Baugenehmigung / Bauantrag
Um ein Bauvorhaben umsetzen zu können, ist oftmals eine Baugenehmigung notwendig. Diese müssen Sie entsprechend beantragen.
Beschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Antragsweg
Der Bauherr reicht seine Unterlagen beim örtlichen Bauamt der Verbandsgemeinde oder der Stadt Bendorf ein.
Dort wird geprüft, ob die Erschließung gesichert ist und ob ausreichend PkW-Stellplätze vorhanden sind. Die Verbandsgemeinden holen außerdem das Einvernehmen der Ortsgemeinde ein, in deren Gebiet sich das Baugrundstück befindet. Dann leiten sie den Antrag an das Kreisbauamt weiter. Dort wird er registriert und erhält ein Aktenzeichen, das dem Bauherrn in einer Eingangsbestätigung mitgeteilt wird und das man bei Rückfragen an das Bauamt immer angeben sollte. Die Mitarbeiter des Kreisbauamtes prüfen, ob das Vorhaben die bauplanungsrechtlichen und - je nach Verfahrensart- auch die bauordnungsrechtlichen Bestimmungen berücksichtigt. Falls Unterlagen fehlen, werden diese beim Bauherrn nachgefordert. Erst wenn alle Unterlagen vollständig sind, kann das Kreisbauamt die Stellungnahmen der Fachbehörden anfordern. Je nach Art und Lage des Bauprojekts können dies zum Beispiel die Wasserbehörde, die Gewerbeaufsicht, die Naturschutzbehörde, der Landesbetrieb Mobilität oder die Denkmalschutzbehörde sein. Diese Fachbehörden müssen innerhalb eines Monats prüfen, ob sie Einwände gegen das Projekt haben oder Auflagen fordern und dies dem Bauamt mitteilen.
Wenn keine gravierenden Bedenken gegen die Baumaßnahme vorgetragen wurden und keine baurechtlichen Probleme bestehen, erteilt das Bauamt die Baugenehmigung.
Notwendige Unterlagen
Für den Bauantrag gibt es ein landesweit einheitliches Bauantragsformular, dem alle Unterlagen beigelegt werden müssen, die die am Genehmigungsverfahren beteiligten Behörden zum Prüfen benötigen. Für private Bauobjekte muss der Bauantrag dreifach, für gewerbliche mindestens vierfach vorgelegt werden.
Vollständige und prüffähige Unterlagen einzureichen, ist Aufgabe des beauftragten Planers. Nähere Hinweise gibt die "Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung" (BauUntPrüfVO).
Zum Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung gehören mindestens folgende Unterlagen:
Lageplan
Den Lageplan erhält man beim Vermessungs- und Katasteramt Osteifel-Hunsrück in Mayen. Er wird auf der Grundlage einer amtlichen Flurkarte, mindestens im Maßstab 1 : 1.000 ausgestellt. Vorzulegen ist das ausgestellte unbeglaubigte Original sowie weitere Kopien für die Mehrausfertigungen des Antrages.
Wenn in einem Umkreis von ca. 50 m weitere bauliche Anlagen stehen, die nicht im Lageplan des Katasteramtes erfasst sind, müssen diese vom Planer nachgetragen werden. Der Lageplan soll enthalten:
- das Bauvorhaben unter Angabe der Außenmaße, der Dachform, der Höhenlage des Erdgeschossfußbodens zur öffentlichen Verkehrsfläche, der Grenzabstände, der Tiefe und Breite der Abstandsflächen und der Abstände zu anderen baulichen Anlagen auf demselben Grundstück
- die Lage des Grundstücks zur Nordrichtung
- die Abstände der geplanten baulichen Anlage zu in der Nähe gelegenen öffentlichen Verkehrs-, Grün- oder Wasserflächen, Wäldern
- die Lage und Größe der Zufahrten, die Kfz-Stellplätze, die Spielplätze für Kleinkinder
- vorhandene bauliche Anlagen auf dem Grundstück und auf den Nachbargrundstücken
- Kultur- und Naturdenkmäler sowie zu erhaltende Bäume und Sträucher
Übersichtslageplan
Der Übersichtslageplan wird benötigt, wenn das geplante Projekt nicht in einem Bebauungsplangebiet liegt, sondern beispielsweise im Außenbereich oder am Ortsrand und naturschutzrechtliche Vorschriften zu beachten sind. Der Übersichtslageplan ist eine topographische Landkarte von Rheinland-Pfalz im Maßstab 1: 25.000. Darin wird die Lage des geplanten Gebäudes eingetragen.
Bauzeichnungen
Für die Bauzeichnungen ist der Maßstab 1 : 100 zu verwenden. In den Plänen müssen alle für eine Beurteilung wichtigen Angaben enthalten sein. Dazu zeichnet der Planer alle Ebenen als Grundriss mit Vermaßung, Ansichten und wichtige Schnitte. Für die Darstellung des Geländes sind Geländeprofile von Straßenmitte bis zur rückwärtigen Grenze in die Ansichtszeichnungen einzutragen, ebenfalls das Gelände von der rechten zur linken Grenze.
Bei Umbauten, Erweiterungen etc. sind die jeweiligen Bauteile als Abbruch, Bestand und Neubau zu kennzeichnen.
Baubeschreibung und Berechnungen
In der Baubeschreibung ist das geplante Vorhaben, insbesondere nach seiner Konstruktion und Nutzung, zu erläutern, wenn dies zur Beurteilung erforderlich ist und die notwendigen Angaben nicht in den Lageplan und die Bauzeichnungen aufgenommen werden können. Auch für die Baubeschreibung gibt es einen landeseinheitlichen Vordruck. Zum Bauantrag gehören außerdem nachprüfbare Berechnungen der bebauten Fläche, der Geschossflächenzahl, der Grundflächenzahl, der Rohbau- und Gesamtkosten, des umbauten Raumes, eine Wohnflächenberechnung sowie die Berechnung der erforderlichen Abstandsflächen. Hinzu kommen noch der Standsicherheitsnachweis (Statik), der Wärme- und gegebenenfalls der Schallschutznachweis.
Entwässerungsunterlagen
Die Anlagen zur Beseitigung von Abwasser und Niederschlagswasser werden im Lageplan sowie in Grundrissen der einzelnen Gebäudeebenen dargestellt. Hinzu kommen Schnittdarstellungen der Grund- und Anschlussleitungen. Kleinkläranlagen, Gruben und Sickerschächte müssen in besonderen Zeichnungen dargestellt sein.
Statistischer Erhebungsbogen
Für das statistische Landesamt in Bad Ems ist immer wenn ein Wohngebäude errichtet oder geändert werden soll, ein statistischer Erhebungsbogen (erhältlich beim Kreisbauamt oder beim Planer) beizufügen. In allen anderen Fällen sind die Angaben nur erforderlich, wenn das Bauvorhaben mehr als 350 m³ Rauminhalt hat oder die veranschlagten Kosten über 18.000 EUR liegen.
Betriebsbeschreibung
Bei allen gewerblichen Bauvorhaben ist eine detaillierte Betriebsbeschreibung mit Angaben über die Tätigkeit des Betriebes, Betriebsablauf, Betriebszeit, Maschinen und Anzahl der Beschäftigten beizufügen.
Befreiungs-/Abweichungsantrag
Sofern Befreiungen oder Ausnahmen vom Bebauungsplan oder Abweichungen von bauordnungsrechtlichen Bestimmungen erforderlich sind, sollten diese schriftlich mit Begründung und gegebenenfalls mit Vorschlag für Ersatzmaßnahmen beantragt werden. Zu verwenden ist der vorgeschriebene Vordruck, der im Formularsatz des Bauantrages mit enthalten ist. Sofern nachbarschützende Vorschriften betroffen sind, müssen die Bauzeichnungen und der Lageplan von allen Eigentümern der betroffenen Grundstücke unterschrieben werden.
Nachbarbeteiligung
Es ist sinnvoll, seine Nachbarn über das geplante Bauvorhaben rechtzeitig zu informieren. Das Recht, sein eigenes Grundstück nach den vorgeschriebenen Rahmenbedingungen zu bebauen, kann kein Nachbar einem Bauherrn verweigern. Im Gegenteil: Hält das Projekt alle baurechtlichen und anderen öffentlich-rechtlichen Bestimmungen ein, hat der Bauherr sogar einen Anspruch auf die Genehmigung, auch wenn der Nachbar etwas dagegen hat. Kommt der Bauherr aber mit Vorschriften in Konflikt, die dem Schutz der Nachbarn dienen, muss der Bauherr den Nachbarn den Lageplan und die Bauzeichnungen zur Unterschrift vorlegen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Vordereifel - Fachbereich 4 - Kommunale Infrastruktur
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Herr Michael Hinz
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 2051
56710 Mayen
Telefon Festnetz: 02651 8009-51
Fax: 02651 8009-20
E-Mail: m.hinz@vordereifel.de
Formulare
Erhebungsbogen für Baustatistik
Bauantragsformulare
Weitere Informationen
Fachbereich 4
Leitung: Andreas Pung
Kreisverwaltung Mayen-Koblenz - Referat 9.63 / Bauaufsicht, Bauleitplanung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Allgemeine Servicezeiten: Montag bis Freitag 8.30 bis 12 Uhr ab 12 Uhr nur nach Terminvereinbarung
Kontakt
Fax: 0261 35860
Telefon Festnetz: 0261 108-0
Kontaktperson
Bauaufsicht
Internet
Formulare
Hinweise für Mayen-Koblenz: Spezielle Hinweise für Kreis Mayen-Koblenz
Rechtsgrundlage(n)
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2023