Jagdschein Erteilung

    Jagdschein erstmalig beantragen

    Sie möchten auf die Jagd gehen? Dann müssen Sie einen Jagdschein mit sich führen, den Sie nach bestandener Jägerprüfung beantragen können.

    Beschreibung

    Wer die Jagd ausüben will, muss einen auf seinen Namen lautenden Jagdschein mit sich führen. Diesen können Sie nach erfolgreicher Absolvierung der Jägerprüfung beantragen. Der Jagdschein gilt befristet und kann im Anschluss verlängert werden. Er ist im gesamten Bundesgebiet gültig.

    Für Personen, die in Besitz eines ausländischen Jagdscheins sind und in Deutschland jagen wollen, gelten je nach Lage des Einzelfalls besondere Regelungen.

    Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 30 - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung

    Setzen Sie sich mit diesen Mentoren in Verbindung und fragen Sie nach weiteren Einzelheiten.

    Die Jägerprüfung gliedert sich in drei Teile:
    Begonnen wird mit der Schießprüfung (Flintenschießen; Büchsenschießen und Schießen mit einer Kurzwaffe (Pistole oder Revolver). Die Schießkenntnisse werden Ihnen von waffensachkundigen Personen im Rahmen eines regelmäßigen Schießtrainings auf dem Schießstand des Landesjagdverbandes Rheinland-Pfalz -Kreisgruppe Altenkirchen- in Altenkirchen vermittelt.

    In der schriftlichen- und der mündlich praktischen Prüfung müssen Sie ausreichende Kenntnisse in folgenden Prüfungsfächern nachweisen:
     

    1. Tierarten, Wildbiologie, Wildkrankheiten, Behandlung des erlegten Wildes (Wildbret-Hygiene).
    2. Jagdbetrieb, jagdliches Brauchtum, Unfallverhütung, Führung und Haltung von Jagdhunden.
    3. Wildhege, Land- und Waldbau, Verhütung und Beurteilung von Wildschäden.
    4. Waffenrecht, Führung von Jagdwaffen, Grundzüge der Waffentechnik.
    5. Jagdrecht.
    6. Tierschutz, Naturschutz und Landespflege.

    Die schriftliche Prüfung findet - landeseinheitlich - in der Regel am zweiten Mittwoch im Mai jedes Jahres statt.

    Wir sind gerne für Sie da!

    Oft ist es gar nicht notwendig, persönlich vorzusprechen. Jagdliche Angelegenheiten, insbesondere die Verlängerung des Jagdscheins, können postalisch erledigt werden. Bitte klären Sie mit Ihrem Ansprechpartner ab, ob für Ihr Anliegen eine persönliche Vorsprache erforderlich ist und vereinbaren Sie dann einen Termin!

    Folgende aktive Ausbilder (Mentoren) von Jagdscheinanwärtern wurden durch die Kreisverwaltung Altenkirchen nach § 23 Abs. 3 Landesjagdverordnung (LJVO) bestellt:
    • Hans Jürgen Rübesam; 57632 Flammersfeld, Forsthausstr. 5; Tel.: 0160-6311268
    • Raimund Reuber; 51597 Morsbach-Steimelhagen, Holpener Str. 17, Tel.: 02294/9996533
    • Sven Reuber; 51597 Morsbach-Steimelhagen; Holpener Str. 17, Tel.: 02294/9996533
    • Sebastian Niederer; 57586 Weitefeld, Ringstr. 3, Tel.: 02743/9342006
    • Mike Thieke; 57584 Scheuerfeld; Bornstr. 48; Tel.: 0160/2406371
    • Stephan Schnura; 57632 Flammersfeld; Rheinstr. 35, Tel.: 02685/988863
    • Lothar Böhringer; 57612 Birnbach, Lerchenweg 9, Tel.: 02681/3294
    • Sebastian Jakob, 57518 Betzdorf, Engelsteinstr. 20, Tel. 0160/8440494
    • Eberhard Raßbach, 57610 Altenkirchen, Bergstr. 24, Tel: 0157/77395542
    • Björn Reuber, 57597 Morsbach, Holpener Str. 17, 015730190526
    • Uwe Oppermann, 57518 Betzdorf, Raiffeisenstr. 25, (Tel. 0151/15701335)
    • Heiko Fries, 57520 Derschen, Kirchweg 34, 0175/2471309
    • Wolfgang Meyer, Am Koppelberg 8, 57520 Niederdreisbach, Tel. 0170/7700351
    • Evgenia Bitzer, Wiesenstr. 16, 57614 Berod, Tel. 015170233682


    Kreisverwaltung Altenkirchen
    -Untere Jagdbehörde-
    Stand: 28.02.2022

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Der Jagdschein wird von der für den Wohnsitz der Bewerberin oder des Bewerbers zuständigen unteren Jagdbehörde (Kreisverwaltung des Landkreises bzw. Stadtverwaltung der kreisfreien Stadt) erteilt. Dies ist auch für dessen Verlängerung zuständig.

    Personen, die in der Bundesrepublik Deutschland keinen ständigen Wohnsitz haben, wenden sich an die untere Jagdbehörde des Landkreises bzw. der kreisfreien Stadt, in dessen/deren Bezirk sie die Jagd vorwiegend ausüben wollen.

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Altenkirchen - Abteilung Ordnung und Verkehr - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung

    Adresse

    Hausanschrift

    Parkstraße 1

    57610 Altenkirchen (Westerwald)

    Öffnungszeiten

    Öffnungszeiten [DE] Montag - Dienstag 07:30 Uhr bis 17:30 Uhr Mittwoch 07:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag 07:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag 07:30 Uhr bis 12:30 Uhr Eine vorherige Terminvereinbarung wird empfohlen, da die Bürozeiten teilweise von den Öffnungszeiten abweichen. Bitte sprechen Sie bei der Ausländerbehörde nur nach vorheriger telefonischer Terminvereinbarung vor. -with appointment only-

    Kontakt

    Fax: +49 2681 81-2390(Ordnungsamt)

    Fax: +49 2681 81-2301(Ausländerangelegenheiten)

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 19.06.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Erforderliche Unterlagen für die Ausstellung (oder Verlängerung) eines Jagdscheines:

    • Zeugnis über die bestandene Jägerprüfung im Original (bei erstmaliger Beantragung), bzw.
    • früher gelöster Jagdschein oder,
    • Bescheinigung einer unteren Jagdbehörde, dass der Bewerberin oder dem Bewerber bereits ein Jagdschein erteilt war,
    • Lichtbild (nur bei erstmaliger Ausstellung und Neuausstellung) 
    • Nachweis des Bestehens einer Prüfung mit dem Prüfungsfach "Jagd" im Zuge einer vorgeschriebenen Ausbildung für den Forstdienst oder Nachweis einer bestandenen Revierjägerprüfung,
    • Nachweis des Bestehens der gesetzlichen Jagdhaftpflichtversicherung mit den vorgeschriebenen Deckungssummen (fünfhunderttausend Euro für Personenschäden und fünfzigtausend Euro für Sachschäden

    Die Jagdbehörde beantragt zusätzlich eine unbeschränkte Auskunft aus dem Bundeszentralregister. Bestimmte Eintragungen nach einem streng angelegten Maßstab verbieten die Ausstellung des Jagdscheines bzw. bewirken dessen sofortige Entziehung.

    Voraussetzungen

    • Mindestalter: 16 Jahre
    • Nachweis der erforderlichen Sachkunde  durch die Jägerprüfung
    • Nachweis einer Jagdhaftpflichtversicherung
    • Zuverlässigkeit und persönliche Eignung zum Führen einer Waffe

    Hinweis: Wenn Sie zwischen 16 und 18 Jahren alt sind, können Sie einen Jugendjagdschein beantragen. Mit diesem dürfen Sie nur in Begleitung einer erziehungsberechtigten Person oder einer von der erziehungsberechtigten Person schriftlich beauftragten Aufsichtsperson jagen. Die Begleitperson muss jagdlich erfahren sein.

    Der Jugendjagdschein berechtigt nicht zur Teilnahme an Gesellschaftsjagden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    Die erste Erteilung eines Jagdscheins ist grundsätzlich davon abhängig, dass die Bewerberin oder der Bewerber in Deutschland eine Jägerprüfung bestanden hat. Die Jägerprüfung besteht aus einem schriftlichen sowie mündlich-praktischen Teil und einer Schießprüfung.

    Die Jägerprüfung wird durch die untere Jagdbehörde durchgeführt, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person ihren gewöhnlichen Aufenthalt hat. Sie kann auch von der unteren Jagdbehörde durchgeführt werden, in deren Gebiet die den Antrag stellende Person die jagdliche Ausbildung absolviert hat.

    Die theoretische und praktische Ausbildung zur Vorbereitung auf die Jägerprüfung (jagdliche Ausbildung) erfolgt nach einem Rahmenplan der obersten Jagdbehörde (zuständiges Ministerium) in einem anerkannten Ausbildungskurs:

    1. bei einer Vereinigung der Jägerinnen und Jäger oder bei einer Jagdschule oder
    2. von mindestens sechsmonatiger Dauer bei einer Mentorin oder einem Mentor.

    Fristen

    Der Jagdschein wird befristet erteilt

    • Jahresjagdschein: bis zu 3 aufeinanderfolgende Jagdjahre
    • Tagesjagdschein: für 14 aufeinanderfolgende Tage

    Jugendjagdschein: höchstens 2 aufeinanderfolgende Jagdjahre

    Hinweis: Das Jagdjahr beginnt am: 01.04. des Jahres und endet am 31.03. des folgenden Jahres

    Kosten

    Für die Ausstellung eines Jagdscheines werden eine Gebühr nach dem jeweilig gültigen besonderen Gebührenverzeichnis und eine Jagdabgabe in Höhe des fünffachen Betrages der Gebühr erhoben.

    Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 30 - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung

    Die Prüfungsgebühr beläuft sich auf zur Zeit 258 Euro. (Stand: Mai 2014)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Der gültige Jagdschein alleine berechtigt noch nicht zur Jagdausübung. Daneben ist eine privatrechtliche Erlaubnis zur Jagdausübung in einem Jagdbezirk erforderlich. Diese erhält man z. B. durch die Pacht eines Jagdbezirks, durch die Ausstellung eines Jagderlaubnisscheines oder durch die Jagdeinladung einer jagdausübungsberechtigten Person.

    Weitere Informationen zum Jagdschein finden Sie hier:

    Hinweise für Altenkirchen (Westerwald): Referat 30 - Ordnung, Ausländerangelegenheiten, Einbürgerung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben am 24.01.2020

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Stichwörter

    Forst, Jägerprüfung, jagen, Ausländerjagdschein, Jagdgenehmigung, Jagdausübung, Jagderlaubnis, Jagdprüfung

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de