Bauvoranfrage stellen
Wenn Sie einzelne Fragen zu einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben rechtsverbindlich klären lassen möchten, bevor Sie das umfangreiche Baugenehmigungsverfahren mit allen dafür benötigten Bauunterlagen einleiten, können Sie hierzu einen Bauvorbescheid beantragen.
Beschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Online-Dienst
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Vertrauensniveau
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Zuständigkeit
Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 Germersheim
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau R. Llerena-Walker (Bauen - Baubezirk 5: VG Kandel und aus der Stadt Wörth der Ortsbezirk Maximiliansau)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimPostanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: r.llerena-walker@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-290
Fax: 07274 53-15290
Herr H-P. Karolewiez (Bauen - Baubezirk 1: VG Lingenfeld und aus der VG Rülzheim die OG Hördt und OG Leimersheim)
Postanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimHausanschrift
Luitpoldplatz 1
76727 GermersheimE-Mail: h.karolewiez@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-293
Frau C. Reisdorff (Bauen - Baubezirk 2: Stadt Germersheim aus der VG Rülzheim die OG Kuhardt und OG Rülzheim)
Postanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimHausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: c.reisdorff@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-281
Herr S. Müller (Teamleitung)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimPostanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: s.mueller@Kreis-Germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-294
Fax: 07274 5315-294
Herr C. Ubero-Ambel (Bauaufsicht - Baubezirk 6: VG Hagenbach und die Stadt Wörth ohne den Ortsbezirk Maximiliansau)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimPostanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: c.ubero@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-1251
Fax: 07274 53-229
Internet
Voraussetzungen
Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 LBauO zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 LBauO (§ 72 LBauO). Die Bauunterlagen müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern erstellt werden, die über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen.
Handlungsgrundlage(n)
- § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 56 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 63 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 66 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 69 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch und anschließend Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).
Verfahrensablauf
Die Bauvoranfrage ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.
Kosten
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 30.03.2026
Stichwörter
Grundstück, Nutzungsänderung, Bebaubarkeit, Baugenehmigung, Bauantrag, Gebäude, bauliche Anlage, Abbruch