Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung / Änderung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung / Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung
    99012100101000, 99012101101000, 99012102101000

    Baugenehmigung Freistellungsverfahren

    Was muss ich beachten, wenn ich Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauen möchte?

    Beschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Online-Dienst

    Digitale Baugenehmigung

    ID: L100039_340578637

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

    Das Vertrauensniveau dieses Online-Dienstes ist nicht bestimmt (Vertrauensniveau unbestimmt).

    weitere Informationen zum Vertrauensniveau von Online-Diensten

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2026
    Technisch geändert am 13.02.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    zuständige Stelle

    Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

    Zuständigkeit

    Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Stadt Wörth am Rhein - Bauverwaltung

    Adresse

    Hausanschrift

    Mozartstraße 2
    76744 Wörth am Rhein

    Kontakt speichern

    Kein Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag + Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr Öffnungszeiten Sozialamt Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr; Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag + Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr Öffnungszeiten Sozialamt Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: info@woerth.de

    Telefon Festnetz: 07271 131-0

    Fax: 07271 131-131

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 11.01.2019
    Technisch geändert am 26.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Stadt Wörth am Rhein - Bauanträge, Baurecht

    Adresse

    Besucheranschrift

    Mozartstraße 2
    76744 Wörth am Rhein

    Kontakt speichern

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag - Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr; Montag - Freitag 8.30 - 12.00 Uhr Montag - Dienstag 14.30 - 16.00 Uhr Donnerstag 14.30 - 18.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: e-gov@woerth.de

    Telefon Festnetz: 07271 131-0

    Fax: 07271 131-131

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 12.01.2024
    Technisch geändert am 26.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020

    erforderliche Unterlagen

    Welche Bauunterlagen vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Antrag und die Bauunterlagen müssen von einer Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser verantwortet sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.

    Vor Baubeginn sind in Abhängigkeit vom konkreten Bauvorhaben der unteren Bauaufsichtsbehörde weitere Unterlagen, z. B. die Erklärung zu bautechnischen Nachweisen wie dem Standsicherheitsnachweis, vorzulegen.

    Formulare

    Hinweise für Wörth am Rhein: Spezielle Hinweise für Stadt Wörth am Rhein

    Voraussetzungen

    Das Freistellungsverfahren findet bei folgenden Vorhaben Anwendung:

    1. Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 10 LBauO, d.h. bei
      - Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, und 
      - gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
    2. wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen,
    3. wenn die Erschließung gesichert ist,
    4. wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
    5. wenn für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und
    6. das Vorhaben nicht nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines sogenannten Störfallbetriebs dem Anwendungsbereich der sogenannten Seveso-III-Richtlinie unterfällt.

    Das Freistellungsverfahren findet unter Beachtung der Nrn. 3 bis 6 auch Anwendung

    • im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden sowie
    • im Außenbereich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB für die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

    Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 und 3 LBauO, d. h. bei

    1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,
    2. Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
    3. Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern,
    4. Gebäuden, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
    5. erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und
    6. bei Antennenanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe von bis 50 m und notwendiger Versorgungseinrichtungen 

    wird das Freistellungsverfahren nur auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen 2 bis 6 gelten ebenfalls.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Erklärung der Gemeinde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Bei Streitigkeiten über bauaufsichtliche Anordnungen stehen die Möglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), d.h. Widerspruch und Klage, zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag und die Bauunterlagen für das Bauvorhaben müssen bei der zuständigen Gemeinde abgegeben werden.

    Fristen

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Eingang der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung begonnen werden; teilt die Gemeinde der Bauherrin oder dem Bauherrn vor Ablauf der Frist in Textform mit, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll, darf die Bauherrin oder der Bauherr bereits vor Ablauf der Monatsfrist mit dem Vorhaben beginnen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Mit der Ausführung des Vorhabens einschließlich des Aushubs der Baugrube darf anschließend erst begonnen werden, wenn die Bauherrin oder der Bauherr den Beginn der Bauarbeiten der Bauaufsichtsbehörde mindestens eine Woche vorher in Textform mitgeteilt hat (§ 77 Abs. 1 LBauO).

    Das Recht zur Ausführung des Vorhabens erlischt, wenn innerhalb von vier Jahren nach Vorliegen der Voraussetzungen nach § 67 Absatz 2 Satz 1 LBauO mit dem Vorhaben nicht begonnen wurde oder die Ausführung vier Jahre unterbrochen worden ist; § 74 Abs. 1 Satz 2 LBauO gilt entsprechend.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen hat die Gemeinde einen Monat Zeit, um entweder zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder hierauf zu verzichten. Nach Ablauf des Monats ist die Abgabe einer solchen Erklärung ausgeschlossen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) bzw. aus der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 19.02.2026

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009
    Technisch geändert am 02.03.2026

    Stichwörter

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020