Jagdschein erstmalig beantragen
Sie möchten auf die Jagd gehen? Dann müssen Sie einen Jagdschein mit sich führen, den Sie nach bestandener Jägerprüfung beantragen können.
Beschreibung
Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.
Für Personen, die in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.
Hinweise für Worms: Jagdrecht
Die Jagd hat u. a. zum Ziel:
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- eine naturnahe, nachhaltige Nutzungsform zu sichern.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.
Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Landesjagdverordnung
- Bundesjagdgesetz
- Bundesjagdgesetz
Antrag auf Verlängerung / Erteilung Jagdschein:
Der zu verlängernde Jagdschein kann mit den erforderlich beizufügenden Anträgen (siehe "Downloads" und der Versicherungsbestätigung bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder per Post zugeschickt werden. Nach der Verlängerung bzw. Erteilung geht der Jagdschein wieder per Postversand dem betreffenden Jäger zu und ein Gebührenbescheid liegt bei.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung des Landkreises bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt) erteilt. Dies ist auch für dessen Verlängerung zuständig.
Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz haben, wenden sich an die untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben wollen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.01 Allgemeines Ordnungsrecht
Beschreibung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Falschparker, die Verkehr, Fußgänger, Radfahrer, Zufahrten oder Ein- & Ausgänge behindern: Hier können Sie der Ordnungsbehörde der Stadt Worms Parkverstöße online melden.
Adresse
Hausanschrift
Besucheradresse: Prinz-Carl-Anlage 3
67547 Worms
Abteilung 3.01 - Allgemeines Ordnungsrecht. Postadresse: Postfach 2052, 67510 Worms
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.
Kontakt
E-Mail: bussgeldstelle@worms.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:
- Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung), bzw.
- früher gelöster Jagdschein oder,
- Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
- Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung)
- Nachweis des Bestehens einer Prüfung mit dem Prüfungsfach "Jagd" im Zuge einer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst oder Nachweis einer bestandenen Revierjägerprüfung,
- Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden
Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.
Hinweise für Worms: Jagdrecht
Bei Neuanträgen und nicht mehr verlängerbaren Jagdscheinen ist ein Passbild und ein Zeugnis über die Jägerprüfung erforderlich.
Voraussetzungen
- Mindestalter: 16 Jahre
- Nachweis der erforderlichen Sachkunde durch die Jägerprüfung
- Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
- Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Führen einer Waffe
Hinweis: Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, können Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit diesem dürfen Sie nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.
Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung.
Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.
Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde (zuständiges Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:
- bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
- von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.
Fristen
Der Jagdschein wird befristet erteilt
- Jahresjagdschein: bis zu 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre
- Tagesjagdschein: für 14 aufeinanderfolgende Tage
Jugendjagdschein: höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre
Hinweis: Das Jagdjahr beginnt am: 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres
Kosten
Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr nach dem jeweilig gültigen besonderen Gebührenverzeichnis und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.
Hinweise (Besonderheiten)
Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdbezirks, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung einer jagdausübungsberechtigten Person.
Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier:
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 24.01.2020
Stichwörter
Forst, Jägerprüfung, jagen, Ausländerjagdschein, Jagdgenehmigung, Jagdausübung, Jagderlaubnis, Jagdprüfung