Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, Festsetzungen eines Bebauungsplans, einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung Zulassung

    Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen

    Beschreibung

    Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn

    • das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
    • das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
    • die Erschließung gesichert ist.

    Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.

    Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.

    Ansprechpartner

    Stadt Speyer - 530 - Bauaufsicht und Denkmalpflege

    Adresse

    Hausanschrift

    Maximilianstraße 100

    67346 Speyer

    Öffnungszeiten

    Montag u. Dienstag: 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 15.30 Uhr Donnerstag: 8.30 - 12.00 Uhr und 14.00 - 17.00 Uhr Mittwoch und Freitag: geschlossen Weitere Besprechungstermine sind nach Vereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 06232 14-2302

    E-Mail: bauaufsicht@stadt-speyer.de

    Kontaktperson

    Version

    Technisch geändert am 02.11.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Formulare für Bauvorhaben können digital vom Webauftritt des Finanzministeriums als pdf-Dokument heruntergeladen werden:

    https://fm.rlp.de/de/themen/bauen-und-wohnen/baurecht-und-bautechnik/vordrucke/

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.

    Kosten

    Hinweise für Speyer: Spezielle Hinweise für Stadt Speyer

    Die Gebühren für die beantragten Baumaßnahmen richten sich nach Art, Größe und Umfang des begehrten Bauvorhabens. Rechtsgrundlage ist das Besondere Gebührenverzeichnis des Landes für Bauaufsichtsbehörden.

    Link zum Gebührenverzeichnis:
    http://landesrecht.rlp.de/jportal/?quelle=jlink&query=BauABehGebV+RP&psml=bsrlpprod.psml

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 04.01.2023

    Version

    Technisch geändert am 12.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English