Ladenöffnungszeiten einhalten
Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen, die eingehalten werden müssen.
Beschreibung
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz wird die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zugelassen. Darüber hinaus haben die Kommunen die Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Tagen im Jahr bis 6 Uhr des folgenden Tages zu erweitern; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen gilt dies grundsätzlich nur bis 24 Uhr.
Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben.
Hinweise für Worms: Ladenöffnungsgesetz Anträge (verkaufsoffene Sonntage, Speiseeisverkauf)
- Antragstellung, Bearbeitung und Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen und der langen Einkaufsnacht sowie deren Veröffentlichung
- Antragstellung und Genehmigung ambulanter Speiseeisverkäufer
- Prüfung und Genehmigung des Warenverkaufes an Sonn- und Feiertagen von Bau- und Pflanzenmärkten nach dem Ladenöffnungsgesetz unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchführungsverordnung der ADD.
- Antragstellung, Bearbeitung und Genehmigung von verkaufsoffenen Sonntagen und der langen Einkaufsnacht sowie deren Veröffentlichung
- Antragstellung und Genehmigung ambulanter Speiseeisverkäufer
- Prüfung und Genehmigung des Warenverkaufes an Sonn- und Feiertagen von Bau- und Pflanzenmärkten nach dem Ladenöffnungsgesetz unter Berücksichtigung der entsprechenden Durchführungsverordnung der ADD.
Zuständigkeit
Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.02 Gewerbe-, Gaststättenrecht / Messen und Märkte
Beschreibung
Bis auf Weiteres nur EC-Kartenzahlung möglich!
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Dienstag Geschlossen Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
E-Mail: gewerbe@worms.de
Kontaktperson
Frau Sandra Hey (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3208
Fax: +49 6241 853-3299
Internet
Kosten
Für bestimmte Leistungen werden Gebühren entsprechend der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Nachtruhe, Arbeitsschutz, verkaufsoffener Sonntag