Räum- und Streupflicht Sicherstellung

    Winterdienst

    Glatte Straßen und dicht beschneite Fußwege stellen nicht nur eine Unfallgefahr dar, sie können auf lange Sicht auch Beschädigungen am Gestein hervorrufen. Umso wichtiger ist eine effektive Räumung durch den Winterdienst.

    Beschreibung

    Der Winterdienst hat im Rahmen seiner Leistungsfähigkeit sicherzustellen, dass bei Glätte und Schnee durch Streuen und Räumen die Straßen und Gehwege auch weiterhin sicher befahrbar bzw. begehbar sind.

    Hinweise für Trier: Streu- und Winterdienst

    Räum- und Streupflicht auf öffentlichen Straßen:

    • nur der besonders gefährlichen und verkehrswichtigen Fahrbahnstellen
    • liegt zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr bei der Gemeinde

    Schnee- und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen:

    • liegt bei den Anliegern (Anliegerpflicht der Anwohner und Hauseigentümer)
    • zwischen 7:00 Uhr und 21:00 Uhr, an Sonntagen und gesetzlichen Feiertagen ab 8:00 Uhr
    • es besteht keine Räum- und Streupflicht zwischen 21:00 Uhr - 7:00 Uhr

    Pflichten der Anlieger:

    • Schnee - und Eisbeseitigung auf den Bürgersteigen, auf den Zugangs- und Verbindungswegen
    • sofern kein Bürgersteig vorhanden ist, ist ein 1,50 m breiter Gehstreifen entlang der Grundstücksgrenze von Schnee und Eis freizuhalten
    • Schnee und Eis dürfen dabei nur so aufgeschichtet werden, dass Haltestellen und Straßenübergänge in ausreichender Breite frei bleiben
    • Kanalschächte, Abläufe oder Gas- und Wasseranschlüsse dürfen nicht bedeckt werden
    • Bushaltestellen vor einem Privatgrundstück müssen geräumt und gestreut werden
    • Schnee und Eis von privaten Grundstücken dürfen nicht auf den Straßen gelagert werden
    • Schnee, der von den Dächern zu fallen und so den Verkehr zu gefährden droht, muss beseitigt werden
    • bei Tauwetter müssen die Wege und Gehstreifen auf der Fahrbahn von Schneematsch, Eis und Streugut befreit werden
      • wenn diese mit Salz durchsetzt sind, dürfen sie nicht auf Grünflächen gelagert werden

    Bei Nichteinhaltung der Räumpflicht:

    • Kommt ein Anwohner oder Hauseigentümer seiner Räumpflicht nicht nach:
      • Name und Adresse aufnehmen und Nachricht an das Stadtreinigungsamt geben
      • die Nichtbeachtung stellt eine Ordnungswidrigkeit dar und kann mit einem Bußgeld geahndet werden

    Zuständigkeit

    Die Zuständigkeit für den Winterdienst auf den Straßen liegt in der geschlossenen Ortslage bei den jeweiligen Gemeinden bzw. Städten.
    Die Räum- und Streupflicht können die Gemeinden bzw. Städte durch Satzung auf die Anlieger übertragen. Hierbei ist zu beachten, dass die Übertragung zumutbar sein muss.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - StadtRaum Trier - Stadtreinigung und Winterdienst

    Adresse

    Hausanschrift

    Am Grüneberg 90

    54294 Trier

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    Fax: +49 651 718-4100

    E-Mail: stadtraum@trier.de

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 04.12.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Trier: Streu- und Winterdienst

    • § 17 Landesstraßengestz Rheinland-Pfalz
    • Satzung der Stadt Trier: Streu- und Reinigungspflicht

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.08.2019

    Version

    Technisch geändert am 01.10.2024

    Stichwörter

    Winter, Anwohnerin, Straßen, Räumen, Schnee, Schutz, Winterdienst, Anwohner, Glätte, Glatteis, Streuen, Unfallgefahr, Eis, Gehwege

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de