Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
Hinweise für Trier: Plakatierung
Antragstellung
- erfolgt persönlich
- schriftlich per Mail oder Post
- mit den Antragsfomularen:
Antragstellung
- erfolgt persönlich
- schriftlich per Mail oder Post
- mit den Antragsfomularen:
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Straßenbaubehörde.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Trier - Ordnungsamt - Verbraucherschutz und Veranstaltungen
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag - Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag: 14:00 - 16:00 Uhr oder nach Vereinbarung
Kontakt
Telefon Festnetz: 115
E-Mail: ordnungsamt@trier.de
Stichwörter
32
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)
Hinweise für Trier: Plakatierung
- Antrag
- bei Vereinen ist ein Gemeinnützigkeitsnachweis vom Finanzamt vorzulegen
- Antrag
- bei Vereinen ist ein Gemeinnützigkeitsnachweis vom Finanzamt vorzulegen
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Hinweise für Trier: Plakatierung
- Antrag ist spätestens 3 Wochen, aber nicht früher als 5 Wochen vorher zu stellen
- Antrag ist spätestens 3 Wochen, aber nicht früher als 5 Wochen vorher zu stellen
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Hinweise für Trier: Plakatierung
- 3 Wochen
- 3 Wochen
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise für Trier: Plakatierung
- 40,00 Euro Verwaltungsgebühr
- zzgl. 0,30 Euro Sondernutzungsgebühr pro Plakat / Tag für den jeweiligen Werbezeitraum
- zzgl. 3,10 Euro Sondernutzungsgebühr pro Spannband / Tag
- 40,00 Euro Verwaltungsgebühr
- zzgl. 0,30 Euro Sondernutzungsgebühr pro Plakat / Tag für den jeweiligen Werbezeitraum
- zzgl. 3,10 Euro Sondernutzungsgebühr pro Spannband / Tag
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 11.10.2024
Stichwörter
öffentlichen Straßen, öffentlicher Raum, Transparentwerbung,, Werbeplakat