Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Beschreibung

    Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

    • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
    • das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
    • die Erschließung gesichert ist.

    Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.

    Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

    Hinweise für Bad Dürkheim: Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Wohngebäude der Gebäudeklasse 1 bis 3 bedürfen keiner Baugenehmigung, wenn sie

    • im Bereich eines qualifizierten Bebauungsplanes oder eines

    • vorhabenbezogenen Bebauungsplanes liegen,

    • nicht von den Festsetzungen dieses Planes abweichen,

    • den örtlichen Bauvorschriften (Satzungen) entsprechen,

    • die Erschließung gesichert ist,

    • die jeweilige Gemeinde nicht die Durchführung eines Genehmigungsverfahrens fordert. Gründe dafür können neue planerische Zielsetzungen sein oder die Beachtung denkmalrechtlicher Belange.

    Auf Verlangen des Bauherrn können jedoch auch Vorhaben von der Genehmigungspflicht freigestellt werden, die in der Regel im vereinfachten Verfahren unter Hinzuziehung von staatlich anerkannten Sachverständigen bearbeitet werden. Voraussetzung ist auch hier die Einhaltung des Bebauungsplanes, die Sicherheit der Erschließung und Beibringung von Bescheinigung zum Arbeits- und Immissionsschutz entsprechend den Regelungen der Landesbauordnung.

    Was müssen Sie als Bauherr berücksichtigen, wenn Sie ein Gebäude genehmigungsfrei errichten wollen:

    • Beauftragen Sie einen bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser.

    • Halten Sie alle Vorschriften genau ein, da das Bauvorhaben sonst nicht von der Genehmigung freigestellt wird.

    • Überprüfen Sie, ob nach anderen Fachrechten Genehmigungen erforderlich sind, z.B. nach Wasser- oder Denkmalrecht.

    • Reichen Sie Unterlagen wie für einen normalen Bauantrag bei der für Sie zuständigen Stadt-/Gemeine-/Verbandsgemeindeverwaltung ein.

    Nach Ablauf der Frist von einem Monat ab dem Datum der Eingangsbestätigung oder sofort nach der Mitteilung der Stadt-/Gemeinde-/Verbandsgemeindeverwaltung, dass kein Genehmigungsverfahren durchgeführt wird, dürfen Sie mit dem Bau beginnen.

    Links

    Gebäudeklassen

    Baubezirke eingeteilt auf Sachbearbeiter:

    Altleiningen

    Frau van der Hoofd

    Bad Dürkheim

    Frau Wolf

    Battenberg

    Frau van der Hoofd

    Bissersheim

    Frau van der Hoofd

    Bobenheim

    Herr Luffy

    Bockenheim

    Frau van der Hoofd

    Carlsberg

    Herr Luffy

    Dackenheim

    Herr Luffy

    Deidesheim

    Frau Hoffmann

    Dirmstein

    Frau van der Hoofd

    Ebertsheim

    Frau van der Hoofd

    Ellerstadt

    Frau Hoffmann

    Elmstein

    Herr Hoock

    Erpolzheim

    Herr Luffy

    Esthal

    Herr Hoock

    Forst

    Frau Hoffmann

    Frankeneck

    Herr Hoock

    Freinsheim

    Herr Luffy

    Friedelsheim

    Frau Hoffmann

    Gerolsheim

    Frau van der Hoofd

    Gönnheim

    Frau Hoffmann

    Großkarlbach

    Frau van der Hoofd

    Grünstadt

    Herr Hoock

    Haßloch

    Frau Wolf

    Herxheim

    Herr Luffy

    Hettenleidelheim

    Herr Luffy

    Kallstadt

    Herr Luffy

    Kindenheim

    Frau van der Hoofd

    Kirchheim

    Frau van der Hoofd

    Kleinkarlbach

    Frau van der Hoofd

    Lambrecht

    Herr Hoock

    Laumersheim

    Frau van der Hoofd

    Lindenberg

    Herr Hoock

    Meckenheim

    Frau Hoffmann

    Mertesheim

    Frau van der Hoofd

    Neidenfels

    Herr Hoock

    Neuleiningen

    Frau van der Hoofd

    Niederkirchen

    Frau Hoffmann

    Obersülzen

    Frau van der Hoofd

    Obrigheim

    Frau van der Hoofd

    Quirnheim

    Frau van der Hoofd

    Ruppertsberg

    Frau Hoffmann

    Tiefenthal

    Frau van der Hoofd

    Wachenheim

    Frau Hoffmann

    Wattenheim

    Herr Luffy

    Weidenthal

    Herr Hoock

    Weisenheim am Berg

    Herr Luffy

    Weisenheim am Sand

    Herr Luffy

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Bad Dürkheim - Allgemeine Bauverwaltung, Bauaufsicht, Bauförderung (Ref. 50)

    Adresse

    Postanschrift

    Philipp-Fauth-Straße 11

    67098 Bad Dürkheim

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten ( Terminvereinbarung erforderlich ! ): Montag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Dienstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Mittwoch: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr Donnerstag: 08.30 Uhr - 13.00 Uhr und 14.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 08.30 Uhr - 12.00 Uhr

    Kontakt

    Fax: 06322 961-1156

    Telefon Festnetz: 06322 961-0

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    Version

    Technisch geändert am 15.06.2024

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    Verbandsgemeinde Freinsheim - Fachbereich 4 - Bauen und Liegenschaften

    Adresse

    Postanschrift

    Bahnhofstraße 12

    67251 Freinsheim

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 18:00 Uhr

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06353 9357-0

    E-Mail: verwaltung@vg-freinsheim.de

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    Version

    Technisch geändert am 24.06.2024

    Sprachversion

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    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English