Abweichungen von baurechtlichen Anforderungen, von Festsetzungen eines Bebauungsplans bzw. einer städtebaulichen Satzung oder von Regelungen der Baunutzungsverordnung beantragen
Beschreibung
Die Errichtung und Änderung insbesondere von Wohngebäuden der Gebäudeklassen 1 - 3 (das heißt der Fußboden keines Geschosses, in dem Aufenthaltsräume möglich sind, darf im Mittel mehr als 7 m über der Geländeoberfläche liegen) einschließlich ihrer Nebengebäude und Nebenanlagen sowie von gebäudeunabhängigen Anlagen zur Nutzung solarer Strahlungsenergie bedarf keiner Baugenehmigung, wenn
- das Vorhaben im Geltungsbereich eines qualifizierten Bebauungsplans oder eines vorhabenbezogenen Bebauungsplans liegt,
- das Vorhaben den Festsetzungen dieses Bebauungsplans entspricht und
- die Erschließung gesichert ist.
Das gilt unter anderem dann nicht, wenn die Gemeinde erklärt, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Bei Vorhaben wie beispielsweise Wohngebäude der Gebäudeklasse 4 bis zur Hochhausgrenze, die die vorgenannten Voraussetzungen erfüllen, wird auf Verlangen der Bauherrin oder des Bauherrn das Freistellungsverfahren durchgeführt.
Die Bauunterlagen, die von der Bauherrin oder dem Bauherrn und bei Baunterlagen zu Gebäuden einer bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasserin oder einem bauvorlageberechtigten Entwurfsverfasser unterschrieben sein müssen, sind bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Welche Bauunterlagen das im Einzelnen sind, ergibt sich aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Für nähere Informationen können Sie sich an die Stadtverwaltung, Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung Ihres Wohnortes wenden.
Hinweise für Cochem-Zell: Spezielle Hinweise für Kreis Cochem-Zell
Wichtig: Vor telefonischer Kontaktierung ist ein schriftlicher Antrag auf Auskunft bzw. ein Antrag auf Bauakteneinsicht zu stellen. Die entsprechenden Antragsformulare sind verlinkt angefügt.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Fachbereich "Bauen und Umwelt"
Adresse
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Kontakt
Fax: 02671 61-5411
E-Mail: bauamt@cochem-zell.de
Formulare
Bauamt Antrag Bauakteneinsicht
Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - Fachbereich 3 - Klimaschutz, Infrastruktur, Erneuerbare Energien
Adresse
Postanschrift
Schloßstraße 69
56856 Zell (Mosel)
Öffnungszeiten
* Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. * Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine bessere Planbarkeit für Sie zu erreichen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr
Kontakt
Verbandsgemeinde Zell (Mosel) - Sachgebiet 3.1 - Allg. Bauverwaltung, Klimaschutz, Infrastruktur
Adresse
Postanschrift
Schloßstraße 69
56856 Zell (Mosel)
Öffnungszeiten
* Terminvereinbarungen auch außerhalb der Öffnungszeiten möglich. * Um lange Wartezeiten zu vermeiden und eine bessere Planbarkeit für Sie zu erreichen bitten wir Sie, vorab einen Termin zu vereinbaren. Montag bis Freitag 8 bis 12 Uhr Montag und Dienstag 14 bis 16 Uhr Donnerstag 14 bis 17 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Martin Steinmetz
Postanschrift
Schloßstraße 69
56856 Zell (Mosel)
Fax: 06542 701-859
Telefon Festnetz: 06542 701-355
E-Mail: m.steinmetz@vg-zell.de
Herr Jan Lampen
Postanschrift
Schloßstraße 69
56856 Zell (Mosel)
Fax: 06542 701-859
Telefon Festnetz: 06542 701-381
E-Mail: j.lampen@vg-zell.de
Kreisverwaltung Cochem-Zell - Referat "Bau- und Umweltverwaltung, Bauaufsicht"
Adresse
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Kontakt
Kontaktperson
Frau Anette Daubner
Postanschrift
Endertplatz 2
56812 Cochem
Telefon Festnetz: 02671 61-405
Fax: 02671 61-5411
E-Mail: anette.daubner@cochem-zell.de
Herr Hans-Peter Färber
Frau Eugenia Reis
Formulare
Bauamt Antrag Bauakteneinsicht
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Mit dem Vorhaben darf einen Monat nach Vorlage der erforderlichen Bauunterlagen bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung begonnen werden, es sei denn, die Gemeinde erklärt innerhalb dieser Frist, dass ein Baugenehmigungsverfahren durchgeführt werden soll.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 04.01.2023