Baugenehmigung / Bauantrag
Um ein Bauvorhaben umsetzen zu können, ist oftmals eine Baugenehmigung notwendig. Diese müssen Sie entsprechend beantragen.
Beschreibung
Die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung und der Abbruch baulicher Anlagen (z. B. Gebäude) bedürfen der Baugenehmigung. Dies gilt jedoch nur, soweit in der Landesbauordnung Rheinland-Pfalz nicht etwas anderes bestimmt ist wie im Katalog der baugenehmigungsfreien Vorhaben, im Freistellungsverfahren sowie der Bauaufsicht nicht unterliegende Vorhaben.
Eine Baugenehmigung ist zu erteilen, wenn dem Vorhaben keine baurechtlichen oder sonstigen öffentlich-rechtlichen Vorschriften entgegenstehen. Der Antrag auf Erteilung einer Baugenehmigung (Bauantrag) ist bei der Gemeindeverwaltung bzw. der Verbandsgemeindeverwaltung einzureichen.
Welche Bauunterlagen mit dem Bauantrag vorgelegt werden müssen, ergibt sich insbesondere aus der Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung. Der Bauantrag und die Bauunterlagen müssen von der Bauherrin oder dem Bauherrn sowie der Entwurfsverfasserin oder dem Entwurfsverfasser unterschrieben sein, die bei Anträgen zu Gebäuden bauvorlageberechtigt sind.
Die Geltungsdauer der Baugenehmigung beträgt vier Jahre. Diese Frist kann auf Antrag verlängert werden. Der Antrag muss vor Fristablauf eingegangen sein.
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- Böhl-Iggelheim
- Gemeindeverband Aar-Einrich (Kreis Rhein-Lahn-Kreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Adenau (Kreis Ahrweiler, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Annweiler am Trifels (Kreis Südliche Weinstraße, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Bernkastel-Kues (Kreis Bernkastel-Wittlich, Rheinland-Pfalz)
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- Gemeindeverband Jockgrim (Kreis Germersheim, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Mendig (Kreis Mayen-Koblenz, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Montabaur (Kreis Westerwaldkreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Pellenz (Kreis Mayen-Koblenz, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Prüm (Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Rengsdorf-Waldbreitbach (Kreis Neuwied, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Rheinauen (Kreis Rhein-Pfalz-Kreis, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Rhein-Nahe (Kreis Mainz-Bingen, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Ruwer (Kreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Schweich an der Römischen Weinstraße (Kreis Trier-Saarburg, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Thaleischweiler-Wallhalben (Kreis Südwestpfalz, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Traben-Trarbach (Kreis Bernkastel-Wittlich, Rheinland-Pfalz)
- Gemeindeverband Wörrstadt (Kreis Alzey-Worms, Rheinland-Pfalz)
- Grünstadt
- Hatzenbühl
- Jockgrim
- Kreis Neuwied (Rheinland-Pfalz)
- Lahnstein
- Neupotz
- Pirmasens
- Rheinzabern
- Schifferstadt
- Trier
alternativ geben Sie bitte im Stadt / Ort Eingabefeld einen Ort oder eine PLZ ein, um den zuständigen Online-Dienst in diesem Abschnitt anzuzeigen
Zuständigkeit
Zuständig für die Erteilung der Baugenehmigung ist die untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Für Rheinland-Pfalz wurden leider keine Ansprechpartner gefunden. Bitte schauen Sie in der obigen Leistungsbeschreibung nach Hinweisen wie Sie den zuständigen Ansprechpartner finden können.
Formulare
Rechtsgrundlage(n)
- § 62 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 67 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- § 84 Landesbauordnung Rheinland-Pfalz (LBauO)
- Landesbauordnung Rheinland-Pfalz
- Landesverordnung über Bauunterlagen und die bautechnische Prüfung
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Kosten
Für die Erteilung der Baugenehmigung fallen Gebühren an, deren Höhe sich im Wesentlichen nach der Art des genehmigten Vorhabens bestimmt. Diese Gebühren werden nach der Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis) erhoben.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 17.05.2023