Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
Hinweise für Worms: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller für Sondernutzungen (z.B. Straßensperrungen, Gehwegsperrungen oder Parkplatzsperrungen für Umzüge, Baumaßnahmen, Schwerlastverkehr etc.) gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge zu stellen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller für Sondernutzungen (z.B. Straßensperrungen, Gehwegsperrungen oder Parkplatzsperrungen für Umzüge, Baumaßnahmen, Schwerlastverkehr etc.) gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge zu stellen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
Hinweise für Worms: Werbung - innerstädtische
Die Kultur und Veranstaltungs GmbH (KVG) ist berechtigt zur alleinigen Durchführung von
- gewerblichen Werbeveranstaltungen auf den in städtischen Eigentum stehenden Grundstücken, Wegen, Straßen und Plätzen in der Innenstadt (bisher Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V.).
Darüber hinaus ist die KVG zuständig für die Koordination und Belegung der
- Stadteingangstafeln
- städtischen Bahnhofsvitrinen in der Unterführung des Wormser Hauptbahnhofes
- Straßenbanner (Stephansgasse / Obermarkt / Kämmererstraße)
Für die Belegung von Werbeflächen in den Fußgängerleitsystemen ist nach wie vor das Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V. zuständig.
Für Plakatierungsanfragen bzw. temporäre Werbeinstallationen (Plakate / Banner / Aufsteller usw.) im gesamten Stadtgebiet ist der Bereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abteilung 3.06 - Straßenverkehrsangelegenheiten, zuständig. Für kommerzielle Werbung muss eine Abgabe an die Ströer Media AG (DSM) geleistet werden, da ein entsprechender Werbevertrag zwischen Stadt Worms und der DSM besteht.
Die Kultur und Veranstaltungs GmbH (KVG) ist berechtigt zur alleinigen Durchführung von
- gewerblichen Werbeveranstaltungen auf den in städtischen Eigentum stehenden Grundstücken, Wegen, Straßen und Plätzen in der Innenstadt (bisher Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V.).
Darüber hinaus ist die KVG zuständig für die Koordination und Belegung der
- Stadteingangstafeln
- städtischen Bahnhofsvitrinen in der Unterführung des Wormser Hauptbahnhofes
- Straßenbanner (Stephansgasse / Obermarkt / Kämmererstraße)
Für die Belegung von Werbeflächen in den Fußgängerleitsystemen ist nach wie vor das Stadtmarketing Nibelungenstadt Worms e.V. zuständig.
Für Plakatierungsanfragen bzw. temporäre Werbeinstallationen (Plakate / Banner / Aufsteller usw.) im gesamten Stadtgebiet ist der Bereich 3 - Öffentliche Sicherheit und Ordnung, Abteilung 3.06 - Straßenverkehrsangelegenheiten, zuständig. Für kommerzielle Werbung muss eine Abgabe an die Ströer Media AG (DSM) geleistet werden, da ein entsprechender Werbevertrag zwischen Stadt Worms und der DSM besteht.
Hinweise für Worms: Werbung für die Stadt
Werbemaßnahmen für die Stadt Worms und deren Veranstaltungen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern oder im Internet im In- und Ausland
Werbemaßnahmen für die Stadt Worms und deren Veranstaltungen in Zeitungen, Zeitschriften, Büchern, Reiseführern oder im Internet im In- und Ausland
Hinweise für Worms: Werbung im Stadtgebiet (Generalpachtvertrag)
Generalpachtvertrag für Werbung auf fiskalischer Fläche (Orientierungsanlagen, Werbung an Buswartehallen, Werbung auf öffentlichem Grund)
Generalpachtvertrag für Werbung auf fiskalischer Fläche (Orientierungsanlagen, Werbung an Buswartehallen, Werbung auf öffentlichem Grund)
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Straßenbaubehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.06 Straßenverkehrsangelegenheiten
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
ACHTUNG: Aufgrund stark erhöhtem Arbeitsaufkommen werden Antragsteller gebeten, sehr frühzeitig ihre Anträge einzureichen. Bearbeitungszeiten können derzeit länger als gewöhnlich beanspruchen.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 7.01 Grundstücke und Stadtentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: stadtentwicklung@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 7.03 Tourist Information
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 09:00 Uhr - 18:00 Uhr von April bis Oktober; 9 - 17 Uhr von November bis März Samstag, Sonntag 10:00 Uhr - 14:00 Uhr Nur von April bis Oktober  
Kontakt
E-Mail: touristinfo@worms.de
Kontaktperson
Herr Bernd Leitner (Abteilungsleiter)
Fax: +49 6241 853-7399
Telefon Festnetz: +49 6241 853-7300
Frau Sandra Kirchner-Spies
Telefon Festnetz: +49 6241 853-7301
Fax: +49 6241 853-7399
Internet
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 11.10.2024
Stichwörter
Werbeplakat, Transparentwerbung,, öffentlichen Straßen, öffentlicher Raum
Metainformation
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- Ursprungsportal: Verkehrsbehördliche Angelegenheiten in Worms
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- Ursprungsportal: Werbung - innerstädtische in Worms
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- Ursprungsportal: Werbung für die Stadt in Worms
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- Ursprungsportal: Werbung im Stadtgebiet (Generalpachtvertrag) in Worms
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