Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung
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    Bauvoranfrage stellen

    Wenn Sie einzelne Fragen zu einem baugenehmigungspflichtigen Vorhaben rechtsverbindlich klären lassen möchten, bevor Sie das umfangreiche Baugenehmigungsverfahren mit allen dafür benötigten Bauunterlagen einleiten, können Sie hierzu einen Bauvorbescheid beantragen.

    Beschreibung

    Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der unteren Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.

    Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.

    Online-Dienst

    Digitaler Bauantrag

    ID: L100039_337968153

    Online erledigen

    Vertrauensniveau

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    Version

    Technisch erstellt am 27.01.2026
    Technisch geändert am 27.01.2026

    Sprache

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Zuständigkeit

    Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2015
    Technisch geändert am 16.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Voraussetzungen

    Vor Einreichung des Bauantrags kann die Bauherrin oder der Bauherr zu einzelnen Fragen des Vorhabens einen Bescheid (Bauvorbescheid) beantragen. Bei Vorhaben, für die ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren nach § 66 LBauO durchgeführt werden kann, beschränkt sich der Bauvorbescheid auf Fragen, die nach § 66 Abs. 4 LBauO zu prüfen sind, sowie auf die Zulässigkeit von Abweichungen nach § 69 LBauO (§ 72 LBauO). Die Bauunterlagen müssen von Entwurfsverfasserinnen oder Entwurfsverfassern erstellt werden, die über die ausreichende Sachkunde und Erfahrung verfügen.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und anschließend Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

    Verfahrensablauf

    Die Bauvoranfrage ist von der Bauherrin oder dem Bauherrn bei der Bauaufsichtsbehörde einzureichen. Die Bauaufsichtsbehörde leitet den Bauantrag unverzüglich an die Gemeindeverwaltung weiter und ersucht soweit erforderlich um die Erteilung des Einvernehmens oder der Zustimmung der Gemeinde nach dem Baugesetzbuch, die umgehend zu dem Vorhaben Stellung nimmt.

    Kosten

    Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 30.03.2026

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009
    Technisch geändert am 01.04.2026

    Stichwörter

    Grundstück, Nutzungsänderung, Bebaubarkeit, Baugenehmigung, Bauantrag, Gebäude, bauliche Anlage, Abbruch

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 22.10.2025
    Technisch geändert am 23.04.2020