Bauvorbescheid / Bauvoranfrage
Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.
Beschreibung
Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.
Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.
Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.
Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Für den Erteilung eines Bauvorbescheides wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Ahrweiler
Für den Erteilung eines Bauvorbescheides wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Ahrweiler
Ansprechpartner
Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Bauverwaltung
Adresse
Besucheranschrift
Aufzug vorhanden
Öffnungszeiten
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
- § 72 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)--
- § 9 Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung (BauuntPrüfVO)--
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Bad Neuenahr
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Ahrweiler
- Erhaltungssatzung für den Altstadtkern Ahrweiler
- Stellplatzrichtlinie
- VV des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 zur „Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge“
- Stellplatzablösesatzung
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Bad Neuenahr
- Gestaltungssatzung für Teilbereiche des Stadtteils Ahrweiler
- Erhaltungssatzung für den Altstadtkern Ahrweiler
- Stellplatzrichtlinie
- VV des Ministeriums der Finanzen vom 24.07.2000 zur "Zahl, Größe und Beschaffenheit der Stellplätze für Kraftfahrzeuge"
- Stellplatzablösesatzung
Kosten
Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler
Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:
Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.
Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich – ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:
Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.
Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich - ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.
Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch  Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 05.01.2023
Stichwörter
bauen, Bauantrag, Bauen, Bebaubarkeit, Grundstück