Errichtung von Anlagen Genehmigung

    Baugenehmigung / Bauantrag

    Um ein Bauvorhaben umsetzen zu können, ist oftmals eine Baugenehmigung notwendig. Diese müssen Sie entsprechend beantragen.

    Beschreibung

    Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.

    Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.

    Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.

    Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Hinweise für Kaiserslautern: Spezielle Hinweise für Kreis Kaiserslautern

    Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung Kaiserslautern im Landkreis Kaiserslautern.

    Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung Kaiserslautern im Landkreis Kaiserslautern.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Weilerbach - 3.1.1 Bauleitplanung, Raumordnung, Landesplanung, Verkehrsplanung

    Adresse

    Hausanschrift

    Rummelstraße 15

    67685 Weilerbach

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 08:00 - 12:00   13:30 - 18:00 Dienstag und Donnerstag: 08:00 - 12:00   13:30 - 16:00 Mittwoch und Freitag: 08:00 - 12:00

    Kontaktperson

    Version

    Technisch erstellt am 22.06.2017 (von: Webservice, VG_Weilerbach)

    Technisch geändert am 03.11.2024 (von: Webservice, VG_Weilerbach)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Kreisverwaltung Kaiserslautern - Fachbereich 5.1 Bauaufsicht, allgemeine Bauverwaltung

    Adresse

    Besucheranschrift

    Lauterstraße 8

    67657 Kaiserslautern

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: bauaufsicht@kaiserslautern-kreis.de

    Telefon Festnetz: 0631 7105-0

    Fax: 0631 7105-474

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 14.04.2023 (von: Webservice, Kreis Kaiserslautern)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Webservice, Kreis Kaiserslautern)

    Sprachversion

    Deutsch

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    Sprache: en

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    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    Formulare

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben. 

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 17.05.2023

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

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