Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden
Sie haben einen Wild- oder Jagdschaden auf Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entdeckt? Dann haben Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz.
Beschreibung
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:
- gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m,
- gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
- gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
- gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.
Online-Dienste
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Zuständigkeit
Schäden melden Sie bitte bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt an. Die Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Ansprechpartner
Verbandsgemeindeverwaltung Wonnegau
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Wonnegau gehört zum Landkreis Alzey-Worms und umfasst die Ortsgemeinden Bechtheim, Bermersheim, Dittelsheim-Heßloch, Frettenheim, Gundersheim, Gundheim, Hangen-Weisheim, Hochborn, Monzernheim, Osthofen und Westhofen.
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift
Postfach 14 63
67567 Osthofen
Kontakt
Voraussetzungen
- Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild (z.B. Rehe, Hirsche Wildschweine), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Fall haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Bei Eigenjagdbezirken muss unterschieden werden, ob es sich um angegliederte Flächen handelt oder um originär eigenjagdbezirkszugehörige Flächen. Bei angegliederten Flächen ist zunächst der Eigentümer oder die Eigentümerin des Eigenjagdbezirks ersatzpflichtig. Allerdings kann auch hier bei Verpachtung die pachtende Person diese Verpflichtung übernehmen, so dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nur noch nachrangig haftet. Für originär eigenjagdbezirkszugehörige Flächen richtet sich die Ersatzpflicht nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Dies kann entweder ein Landpachtvertrag zwischen der selbst jagdausübungsberechtigten Eigenjagdbesitzerin oder dem selbst jagdausübungsberechtigten Eigenjagdbesitzer und einem Bewirtschafter sein oder ein Jagdpachtvertrag zwischen der Eigenjagdbesitzerin oder dem Eigenjagdbesitzer und einem Jagdpächter.
- Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
- Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen (Sonderkulturen) werden nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stelle anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort unter Ladung der Beteiligten und einer bestellten Wildschadensschätzerin oder eines bestellten Wildschadensschätzers an.
Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in einer Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten muss. Sie ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest, der Grundlage des schriftlichen Vorbescheides der Verwaltung wird.
Hinweis: Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der ersatzpflichtigen Person (in der Regel die Jagdpächterin / der Jagdpächter) einvernehmlich geregelt, so dass ein offizielles Wildschadensverfahren nicht eingeleitet wird.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020
Stichwörter
Forst, Jagdschaden, Landwirtschaft: Wildschäden / Jagdschäden, Wildschaden, Wald, Landwirtschaft