Ladenöffnungszeiten einhalten
Das Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz regelt die Öffnungszeiten der Verkaufsstellen, die eingehalten werden müssen.
Beschreibung
Nach dem Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz wird die Offenhaltung der Verkaufsstellen an Werktagen von 6 Uhr bis 22 Uhr zugelassen. Darüber hinaus haben die Kommunen die Möglichkeit die Ladenöffnungszeiten an bis zu acht Tagen im Jahr bis 6 Uhr des folgenden Tages zu erweitern; an Samstagen und an Werktagen vor Feiertagen gilt dies grundsätzlich nur bis 24 Uhr.
Zur Gewährleistung der Sonn- und Feiertagsruhe und der Arbeitsruhe des Verkaufspersonals müssen die Verkaufsstellen an Sonn- und Feiertagen grundsätzlich geschlossen bleiben. Pro Jahr dürfen die Gemeinden maximal vier verkaufsoffene Sonntage mit Ladenöffnungszeiten bis zu fünf Stunden freigeben.
Hinweise für Konz: Ladenöffnungszeiten einhalten
Ausnahmen und weitere Informationen erhalten Sie hier:
www.ihk-trier.de
Zuständigkeit
Für den Vollzug des Ladenöffnungsgesetz Rheinland-Pfalz sind grundsätzlich die Gemeindeverwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, die Verbandsgemeindeverwaltungen sowie in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltungen zuständig.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Konz - Gewerbeamt - FB4
Adresse
Postanschrift
Am Markt 11
54329 Konz
Gebäude: Verwaltungsgebäude 2
Öffnungszeiten
dienstags und mittwochs von 08:00 bis 12:00 Uhr; außerhalb dieser Zeiten nur nach Vereinbarung. Sie können auch Online einen Termin buchen unter termine.konz.de
Kontakt
Kontaktperson
Herr Markus Meisenburg
Postanschrift
Am Markt 11
54329 Konz
Gebäude: Verwaltungsgebäude 2
Fax: 06501 83-215
Telefon Festnetz: 06501 83-148
E-Mail: markus.meisenburg@konz.de
Herr Stephan Müller
Postanschrift
Am Markt 11
54329 Konz
Gebäude: Verwaltungsgebäude 2
Telefon Festnetz: 06501 83-147
Fax: 06501 83-215
E-Mail: stephan.mueller@konz.de
Internet
Kosten
Für bestimmte Leistungen werden Gebühren entsprechend der Landesverordnung über Gebühren auf dem Gebiet des Arbeitsschutzes erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Arbeitsschutz, Nachtruhe, verkaufsoffener Sonntag