Errichtung, wesentliche Änderung oder Maßnahmen mit Änderung der Gefährdungsstufe von Heizölverbraucheranlagen nach AwSV anzeigen
Wenn Sie eine Heizölverbraucheranlage errichten oder wesentlich ändern oder Maßnahmen ergreifen wollen, die eine Änderung der Gefährdungsstufe zur Folge haben, müssen Sie das anzeigen.
Beschreibung
Ihre Anzeige zur Errichtung, wesentlichen Änderung oder Änderung der Gefährdungsstufe einer Heizölverbraucheranlage reichen Sie rechtzeitig vorher bei der zuständigen Behörde ein. Das Errichten dieser Anlagen ist nicht anzuzeigen, wenn
- für diese Anlage eine Eignungsfeststellung nach dem Wasserhaushaltsgesetz beantragt wird oder
- die Anlage Gegenstand eines Zulassungsverfahrens nach anderen Rechtsvorschriften ist, sofern im Zulassungsverfahren auch die Erfüllung der Anforderungen dieser Verordnung sichergestellt wird. Nicht anzeigepflichtig sind in diesem Fall auch zulassungsbedürftige wesentliche Änderungen der Anlage.
Hinweise für Eifelkreis Bitburg-Prüm: Spezielle Hinweise für Kreis Eifelkreis Bitburg-Prüm
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Eifelkreis Bitburg-Prüm - Umwelt (Fachbereich 06-02)
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Herrn Leon Kühnle
Besucheranschrift
Fax: 06561 15-1000
Telefon Festnetz: 06561 15-3261
E-Mail: kuehnle.leon@bitburg-pruem.de
Frau Martina Knauf
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06561 15-3080
Fax: 06561 15-1008
E-Mail: knauf.martina@bitburg-pruem.de
Internet
erforderliche Unterlagen
- Ausgefülltes Anzeigeformular
- Detaillierte Unterlagen zur Beschreibung des Vorhabens (Lageplan, Zeichnungen, Nachweise, Beschreibungen)
- Gegebenenfalls Sachverständigengutachten
Voraussetzungen
Die Anlagen müssen die Anforderungen der Verordnung über Anlagen zum Umgang mit wassergefährdenden Stoffen (AwSV) einhalten. Das ist mit den vorzulegenden Unterlagen nachzuweisen.
Rechtsgrundlage(n)
Verfahrensablauf
Wenn Sie die Anzeige online aufgeben wollen:
- Sie reichen die Anzeige über den Onlinedienst ein.
- Die Wasserbehörde prüft Ihre Unterlagen auf Vollständigkeit und fordert gegebenenfalls fehlende Angaben oder Unterlagen nach.
- Außerdem werden die inhaltlichen Voraussetzungen überprüft, wodurch es möglicherweise ebenfalls zu Nachforderungen kommen kann.
- Sie kann das Vorhaben vorläufig oder endgültig untersagen oder einen Bescheid mit Auflagen erlassen.
Wenn Sie die Anzeige per Brief oder E-Mail aufgeben wollen:
- Sie füllen die für die Anzeige benötigten Formulare aus und senden sie der zuständigen Behörde zu.
- Die weiteren Verfahrensschritte entsprechen dem Online-Verfahren.
Fristen
Die Anzeige senden Sie mindestens sechs Wochen im Voraus an die zuständige Behörde.
Bearbeitungsdauer
2 bis 4 Wochen
Kosten
Gebühr ab 25.0 EUR bis 1000.0 EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium für Energiewende, Klimaschutz, Umwelt und Natur des Landes Schleswig-Holstein am 05.07.2023
Stichwörter
Anzeigepflicht, Anlage, wassergefährdend, Errichten, Stoffe, Gefährdungsstufe, ändern, Anzeige, Anlagensicherheit, Umgang, AwSV, wesentliche Änderung, Wassergefährdende Stoffe, Wasserbehörde, Prüfpflichtige Anlage
Metainformation
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