Gefährliche Güter: Transport
Sie möchten gefährliche Güter transportieren? Nachfolgend erhalten Sie Informationen, was dabei beachtet werden muss.
Beschreibung
Für den Transport gefährlicher Güter gibt es internationales Regelwerk, mit dem der sichere Transport dieser sensiblen Güter grundsätzlich gewährleistet ist. Die Vorschriften werden unter Berücksichtigung von Erkenntnissen in Wissenschaft und Technik laufend überprüft und weiterentwickelt. Besondere Aufmerksamkeit gilt hierbei der Klassifizierung, der Verpackung und der Kennzeichnung der gefährlichen Güter, dem Bau, der Ausrüstung und der Überprüfung der Fahrzeuge und der Tanks, sowie der Ausbildung von Gefahrgutbeauftragten, Fahrzeugführern und anderen mit dem Transport gefährlicher Güter befassten Personen. Alle zwei Jahre erfolgt eine Anpassung an die aktuellen Entwicklungen. Dazu zählt beispielsweise die Festlegung eines bestimmten Transportweges im Rahmen der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB).
Zuständigkeit
Je nach Menge und Art der beförderten Güter sowie dem Transportmittel sind die unterschiedlichsten Behörden auf Bundes- oder Landesebene zuständig.
Im Land sind für den Transport gefährlicher Güter, soweit nicht Bundesbehörden zuständig sind, für die Beförderung radioaktiver Stoffe das Ministerium für Wirtschaft, Verkehr, Landwirtschaft und Weinbau und für die Überwachung in den Betrieben ist das Ministerium für Umwelt, Energie, Ernährung und Forsten Rheinland-Pfalz und die Überwachung auf der Straße das Ministerium des Innern und für Sport.
Ansprechpartner
Für Gemeindeverband Offenbach an der Queich (Kreis Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz) wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Antrag auf Erteilung einer Ausnahmegenehmigung.
Rechtsgrundlage(n)
- Richtlinien zur Durchführung der Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (RSEB)
- Gefahrgut-Ausnahmeverordnung (GGAV 2012)
- Kostenverordnung für Maßnahmen bei der Beförderung gefährlicher Güter (GGKostV)
- § 5 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Regelung zur internationalen Eisenbahnbeförderung gefährlicher Güter (RID)
- Gefahrgutbeauftragtenverordnung (GbV)
- Europäischen Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße (ADR)
- Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
- Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf Binnenschiffen (ADN)
- Verordnung über die Kontrollen von Gefahrguttransporten auf der Straße und in den Unternehmen (GGKontrollV)
- § 35 Gefahrgutverordnung Straße, Eisenbahn und Binnenschifffahrt (GGVSEB)
Kosten
Gebührentatbestände (Gebührenrahmen nach Aufwand) sind der Gefahrgutkostenverordnung für die Erteilung von Ausnahmegenehmigungen vorgesehen.
Hinweise (Besonderheiten)
Weitergehende Informationen zur Beförderung gefährlicher Güter und zur Broschüre "Beförderung gefährlicher Güter durch Handwerksbetriebe" finden Sie auf den Internetseiten des Ministerium des Innern und für Sport.
Bemerkungen
Eine Allgemeinverfügung für brennbare Flüssigkeiten und Gase finden Sie auf der Internetseite des Ministeriums des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz