Schadensersatz bei Jagdschäden und Wildschäden
Sie haben einen Wild- oder Jagdschaden auf Ihrem land- oder forstwirtschaftlichen Grundstück entdeckt? Dann haben Sie bei Erfüllung der Voraussetzungen einen Anspruch auf Schadenersatz.
Beschreibung
Ersatzpflichtige Wildschäden sind durch Schalenwild, Wildkaninchen und Fasane verursachte Schäden an land- und forstwirtschaftlichen Grundstücken und Pflanzen, auch wenn diese vom Boden getrennt, aber noch nicht eingeerntet wurden.
Wildschaden, der an Sonderkulturen entsteht, wird nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.Weinberge, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehende Bäume sowie Forstkulturen anderer als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen gelten als Sonderkulturen.
Als übliche Schutzvorrichtungen, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung von Wildschäden ausreichen, gelten Drahtgeflechtzäune:
- gegen Rot-, Dam- und Muffelwild mit einer Höhe von mindestens 1,80 m,
- gegen Rehwild mit einer Höhe von mindestens 1,50 m,
- gegen Schwarzwild mit einer in Höhe von mindestens 1,50 m, der an Erdpfählen so befestigt ist, dass ein Hochheben durch Schwarzwild ausgeschlossen ist,
- gegen Wildkaninchen mit einer Höhe von mindestens 1,30 m über der Erde, mindestens 20 cm in die Erde eingegraben und höchstens 40 mm Maschenweite.
In Jagdbezirken mit Schwarzwildvorkommen ist der Drahtgeflechtzaun gegen Rot-, Dam-, Muffel- und Rehwild in jedem Fall gegen ein Hochheben durch Schwarzwild zu befestigen.
Wildschaden an Grundflächen, auf denen die Jagd ruht oder nicht ausgeübt werden darf, wird nicht erstattet.
Jagdschäden sind Schäden, die aus missbräuchlicher Jagdausübung entstanden sind. Die jagdausübungsberechtigte Person haftet der Eigentümerin oder dem Eigentümer oder der nutzungsberechtigten Person einer Grundfläche für jeden aus missbräuchlicher Jagdausübung entstehenden Schaden; sie haftet auch für den Jagdschaden, der von einer ihrer Jagdaufseherinnen, einem ihrer Jagdaufseher oder einem ihrer Jagdgäste verursacht wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Schäden melden Sie bitte bei der für die beschädigte Grundfläche zuständigen Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, Verbandsgemeindeverwaltung oder Stadtverwaltung der kreisfreien oder großen kreisangehörigen Stadt an. Die Gemeinden, die Verbandsgemeinden sowie die kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte nehmen die Aufgabe als Auftragsangelegenheit wahr.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Hermeskeil - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Postfachadresse
Postfach 11 20
54401 Hermeskeil
Öffnungszeiten
Montag bis Donnerstag 08:30 - 12:30 Uhr Montag bis Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr Freitag 08:30 - 13:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herr Christoph Borresch (Kommunaler Vollzugsbeamter des Ordnungsamtes)
Internet
Formulare
Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
Voraussetzungen
- Wird eine Grundfläche, die zu einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk gehört oder einem gemeinschaftlichen Jagdbezirk angegliedert ist, durch Schalenwild (z.B. Rehe, Hirsche Wildschweine), Wildkaninchen oder Fasanen beschädigt, so hat die Jagdgenossenschaft der geschädigten Person den Wildschaden zu ersetzen. Bei Jagdverpachtung haftet die pachtende Person, wenn diese sich im Jagdpachtvertrag zum Ersatz des Wildschadens verpflichtet hat; in diesem Fall haftet die Jagdgenossenschaft nur, soweit die geschädigte Person Ersatz von der pachtenden Person nicht erlangen kann. Bei Eigenjagdbezirken muss unterschieden werden, ob es sich um angegliederte Flächen handelt oder um originär eigenjagdbezirkszugehörige Flächen. Bei angegliederten Flächen ist zunächst der Eigentümer oder die Eigentümerin des Eigenjagdbezirks ersatzpflichtig. Allerdings kann auch hier bei Verpachtung die pachtende Person diese Verpflichtung übernehmen, so dass die Eigentümerin oder der Eigentümer nur noch nachrangig haftet. Für originär eigenjagdbezirkszugehörige Flächen richtet sich die Ersatzpflicht nach dem zwischen dem Geschädigten und dem Jagdausübungsberechtigten bestehenden Rechtsverhältnis. Dies kann entweder ein Landpachtvertrag zwischen der selbst jagdausübungsberechtigten Eigenjagdbesitzerin oder dem selbst jagdausübungsberechtigten Eigenjagdbesitzer und einem Bewirtschafter sein oder ein Jagdpachtvertrag zwischen der Eigenjagdbesitzerin oder dem Eigenjagdbesitzer und einem Jagdpächter.
- Werden Bodenerzeugnisse, deren voller Wert sich erst zur Zeit der Ernte bemessen lässt, vor diesem Zeitpunkt durch Wild geschädigt, so ist der Wildschaden in dem Umfange zu ersetzen, wie er sich zur Zeit der Ernte darstellt. Bei der Feststellung der Schadenshöhe ist jedoch zu berücksichtigen, ob der Schaden nach den Grundsätzen einer ordentlichen Wirtschaft durch Wiederanbau im gleichen Wirtschaftsjahr ausgeglichen werden kann.
- Wildschäden an Weinbergen, Gärten, Obstgärten, Baumschulen, Alleen, einzelnstehenden Bäumen, Forstkulturen mit anderen als der im Jagdbezirk vorkommenden Hauptholzarten und Freilandpflanzungen von Garten- oder hochwertigen Handelsgewächsen (Sonderkulturen) werden nicht ersetzt, wenn die Herstellung von üblichen Schutzvorrichtungen unterblieben ist, die unter gewöhnlichen Umständen zur Abwendung des Schadens ausreichen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Hinweise für Hermeskeil: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Hermeskeil
Verfahren in Wildschadensangelegenheiten
Durch gesetzliche Neuregelungen ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadensschätzer entfallen!
Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da zukünftig der amtliche Wildschadensschätzer zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen natürlich bereits in diesem Verfahrensschritt Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadensschätzer wurde ebenfalls durch gesetzliche Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in Höhe von 65,00 Euro und für jede weitere Stunde 32,50 Euro.
Verfahrensablauf
1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich bei der zuständigen Behörde (Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil) schriftlich anzumelden. Das Anmeldeformular ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil oder in der Formularbox erhältlich. Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung zu übermitteln. Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen. Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.
2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem Ersatzpflichtigen über die Regulierung des Schadens einvernehmlich zu einigen. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war. Angaben zur Schadenshöhe sind jetzt zu machen. Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient. Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt. Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.
3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die Verbandsgemeindeverwaltung zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Es wird der Geschädigte, der Jagdpächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen. Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadensschätzer zu laden ist. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadensschätzer) enthalten. Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren erledigt.
4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben. Die Verbandsgemeinde ist nicht Beteiligte des Verfahrens.
Verfahren in Wildschadensangelegenheiten
Durch gesetzliche Neuregelungen ist der Termin zur gütlichen Einigung ohne Wildschadensschätzer entfallen!
Dies bedeutet eine Beschleunigung des Verfahrens. Da zukünftig der amtliche Wildschadensschätzer zum Gütetermin immer geladen werden muss, entstehen natürlich bereits in diesem Verfahrensschritt Kosten. Die Entschädigung für den amtlichen Wildschadensschätzer wurde ebenfalls durch gesetzliche Neuregelung erhöht. Der Schätzer erhält zukünftig als Sachverständiger für die 1. Stunde ein Honorar in Höhe von 65,00 Euro und für jede weitere Stunde 32,50 Euro.
Verfahrensablauf
1. Der Wildschaden ist innerhalb einer Woche nach Kenntnisnahme ausschließlich bei der zuständigen Behörde (Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil) schriftlich anzumelden. Das Anmeldeformular ist bei der Verbandsgemeindeverwaltung Hermeskeil oder in der Formularbox erhältlich. Die Anmeldung ist per Brief oder Fax an die Verbandsgemeindeverwaltung zu übermitteln. Aus Beweisgründen müssen wir auf die schriftliche Geltendmachung des Schadens bestehen. Wird der Schaden verspätet angemeldet, entfällt der Schadensersatzanspruch (§ 34 Bundesjagdgesetz) und das Verfahren muss kostenpflichtig abgelehnt werden.
2. Der Geschädigte muss (nach der Anmeldung) zunächst selbst versuchen, sich mit dem Ersatzpflichtigen über die Regulierung des Schadens einvernehmlich zu einigen. Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wildschadens hat der Geschädigte mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihm und dem Ersatzpflichtigen nicht möglich war. Angaben zur Schadenshöhe sind jetzt zu machen. Die Schadenshöhe (Forderung des Geschädigten) ist anzugeben, da sie als Grundlage für die spätere Verteilung der Verfahrenskosten dient. Bei verspäteter Mitteilung wird die Durchführung des Verfahrens abgelehnt. Der Geschädigte müsste dann Klage vor dem Amtsgericht erheben.
3. Sofern keine Einigung erfolgt, beraumt die Verbandsgemeindeverwaltung zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort an. Es wird der Geschädigte, der Jagdpächter und der Jagdvorsteher zu diesem Termin geladen. Neu ist, dass zu diesem Termin immer ein Wildschadensschätzer zu laden ist. Kommt eine gütliche Einigung zustande, so ist darüber eine Niederschrift aufzunehmen und von allen Beteiligten zu unterzeichnen. Die Niederschrift muss insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens (Honorar für den Wildschadensschätzer) enthalten. Mit der gütlichen Einigung ist das behördliche Verfahren erledigt.
4. Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, erlässt die Verbandsgemeindeverwaltung auf Grund der Feststellungen des Wildschadensschätzers einen schriftlichen Vorbescheid. Die Beteiligten können keinen Widerspruch einlegen und es findet daher auch kein Verfahren vor dem Kreisrechtsausschuss statt. Gegen den Vorbescheid können die Beteiligten jedoch Klage vor dem Amtsgericht erheben. Die Verbandsgemeinde ist nicht Beteiligte des Verfahrens.
Fristen
Der Anspruch auf Ersatz von Wild- und Jagdschäden erlischt, wenn die geschädigte Person den Schadensfall nicht binnen einer Woche, nachdem sie von dem Schaden Kenntnis erhalten hat oder bei Beachtung gehöriger Sorgfalt erhalten hätte, bei der zuständigen Stelle anmeldet.
Bei Schaden an forstwirtschaftlich genutzten Grundstücken genügt es, wenn er zweimal im Jahr, jeweils bis zum 1. Mai oder 1. Oktober, bei der zuständigen Behörde angemeldet wird.
Spätestens innerhalb einer Woche nach der Anmeldung eines Wild- oder Jagdschadens hat die geschädigte Person mitzuteilen, dass eine einvernehmliche Regelung zwischen ihr und der ersatzpflichtigen Person nicht möglich war, sowie Angaben zur Schadenshöhe zu machen. Ist ein Wild- oder Jagdschaden rechtzeitig angemeldet, so beraumt die Verwaltung der zuständigen Gemeinde zur Herbeiführung einer gütlichen Einigung unverzüglich einen Termin am Schadensort unter Ladung der Beteiligten und einer bestellten Wildschadensschätzerin oder eines bestellten Wildschadensschätzers an.
Kommt bei dem Termin am Schadensort eine gütliche Einigung zustande, so ist dies in einer Niederschrift aufzunehmen, die insbesondere die Art des Schadens, seine Höhe und den Zeitpunkt der Erstattung sowie die Verteilung der Kosten des Vorverfahrens enthalten muss. Sie ist von den Beteiligten zu unterzeichnen.
Kommt eine gütliche Einigung nicht zustande, so stellt die Wildschadensschätzerin oder der Wildschadensschätzer den entstandenen Schaden fest, der Grundlage des schriftlichen Vorbescheides der Verwaltung wird.
Hinweis: Der weit überwiegende Teil aller Wild- und Jagdschäden wird direkt zwischen der geschädigten Person und der ersatzpflichtigen Person (in der Regel die Jagdpächterin / der Jagdpächter) einvernehmlich geregelt, so dass ein offizielles Wildschadensverfahren nicht eingeleitet wird.
Unterstützende Institutionen
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MUEEF am 24.01.2020
Stichwörter
Forst, Jagdschaden, Landwirtschaft: Wildschäden / Jagdschäden, Wildschaden, Wald, Landwirtschaft