.

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

    Kosten

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Adoptionsaufhebung, Adoptivkind, Adoptivfamilie, Pflegeschaften, Kind, Annahme als Kind, Pflegekinder, Adoptionsvermittler, Adoptivkinder, Adoptionsangelegenheiten, Adoptieren

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English