Jagdangelegenheiten
Beschreibung
Die Jagd hat u. a. zum Ziel:
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- eine naturnahe nachhaltige Nutzungsform zu sichern.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.
Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Hinweise für Worms: Jagdgenossenschaftsangelegenheiten
Jagdgenossenschaftsangelegenheiten für die Gemarkung Worms
Jagdgenossenschaftsangelegenheiten für die Gemarkung Worms
Hinweise für Worms: Jagdrecht
Die Jagd hat u. a. zum Ziel:
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- eine naturnahe, nachhaltige Nutzungsform zu sichern.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.
Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Landesjagdverordnung
- Bundesjagdgesetz
- Bundesjagdgesetz
Antrag auf Verlängerung / Erteilung Jagdschein:
Der zu verlängernde Jagdschein kann mit den erforderlich beizufügenden Anträgen (siehe "Downloads" und der Versicherungsbestätigung bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder per Post zugeschickt werden. Nach der Verlängerung bzw. Erteilung geht der Jagdschein wieder per Postversand dem betreffenden Jäger zu und ein Gebührenbescheid liegt bei.
Die Jagd hat u. a. zum Ziel:
- einen artenreichen und gesunden Wildbestand zu erhalten und in einem seinen natürlichen Lebensgrundlagen und den landeskulturellen Gegebenheiten angepassten Verhältnis zu entwickeln,
- die natürlichen Lebensgrundlagen des Wildes zu sichern und zu verbessern,
- bedrohte Wildarten zu schützen, ihren Bestand zu sichern und zu mehren,
- Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung durch das Wild zu vermeiden,
- die wild lebenden Tierarten als wesentlichen Bestandteil der biologischen Vielfalt und des Naturhaushaltes in ihrer Vielfalt zu bewahren,
- eine naturnahe, nachhaltige Nutzungsform zu sichern.
Das Jagdrecht ist die ausschließliche Befugnis, auf einem bestimmten Gebiet wildlebende Tiere, die dem Jagdrecht unterliegen, zu hegen, auf sie die Jagd auszuüben und sie sich anzueignen. Mit dem Jagdrecht ist die Pflicht zur Hege verbunden.
Hege beinhaltet alle Maßnahmen, die die Entwicklung und Erhaltung eines den landschaftlichen und landeskulturellen Verhältnissen angepassten artenreichen und gesunden Wildbestandes sowie die Pflege und Sicherung seiner natürlichen Lebensgrundlagen zum Ziel haben. Beeinträchtigungen einer ordnungsgemäßen land-, forst- und fischereiwirtschaftlichen Nutzung, insbesondere Wildschäden, sollen vermieden werden.
Jagdausübung ist das Aufsuchen, Nachstellen, Erlegen und Fangen von Wild. Das Recht zur Aneignung von Wild umfasst auch die ausschließliche Befugnis, krankes oder verendetes Wild, Fallwild und Abwurfstangen sowie die Eier von Federwild sich anzueignen.
Der Abschuss des Wildes ist so zu regeln, dass die berechtigten Ansprüche der Land-, Forst- und Fischereiwirtschaft auf Schutz gegen Wildschäden sowie die Belange des Naturschutzes, der Landschaftspflege und der Bekämpfung von Tierseuchen gewahrt bleiben. Die Abschussregelung soll dazu beitragen, dass ein gesunder Wildbestand aller heimischen Wildarten in angemessener Zahl erhalten bleibt und insbesondere der Schutz von Wildarten gesichert ist, deren Bestand bedroht ist.
Den Erfordernissen des Waldbaus und der Vermeidung von Wildschäden ist der Vorrang vor der zahlenmäßigen Hege einer Wildart zu geben.
Bei der Jagdausübung sind die insbesondere dem Tierschutz dienenden Grundsätze der Weidgerechtigkeit zu beachten.
Rechtsgrundlage
- Landesverordnung über die Gebühren der Jagdverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- Landesjagdgesetz (LJG)
- Landesjagdverordnung
- Bundesjagdgesetz
- Bundesjagdgesetz
Antrag auf Verlängerung / Erteilung Jagdschein:
Der zu verlängernde Jagdschein kann mit den erforderlich beizufügenden Anträgen (siehe "Downloads" und der Versicherungsbestätigung bei der Stadtverwaltung in den Briefkasten eingeworfen oder per Post zugeschickt werden. Nach der Verlängerung bzw. Erteilung geht der Jagdschein wieder per Postversand dem betreffenden Jäger zu und ein Gebührenbescheid liegt bei.
Hinweise für Worms: Jagdsteuer
Die Jagdsteuer ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landkreisen.
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben und darf 20 % der Jahresjagdpacht nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlagen sind die § 6, Abs. 1 KAG, § 1 Kommunalabgabenverordnung in Verbindung mit der jeweils gültigen örtlichen Satzung.
§ 1 Kommunalabgabenverordnung
§ 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
Die Jagdsteuer ist in Deutschland eine Gemeindesteuer. Sie kann als Aufwandsteuer kraft landesgesetzlicher Ermächtigung erhoben werden. Steuerpflichtig ist üblicherweise der Jagdausübungsberechtigte. Sowohl Festsetzung als auch Ertragshoheit obliegt den Gebietskörperschaften, also den kreisfreien Städten beziehungsweise den Landkreisen.
Die Steuer wird jährlich auf der Grundlage des Jahresjagdwerts bzw. bei Verpachtung auf den vom Pächter zu entrichtenden Pachtpreis erhoben und darf 20 % der Jahresjagdpacht nicht überschreiten.
Rechtsgrundlage
Rechtliche Grundlagen sind die § 6, Abs. 1 KAG, § 1 Kommunalabgabenverordnung in Verbindung mit der jeweils gültigen örtlichen Satzung.
§ 1 Kommunalabgabenverordnung
§ 6 Abs. 1 Kommunalabgabengesetz
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Zuständig für Jagdangelegenheiten ist die untere Jagdbehörde bei den Landkreisen und den kreisfreien Städten.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.01 Allgemeines Ordnungsrecht
Beschreibung
Eine persönliche Vorsprache ist nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.
Falschparker, die Verkehr, Fußgänger, Radfahrer, Zufahrten oder Ein- & Ausgänge behindern: Hier können Sie der Ordnungsbehörde der Stadt Worms Parkverstöße online melden.
Adresse
Hausanschrift
Besucheradresse: Prinz-Carl-Anlage 3
67547 Worms
Abteilung 3.01 ? Allgemeines Ordnungsrecht. Postadresse: Postfach 2052, 67510 Worms
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr persönliche Vorsprachen nur nach vorheriger Terminabsprache  
Kontakt
E-Mail: bussgeldstelle@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 2.01 Kommunale Steuern
Beschreibung
VORSPRACHE IST DERZEIT NUR MIT TERMIN MÖGLICH.
FÜR DIE TERMINVEREINBARUNG BITTE DIE BEI DEN JEWEILIGEN DIENSTLEISTUNGEN GENANNTEN MITARBEITER ANRUFEN ODER EINE E-MAIL AN steuerabteilung@worms.de SENDEN.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprache nur mit Termin! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 15:30 Uhr Vorsprache nur mit Termin!  
Kontakt
E-Mail: steuerabteilung@worms.de
Internet
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 7.01 Grundstücke und Stadtentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag, Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 14:00 Uhr - 16:00 Uhr  
Kontakt
E-Mail: stadtentwicklung@worms.de
Kontaktperson
Frau Sylvia Kern (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-7113
Fax: +49 6241 853-7099
Herr Thomas Vester (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-7099
Telefon Festnetz: +49 6241 853-7114
Internet
erforderliche Unterlagen
Hinweise für Worms: Jagdrecht
Bei Neuanträgen und nicht mehr verlängerbaren Jagdscheinen ist ein Passbild und ein Zeugnis über die Jägerprüfung erforderlich.
Bei Neuanträgen und nicht mehr verlängerbaren Jagdscheinen ist ein Passbild und ein Zeugnis über die Jägerprüfung erforderlich.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Weitere Informationen finden Sie auf der Seite von Landesforsten Rheinland-Pfalz.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Hege, Tiere, Tierschutz, Wild