Einzelne rechtliche Voraussetzungen zum Bauvorhaben Genehmigung

    Bauvorbescheid / Bauvoranfrage

    Wenn Ihr (Bau-)Vorhaben von baurechtlichen Vorschriften abweicht, müssen Sie die Zulassung der Abweichung beantragen. Dies gilt auch für Abweichungen von Vorschriften, die nicht im Baugenehmigungsverfahren geprüft werden.

    Beschreibung

    Vor Einreichung eines Bauantrages kann mit einer Bauvoranfrage ein schriftlicher Bescheid zu einzelnen Fragen des Bauvorhabens (Bauvorbescheid) beantragt werden. Als vorweggenommener Teil der Baugenehmigung entfaltet ein positiver Bauvorbescheid Bindungswirkung für das spätere Baugenehmigungsverfahren.

    Eine Bauvoranfrage ist in der Regel sinnvoll, wenn unklar ist, ob ein Grundstück nach dem geltenden Bauplanungsrecht überhaupt bebaubar ist. Durch eine Bauvoranfrage können finanzielle Aufwendungen gespart werden, da nicht alle für eine Baugenehmigung erforderlichen Bauunterlagen notwendig sind. Zudem vermittelt der Bauvorbescheid bereits frühzeitig Sicherheit über die Bebaubarkeit eines Grundstückes.

    Der Antrag auf Erteilung eines Bauvorbescheids ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen. Ihm sind die Unterlagen beizufügen, die zur Beurteilung der zu entscheidenden Fragen erforderlich sind.

    Der Bauvorbescheid gilt vier Jahre, wenn er nicht kürzer befristet wird. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden, der vor Fristablauf eingegangen sein muss.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Den Bauvorbescheid erteilt die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Für den Erteilung eines Bauvorbescheides wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Ahrweiler

    Für den Erteilung eines Bauvorbescheides wenden Sie sich bitte an die Kreisverwaltung Ahrweiler

    Ansprechpartner

    Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler - Bauverwaltung

    Adresse

    Besucheranschrift

    Hauptstraße 116

    53474 Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Aufzug vorhanden

    Öffnungszeiten

    Montag - Freitag: 08.00 - 12.00 Uhr Dienstag & Donnerstag: 14.00 - 16.00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: stadt@bad-neuenahr-ahrweiler.de

    Telefon Festnetz: 02641 87-100

    Fax: 02641 87-180

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 12.12.2023 (von: Webservice, ST_Bad Neuenahr-Ahrweiler)

    Technisch geändert am 26.11.2024 (von: Webservice, ST_Bad Neuenahr-Ahrweiler)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für den Bauvorbescheid werden Gebühren nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

    Hinweise (Besonderheiten)

    Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler: Spezielle Hinweise für Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler

    Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:

    Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

    Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich – ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

    Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

    Spezielle Hinweise für Bad Neuenahr-Ahrweiler:

    Sowohl für den Stadtteil Bad Neuenahr als auch für den Stadtteil Ahrweiler sind die jeweiligen rechtsverbindlichen Gestaltungsatzungen zu beachten. Für den Stadtteil Ahrweiler existiert zudem eine Erhaltungssatzung. So das Bauvorhaben im Geltungsbereich der jeweiligen Satzungen liegt, begründet dies - auch bei ansonsten baugenehmigungsfreien Bauvorhaben - eine Baugenehmigungspflicht nach § 62 Abs. 2 Nr. 1 LBauO Rheinland-Pfalz.

    Zur Berechnung der für das Bauvorhaben nachzuweisenden Stellplätze ist die Stellplatzrichtlinie der Stadt Bad Neuenahr-Ahrweiler i. V. m. der Verwaltungsvorschrift des Ministeriums der Finanzen vom 24.7.2000 zugrunde zu legen. Sofern die Herstellung notwendiger Stellplätze nicht oder nur unter großen Schwierigkeiten möglich ist, ist eine Ablösung von Stellplätzen ist nach den Maßgaben der Stellplatzablösesatzung der Stadt möglich - ein Anspruch auf Ablösung der Stellplatzverpflichtung besteht nicht.

    Die Antragsunterlagen sind in unterschriebener Form der Antragsteller und Ihrer Entwurfsverfasser schriftlich bei der Stadtverwaltung in 3-facher Ausfertigung einzureichen.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch  Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 05.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    bauen, Bauantrag, Bauen, Bebaubarkeit, Grundstück

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)