Sondernutzungserlaubnis für Werbung im öffentlichen Raum beantragen
Wenn Sie im öffentlichen Raum werben wollen, müssen Sie eine Genehmigung beantragen.
Beschreibung
Wenn außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen geworben wird, handelt es sich um Außenwerbung.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Außenwerbung, auch Out-of-Home-Werbung (OoH) genannt, ist eine Form der Werbung, die außerhalb von geschlossenen Räumen eingesetzt wird, um eine breite Zielgruppe im öffentlichen Raum zu erreichen. Sie umfasst eine Vielzahl von Werbeträger und Formaten, die an öffentlich zugänglichen Orten wie Straßen, Plätzen oder Verkehrsknotenpunkten platziert sind. Dazu zählen z.B. Litfaßsäulen, Großflächenplakate (18/1), City-Light-Poster oder neuerdings auch digitale Screens.
In Koblenz wurde durch ein europaweites Vergabeverfahren die Ausübung des Werberechts auf öffentlichen Straßen bzw. öffentlichen Flächen der Stadt Koblenz inklusive in Wartehallen der Koblenzer Verkehrsbetriebe GmbH und auf der Fläche des ZOB am Hauptbahnhof, deren Nutzungsrecht die Stadt besitzt, an die Firma DPW Deutsche Plakat-Werbung GmbH & Co. KG aus Koblenz vergeben.
Auf privaten Flächen muss die Erlaubnis der Eigentümerin des Grundstückes vorliegen, die wiederum eine Baugenehmigung für die aufgestellte Werbeanlage haben muss.
Davon ausgenommen ist die sog. „Siegelmarken-Werbung“, die ebenfalls eine Form der Sondernutzung darstellt und z.B. für stadtteilbezogene oder traditionelle Veranstaltungen (Kirmes, Zirkus o.ä.) gilt. Diese Werbung ist beschränkt auf die A1-Plakate. Nähere Infos finden Sie hier.
Ebenfalls ausgenommen ist die Werbung bei Wahlen, die in der Wahlwerbesatzung der Stadt Koblenz geregelt ist. Informationen dazu finden Sie unter Wahlwerbesatzung hier.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Zuständig ist die örtliche Straßenbaubehörde.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Wenn Sie auf einer der Werbeanlagen in der Stadt Koblenz Werbung platzieren möchten, dann wenden Sie sich bitte direkt an die zuständige Agentur bei der Firma awk in Koblenz.
Ansprechpartner*innen für die jeweilige Werbeträgerform finden Sie unter www.awk.de
Ansprechpartner Außenwerbung (Allgemeine Anfragen):
Büro des Oberbürgermeisters / zentrale Angelegenheiten
Abteilung Presse- und Öffentlichkeitsarbeit
Thomas Steinebach Te.: 0261 129-1213
aussenwerbung@stadt.koblenz.de
Bau einer Werbeanlage auf privatem Grund:
Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung
Abteilung Bauaufsicht
Ansprechpartner: Carsten Röhrig
Tel. 0261 129 -3176
bauaufsichtsbehoerde@stadt.koblenz.de
Ansprechpartner „Siegelmarken“:
Tiefbauamt
Abteilung Straßenverkehrsbehörde
Tel. 0261 129-4166
svb@stadt.koblenz.de
Ansprechpartner Wahlwerbung:
Ordnungsamt
Yvonne Schmidtlehner
Tel.: 0261 129-4468
sondernutzung@stadt.koblenz.de
Für die Plakatierungen als Ansprechpartner bei AWK stehen Ihnen telefonisch Frau Hardt (Tel.: 0261 - 8092 142) oder Frau Elschner (Tel.: 0261 / 8092 143) zur Verfügung.
Weitere zuständige Ämter:
Die Inanspruchnahme des öffentlichen Straßenraumes zur Aufstellung von Werbeanlagen (auch Kurzzeitwerbeträger) ist nach den Bestimmungen des Landesstraßengesetzes -LStrG- erlaubnis-bzw. gestattungspflichtig. Entsprechende Anfragen sind an das Ordnungsamt zu richten.
Zuständigkeit
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Ansprechpartner Plaktatierungen: +49 261 129-1213 (Ordnungsamt)
Ansprechpartner Werbeanlagen: +49 261 129-3176 (Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung)
Ansprechpartner
Stadt Koblenz - Presse- und Öffentlichkeitsarbeit (Büro des Oberbürgermeisters / Zentrale Angelegenheiten)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Nach Vereinbarung!
Kontakt
erforderliche Unterlagen
- Formloser Antrag auf Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis
- Unterlagen, welche die Art und den Umfang der Sondernutzung darlegen (zum Beispiel ein Entwurf des Werbeträgers und ein Lageplan)
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Für eine Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Werbeantrag mindestens 2-fach
- aktualisierter katasteramtlicher Lageplan mit Eintragung der Position/en der Werbeanlage/n
- Ansichtszeichnungen des Gebäudes mit Eintragung der Werbeanlagenanbringungsorte
- Vermasste Zeichnung/en der Werbeanlage/n mit Farbdarstellung
- Standsicherheitsnachweis der von einer Person nach §66 Abs. 5 LBauO aufgestellt sein muss
Für eine Baugenehmigung zur Errichtung von Werbeanlagen werden folgende Unterlagen benötigt:
- Werbeantrag mindestens 2-fach
- aktualisierter katasteramtlicher Lageplan mit Eintragung der Position/en der Werbeanlage/n
- Ansichtszeichnungen des Gebäudes mit Eintragung der Werbeanlagenanbringungsorte
- Vermaßte Zeichnung/en der Werbeanlage/n mit Farbdarstellung
- Standsicherheitsnachweis der von einer Person nach §66 Abs. 5 LBauO aufgestellt sein muß
Formulare
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Voraussetzungen
- Sie schränken die Sicherheit des Verkehrs nicht ein.
- Sie beeinträchtigen die Leichtigkeit des Verkehrsflusses nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen den Gemeingebrauch nicht unverhältnismäßig.
- Sie beeinträchtigen Wegebestandteile nicht unverhältnismäßig.
- Sie schränken Belange der Umwelt nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken städtebauliche Belange nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche Belange einschließlich der Erzielung von Einnahmen auf Grund der Wegenutzung nicht unverhältnismäßig ein.
- Sie schränken öffentliche oder private Rechte Dritter nicht unverhältnismäßig ein.
Rechtsgrundlage(n)
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Klage vor dem Verwaltungsgericht
Verfahrensablauf
Sie reichen Ihren Antrag mit den notwendigen Unterlagen bei der zuständigen Stelle ein.
Die zuständige Stelle prüft Ihren Antrag und fordert gegebenenfalls fehlende Unterlagen oder Informationen bei Ihnen nach.
Die zuständige Stelle informiert Sie schriftlich über die Entscheidung.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Die Zuständigkeit für die allgemeine Werbung z. B. an Litfasssäulen, Anschlagtafeln oder auch durch Kurzzeitwerbeträger
hat die Stadt Koblenz aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf die Firma awk GmbH in Koblenz übertragen.
Für eine Baugenehmigung für Werbeanlagen wenden Sie sich an das Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung.
Die Zuständigkeit für die allgemeine Werbung z. B. an Litfasssäulen, Anschlagtafeln oder auch durch Kurzzeitwerbeträger
hat die Stadt Koblenz aufgrund einer vertraglichen Vereinbarung auf die Firma awk GmbH in Koblenz übertragen.
Für eine Baugenehmigung für Werbeanlagen wenden Sie sich an das Amt für Stadtentwicklung und Bauordnung.
Fristen
Keine. Die Erlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit der Sondernutzung beginnen.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer ist abhängig von der Art und dem Umfang Ihres Antrages, sowie von der Qualität der eingereichten Unterlagen.
Kosten
Es fällt eine Gebühr für die Erteilung der Erlaubnis an. Zudem können Gebühren für die Benutzung der Fläche anfallen. Die Höhe der Gebühren richtet sich nach Art, Umfang und Ort der Sondernutzung.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Gebühren werden gemäß der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht erhoben. Nach Gebührenziffer 1.2.1.3 betragen die Gebühren zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen (60,00 € - 2000,00 € je Werbeanlage unter Berücksichtigung der Art, Größe, Lage und Fernwirkung der Werbefläche.
Wenn Sie außerhalb geschlossener Räume oder auf öffentlichen Flächen für etwas werben wollen, zum Beispiel durch das Aufhängen von Plakaten, stellt dies eine Nutzung dar, die über den üblichen Gebrauch des öffentlichen Raumes (Gemeingebrauch) hinausgeht. Es liegt eine Sondernutzung vor, für welche Sie eine Genehmigung (Sondernutzungserlaubnis) beantragen müssen. Die Die Sondernutzungserlaubnis muss Ihnen vorliegen, bevor Sie mit dem Werben beginnen.
- Sondernutzungsgebührensatzung
Gebühren werden gemäß der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht erhoben. Nach Gebührenziffer 1.2.1.3 betragen die Gebühren zur gesonderten Herstellung, Errichtung oder Änderung von Werbeanlagen (60,00 € - 2000,00 € je Werbeanlage unter Berücksichtigung der Art, Größe, Lage und Fernwirkung der Werbefläche.
Hinweise (Besonderheiten)
Es gibt folgende Hinweise:
Auch wenn alle tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen vorliegen, haben Sie keinen Anspruch auf die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis. Die zuständige Stelle entscheidet im eigenen Ermessen über Ihren Antrag.
Die zuständige Stelle erteilt Ihnen die Sondernutzungserlaubnis in befristet und mit einem Widerrufsvorbehalt. Dies bedeutet, dass die erteilte Erlaubnis zurückgezogen werden kann. Die Erlaubnis wird in der Regel mit Auflagen versehen, die Sie erfüllen müssen.
Die zuständige Stelle kann von Ihnen verlangen, dass Sie für die Beseitigung von Schäden, die durch Ihre Sondernutzung entstehen, bezahlen. Die zuständige Stelle kann hierzu auch eine Vorauszahlung oder die Hinterlegung einer Geldsumme als Sicherheit von Ihnen verlangen.
Hinweise für Koblenz: Spezielle Hinweise für Stadt Koblenz
Planungsrechtliche Einschränkungen
- In beplanten Bereichen können für die Errichtung von Werbeanlagen Einschränkungen/Vorgaben vorhanden sein. Beachten Sie hierzu bitte die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
- Für den Bereich der historischen Altstadt besteht eine Gestaltungssatzung. Diese und einen Übersichtsplan des Geltungsbereiches können Sie nachfolgend Downloaden:
Planungsrechtliche Einschränkungen
- In beplanten Bereichen können für die Errichtung von Werbeanlagen Einschränkungen/Vorgaben vorhanden sein. Beachten Sie hierzu bitte die Textlichen Festsetzungen des Bebauungsplanes.
- Für den Bereich der historischen Altstadt besteht eine Gestaltungssatzung. Diese und einen Übersichtsplan des Geltungsbereiches können Sie nachfolgend Downloaden:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau Rheinland-Pfalz am 11.10.2024
Stichwörter
öffentlichen Straßen, öffentlicher Raum, Transparentwerbung,, Werbeplakat