Errichtung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung / Änderung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung / Nutzungsänderung von Anlagen Genehmigungsfreistellung Mitteilung
    99012100101000, 99012101101000, 99012102101000

    Baugenehmigung Freistellungsverfahren

    Was muss ich beachten, wenn ich Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans bauen möchte?

    Beschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Im Freistellungsverfahren wird von der Gemeinde entschieden, ob ein normalerweise baugenehmigungspflichtiges Bauvorhaben aufgrund seiner Lage in einem Bebauungsplan baugenehmigungsfrei durchgeführt werden kann oder ob ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

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    zuständige Stelle

    Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

    Zuständigkeit

    Für das Baugrundstück zuständige Gemeindeverwaltung, bei verbandsangehörigen Gemeinden die Verbandsgemeindeverwaltung.

    Ansprechpartner

    Bauen und Umwelt - Allgemeine Bauverwaltung, Kreisstraßen und Radwege

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    Hausanschrift

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    55232 Alzey

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    Parkplatz: Parkdeck Anzahl: 50 Gebühren: nein Parkplatz: Parkplatz hinter Jugendamt Anzahl: 20 Gebühren: nein Parkplatz: Parkplatz Innenhof Anzahl: 20 Gebühren: nein

    Aufzug vorhanden
    Ist rollstuhlgerecht

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    Montag bis Freitag 08:00-12:00 Uhr Montag und Dienstag 14:00-16:00 Uhr Donnerstag 14:00-18:00 Uhr

    Kontaktperson

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    Technisch erstellt am 05.12.2014
    Technisch geändert am 28.09.2025

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    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Stadt Alzey - Fachbereich 5 - Bauen und Umwelt

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    Technisch erstellt am 16.11.2023
    Technisch geändert am 11.02.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 09.06.2017

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Stadt Alzey - 5.5 Tiefbau, Hochwasserschutz und Gewässerunterhaltung

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    Technisch erstellt am 13.03.2025
    Technisch geändert am 29.07.2025

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    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Stadt Alzey - 5.3.1 Hochbau

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    Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr

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    Version

    Technisch erstellt am 13.03.2025
    Technisch geändert am 15.04.2026

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    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

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    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020

    Formulare

    Voraussetzungen

    Das Freistellungsverfahren findet bei folgenden Vorhaben Anwendung:

    1. Vorhaben nach § 66 Abs. 1 Satz 1 Nrn. 1 und 10 LBauO, d.h. bei
      - Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 bis 3, sonstigen Gebäude der Gebäudeklassen 1 und 2, ausgenommen Gebäude im Sinne des § 50 (Sonderbauten), jeweils einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen, und 
      - gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie,
    2. wenn sie den Festsetzungen des Bebauungsplans entsprechen,
    3. wenn die Erschließung gesichert ist,
    4. wenn die Gemeinde nicht erklärt, dass ein Genehmigungsverfahren durchgeführt werden soll,
    5. wenn für das Vorhaben keine Pflicht zur Durchführung einer Umweltverträglichkeitsprüfung oder einer Vorprüfung nach dem Recht über die Umweltverträglichkeitsprüfung besteht, und
    6. das Vorhaben nicht nach seiner Art, Größe und Lage nahe oder innerhalb eines sogenannten Störfallbetriebs dem Anwendungsbereich der sogenannten Seveso-III-Richtlinie unterfällt.

    Das Freistellungsverfahren findet unter Beachtung der Nrn. 3 bis 6 auch Anwendung

    • im unbeplanten Innenbereich nach § 34 BauGB für die Änderung und Nutzungsänderung von Dachgeschossen zu Wohnzwecken einschließlich der Errichtung von Dachgauben bei Gebäuden sowie
    • im Außenbereich für Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 8 Buchst. b BauGB für die Errichtung und Änderung von Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie.

    Bei Vorhaben nach § 66 Abs. 2 Satz 1 und 3 LBauO, d. h. bei

    1. Wohngebäuden der Gebäudeklassen 4 und 5 mit Ausnahme von Hochhäusern,
    2. Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die ausschließlich oder neben der Wohnnutzung überwiegend freiberuflich im Sinne des § 13 der Baunutzungsverordnung (BauNVO) in der Fassung der Bekanntmachung vom 21. November 2017 (BGBl. I S. 3786) in der jeweils geltenden Fassung genutzt werden, mit Ausnahme von Hochhäusern,
    3. Gebäuden der Gebäudeklassen 3 bis 5, die einer Büro- oder Verwaltungsnutzung dienen einschließlich der Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO, mit Ausnahme von Hochhäusern,
    4. Gebäuden, die ausschließlich als Garage genutzt werden, mit über 100 m² bis 1 000 m² Nutzfläche (Mittelgaragen),
    5. erdgeschossige Werkstatt- und Lagergebäude mit nicht mehr als 5 000 m² Nutzfläche einschließlich erforderlicher Büro- und Sozialräume sowie Wohnungen nach § 8 Abs. 3 Nr. 1 BauNVO und
    6. bei Antennenanlagen einschließlich der Masten mit einer Höhe von bis 50 m und notwendiger Versorgungseinrichtungen 

    wird das Freistellungsverfahren nur auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn durchgeführt. Die oben aufgezeigten Voraussetzungen 2 bis 6 gelten ebenfalls.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Die Erklärung der Gemeinde stellt keinen Verwaltungsakt dar. Bei Streitigkeiten über bauaufsichtliche Anordnungen stehen die Möglichkeiten der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO), d.h. Widerspruch und Klage, zur Verfügung.

    Verfahrensablauf

    Der Antrag und die Bauunterlagen für das Bauvorhaben müssen bei der zuständigen Gemeinde abgegeben werden.

    Bearbeitungsdauer

    Nach Abgabe der vollständigen Bauunterlagen hat die Gemeinde einen Monat Zeit, um entweder zu erklären, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll oder hierauf zu verzichten. Nach Ablauf des Monats ist die Abgabe einer solchen Erklärung ausgeschlossen (§ 67 Abs. 2 LBauO).

    Kosten

    Die Gebührenhöhe ergibt sich aus der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) bzw. aus der Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis).

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 19.02.2026

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009
    Technisch geändert am 02.03.2026

    Stichwörter

    Bauantrag, Nutzungsänderung, Gebäude, Änderung Nutzungsart, Errichtung bauliche Anlage, Abbruch bauliche Anlage, bautechnische Prüfung, baugenehmigungsfreie Vorhaben

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020