Verfahren zur Annahme als Kind im Rahmen der Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils Beratung und Belehrung

    Adoptionsverfahren und Adoptionsvermittlung

    Wenn Sie Ihr Kind zur Adoption freigeben wollen, müssen die leiblichen Eltern und das Kind einwilligen. In Ausnahmefällen kann das Familiengericht die Einwilligung eines Elternteils in die Adoption ersetzen. Das zuständige Jugendamt muss zum Verfahren beraten und belehren.

    Beschreibung

    Sie wollen Ihr Kind zur Adoption freigeben, das Kind stimmt dem auch zu, aber die erforderliche Einwilligung des anderen Elternteils fehlt? Dann kann das Familiengericht diese fehlende Einwilligung in bestimmten Ausnahmefällen ersetzen.

    Die Ersetzung der Einwilligung soll verhindern, dass für das betroffene Kind erhebliche negative Auswirkungen entstehen, wenn es nicht adoptiert werden kann. Leichte Nachteile rechtfertigen keine Ersetzung einer Einwilligung in eine Adoption.

    Zeigt sich ein Elternteil dem Kind gegenüber gleichgültig, muss ihn das Jugendamt darüber informieren, dass eine Ersetzung der Einwilligung möglich ist. Es muss den Elternteil darauf hinweisen, dass das Familiengericht die Einwilligung erst nach Ablauf von 3 Monaten nach der Belehrung ersetzen darf.

    Diese Belehrung ist nicht erforderlich, wenn der Aufenthalt des anderen Elternteils nicht bekannt ist und trotz Bemühungen des Jugendamtes in 3 Monaten nicht festgestellt werden kann.

    Diese Beratung erfolgt nicht, wenn

    • das Kind bereits länger in der Familie, die es adoptieren will, in Pflege ist und
    • bei einer Aufnahme in den Haushalt des Elternteils schwere Schäden für das Kind zu erwarten wären.

    In den Fällen, in denen Sie zum Beispiel als Mutter die alleinige elterliche Sorge ausüben, muss das Jugendamt den Vater über seine rechtlichen Möglichkeiten beraten. Gemeint ist hier beispielsweise ein Hinweis auf die Möglichkeit der Beantragung der alleinigen elterlichen Sorge für das Kind durch den Vater.

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Zuständigkeit für den Landkreis Cochem-Zell:  Jugendamt Stadt Trier (Frau Schöndorf): Tel.06571/718-1560 oder 1561 oder1562

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell

    Jugendamt Stadt Trier, hier Frau Ingeborg Schöndorf, Tel.: 0651/718-1560

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Jugendamt - gemeinsame Adoptionsvermittlungsstelle

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Augustinerhof

    54290 Trier

    Verw.-Geb. II

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr Hinweis: oder nach Vereinbarung

    Kontakt

    Fax: +49 651 718-4100

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: jugendamt@trier.de

    Version

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich "Jugend und Familie"

    Adresse

    Postanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08:00 - 12:30 Uhr Donnerstag: 14:00 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02671 61-111

    Telefon Festnetz: 02671 61-115

    E-Mail: jugendamt@cochem-zell.de

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Kreisverwaltung Cochem-Zell - Referat "Pädagogische Hilfen, Schutz für Kinder"

    Adresse

    Postanschrift

    Endertplatz 2

    56812 Cochem

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08.00 - 12:30 Uhr Donnerstag: 14:00 - 16:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: 02671 61-111

    Telefon Festnetz: 02671 61-115

    E-Mail: jugendamt@cochem-zell.de

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    erforderliche Unterlagen

    Es sind keine weiteren Unterlagen erforderlich.

    Formulare

    Formulare vorhanden: Nein
    Schriftform erforderlich: Ja
    Formlose Antragsstellung möglich: Nein
    Persönliches Erscheinen nötig: Nein

    Online-Dienste vorhanden: Nein

    Voraussetzungen

    Eine Ersetzung der Einwilligung eines Elternteils zur Adoption ist möglich, 

    • wenn dieses gegenüber dem Kind gleichgültig ist, oder seine Pflichten gegenüber dem Kind für einen längeren Zeitraum grob verletzt,
    • wenn es für das betroffene Kind mit besonders schwerwiegenden (unverhältnismäßigen) Nachteilen verbunden wäre, wenn eine Adoption nicht erfolgt,
    • wenn dieser Elternteil die elterlichen Pflichten besonders schwer verletzt hat und aus diesem Grund anzunehmen ist, dass das Kind nie im Haushalt dieses Elternteils leben wird,
    • wenn ein Elternteil unter einer besonders schweren psychischen Erkrankung oder einer besonders schwerwiegenden geistigen oder seelischen Behinderung leidet und aus diesem Grund das Kind dauerhaft nicht betreuen und erziehen kann und
    • wenn die Entwicklung des Kindes schwer gefährdet sein würde, wenn eine Adoption nicht erfolgte.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    • Fristgebundene Beschwerde (1 Monat)
    • Gegen die Ablehnung ist das antragstellende Kind beschwerdebefugt, gegen die Ersetzung der betroffene Elternteil.

    Verfahrensablauf

    • Der Antrag bedarf keiner besonderen Form. Er kann beim örtlich zuständigen Familiengericht schriftlich eingereicht oder zur Niederschrift der Rechtsantragstelle erklärt werden.
    • Antragsberechtigt ist ausschließlich das Kind selbst:
      • Für ein Kind, das noch nicht das 14. Lebensjahr vollendet hat, beantragt der gesetzliche Vertreter beziehungsweise die gesetzliche Vertreterin die Ersetzung der Einwilligung des Elternteils im Namen des Kindes. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet und ist nicht geschäftsunfähig, muss es die Ersetzung selbst beantragen.
    • Das Familiengericht
      • beteiligt den Elternteil, dessen Einwilligung ersetzt werden soll,
      • bestellt ggf. einen Verfahrensbeistand für das Kind,
      • hört das Jugendamt an und beteiligt es ggf. auf eigenen Antrag, 
      • entscheidet durch Beschluss, ob es die Einwilligung eines Elternteils ersetzt.
    • Der Beschluss wird den Beteiligten mit einer Rechtsbehelfsbelehrung bekannt gegeben; demjenigen, dessen erklärten Willen er nicht entspricht wird er zugestellt.  
    • Das Verfahren muss rechtskräftig abgeschlossen sein, bevor über einen Annahmeantrag entschieden werden kann. Die Ersetzung der Einwilligung wird mit Eintritt der Rechtskraft des Beschlusses wirksam.

    Fristen

    • Die Einwilligung in die Adoption kann frühestens 5 Monate nach Geburt des Kindes durch das Familiengericht ersetzt werden.
    • Soll das Familiengericht die Einwilligung ersetzen, weil das Kind dem Elternteil gleichgültig ist, kann dies frühestens 3 Monate nach Belehrung durch das Jugendamt erfolgen, jedoch in keinem Fall früher als 5 Monate nach der Geburt des Kindes.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitung dauert in der Regel mehrere Monate.

    Kosten

    Für ein familiengerichtliches Verfahren zur Ersetzung der Einwilligung in eine Adoption entstehen Ihnen in der Regel Kosten.
    Für die Aufgaben des Jugendamtes in dem Verfahren müssen Sie nichts bezahlen.

    Weitere Informationen

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 06.07.2022

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Adoptivkinder, Pflegekinder, Adoptieren, Pflegeschaften, Kind, Adoptivkind, Adoptionsaufhebung, Adoptionsvermittler, Adoptivfamilie, Annahme als Kind, Adoptionsangelegenheiten

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de