Namensänderung
Beschreibung
Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/ oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also z.B. nicht bei Eheschließung oder Ehescheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.
Bitte beachten Sie:
- Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
- Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
- Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer des Betreuungsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Familien- oder Betreuungsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
- Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
- Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.
Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.
Hinweise für Worms: Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so bedarf die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens seiner Einwilligung; im Falle der gemeinsamen Sorge ist die Einwilligung auch dann erforderlich, wenn das Kind nicht den Namen des anderen Elternteils führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung dieses Elternteils ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Diese Erklärung wird von den Beteiligten vor einem Standesbeamten in öffentlich-beglaubigter Form abgegeben.
Die Namenserteilung ist nur für minderjährige, unverheiratete Kinder möglich. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zur Namenserteilung einwilligen, d.h. es muss ebenfalls persönlich bei der Beurkundung der Erklärung anwesend sein und sich ausweisen. Für jüngere Kinder kann sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.
Eine Namenserteilung ist unwiderruflich, d.h. weder die Eltern/Elternteil, noch das Kind selbst können diese widerrufen. Sie ist nicht mit einer Adoption zu verwechseln. Für den anderen Elternteil ändert sich nichts an seinen Rechten und Pflichten; für den Stiefelternteil entstehen keine Rechte und Pflichten.
Der Elternteil, dem die elterliche Sorge allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, oder sein Lebenspartner können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, ihren Ehenamen oder Lebenspartnerschaftsnamen erteilen.
Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zur Zeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen. Die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt ist durch Vorlage einer Bescheinigung der Meldebehörde nachzuweisen. Führt das Kind den Namen des anderen Elternteils, so bedarf die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens seiner Einwilligung; im Falle der gemeinsamen Sorge ist die Einwilligung auch dann erforderlich, wenn das Kind nicht den Namen des anderen Elternteils führt. Das Familiengericht kann die Einwilligung dieses Elternteils ersetzen, wenn die Namensänderung zum Wohle des Kindes erforderlich ist.
Diese Erklärung wird von den Beteiligten vor einem Standesbeamten in öffentlich-beglaubigter Form abgegeben.
Die Namenserteilung ist nur für minderjährige, unverheiratete Kinder möglich. Hat das Kind bereits das 14. Lebensjahr vollendet, muss es zur Namenserteilung einwilligen, d.h. es muss ebenfalls persönlich bei der Beurkundung der Erklärung anwesend sein und sich ausweisen. Für jüngere Kinder kann sein gesetzlicher Vertreter die Erklärung abgeben.
Eine Namenserteilung ist unwiderruflich, d.h. weder die Eltern/Elternteil, noch das Kind selbst können diese widerrufen. Sie ist nicht mit einer Adoption zu verwechseln. Für den anderen Elternteil ändert sich nichts an seinen Rechten und Pflichten; für den Stiefelternteil entstehen keine Rechte und Pflichten.
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Der Antrag auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) ist schriftlich zu beim Standesamt Worms zu stellen. In Worms können nur Personen einen Antrag stellen, die auch im Stadtgebiet von Worms wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Vor Antragsstellung bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen und wichtigen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Bei Festsetzung der Rahmengebühr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz.
Neben den Namensänderungen nach Bürgerlichem Recht hat der Gesetzgeber eine Möglichkeit geschaffen, sowohl Vor- als auch Familiennamen durch eine öffentlich-rechtliche Namensänderung - auch behördliche Namensänderung genannt - zu ändern.
Das deutsche Namensrecht wird allerdings nicht vom Grundsatz der Namensfreiheit beherrscht. Weder Vor- noch Familiennamen stehen zur freien Disposition. Ein Vor- und Familiennamen kann nur dann geändert werden, wenn ein "wichtiger Grund" im Sinne des Namensänderungsgesetzes (NamÄndG) die Änderung rechtfertigt. Ein solcher wichtiger Grund ist nach der Rechtsprechung gegeben, wenn das schutzwürdige Interesse des Antragstellers so wesentlich ist, dass die Belange der Allgemeinheit, die in der Regel die Beibehaltung des bisherigen Namens fordern, zurücktreten müssen.
Eine öffentlich-rechtliche Namensänderung dient ausschließlich dazu, erhebliche Unzuträglichkeiten zu beseitigen, die sich im Einzelfall bei der Führung des nach bürgerlichem Recht zu tragenden Namens nachvollziehbar und nachweisbar ergeben.
Der Antrag auf Namensänderungen (Vor- und Familiennamen) ist schriftlich zu beim Standesamt Worms zu stellen. In Worms können nur Personen einen Antrag stellen, die auch im Stadtgebiet von Worms wohnen und deutsche Staatsangehörige sind (gleichgestellt sind beispielsweise hier wohnende ausländische Flüchtlinge und Asylberechtigte).
Vor Antragsstellung bedarf es eines persönlichen Beratungsgesprächs, um alle individuellen und wichtigen Gründe, die notwendigen Unterlagen und die zu zahlende Verwaltungsgebühr anzusprechen.
Bei Festsetzung der Rahmengebühr sind die wirtschaftlichen Verhältnisse des Antragstellers/der Antragstellerin zu berücksichtigen. Rechtsgrundlage für diese Rahmengebühren ist die Namensänderungsverordnung in Verbindung mit dem Verwaltungskostengesetz.
Hinweise für Worms: Adressänderung / Namensänderung bei KFZ
Zur Zeit ist kein Onlinedienst verfügbar außer Kennzeichenreservierung.
Bei Änderung des Wohnsitzes innerhalb von Worms.Der Halter ist verpflichtet bei jeder Ummeldung innerhalb/außerhalb Worms sein Fahrzeugschein (ZB-Teil I) umzuschreiben.
Bei einer Hochzeit muss der Name in ZB-Teil I und ZB-Teil II (Fahrzeugbrief) geändert werden.
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Die Antragstellung erfolgt bei der Namensänderungsbehörde; dies ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Kontaktperson
Frau Nicole Lais (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3404
Herr Christian Weinmann
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3407
Internet
Formulare
Merkblatt Einbenennung
erforderliche Unterlagen
- Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis)
- Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
- eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein
- falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde
- Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen sind auch Geburts- und Eheurkunden der Familienangehörigen vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht
- für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt)
Bitte beachten Sie:
Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.
Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.
Hinweise für Worms: Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB
- Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten,
- beglaubigte Abschrift des Geburtsregister des Kindes,
- beglaubigte Heiratsregisterabschrift der jetzigen Ehe des erklärenden Elternteils,
- Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn das Kind den Familiennamen dieses Elternteils führt. Wird diese Einwilligung verweigert, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Näheres hierzu erfahren Sie beim Familiengericht,
- Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder ein Nachweis der Alleinsorge des erklärenden Elternteils vom Jugendamt (Negativbescheinigung),
- Bescheinigung der Meldebehörde, dass die Beteiligten in einem gemeinsamen Haushalt leben.
- Personalausweis oder Reisepass aller Beteiligten,
- beglaubigte Abschrift des Geburtsregister des Kindes,
- beglaubigte Heiratsregisterabschrift der jetzigen Ehe des erklärenden Elternteils,
- Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn das Kind den Familiennamen dieses Elternteils führt. Wird diese Einwilligung verweigert, kann sie durch das Familiengericht ersetzt werden, wenn die Namenserteilung zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Näheres hierzu erfahren Sie beim Familiengericht,
- Einwilligung des anderen Elternteils in öffentlich-beglaubigter Form, wenn er Mitinhaber der elterlichen Sorge ist oder ein Nachweis der Alleinsorge des erklärenden Elternteils vom Jugendamt (Negativbescheinigung),
- Bescheinigung der Meldebehörde, dass die Beteiligten in einem gemeinsamen Haushalt leben.
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
-
Weiter Personenstandurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
-
Führungszeugnis
-
Einkommensnachweise
-
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Folgende Unterlagen sind mindestens notwendig:
-
gültiger Personalausweis oder Reisepass
-
Beglaubigte Abschrift aus dem Geburtsregister
-
Weiter Personenstandurkunden zum Nachweis der derzeitigen Namensführung
-
Führungszeugnis
-
Einkommensnachweise
-
Nachweise über Behinderungen durch die derzeitige Namensführung
Hinweise für Worms: Adressänderung / Namensänderung bei KFZ
Adressänderung:
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Personalausweis oder Umzugsmeldung
Namensänderung:
- Fahrzeugbrief bzw. Zulassungsbescheinigung Teil II
- Fahrzeugschein bzw. Zulassungsbescheinigung Teil I
- Nachweis der Änderung
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.
Hinweise für Worms: Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB
Namenserteilung 24,- EUR
jede getrennt davon beurkundete Einwilligung 24,- EUR
Geänderte Geburtsurkunde 12,- Eur
Namenserteilung 24,- EUR
jede getrennt davon beurkundete Einwilligung 24,- EUR
Geänderte Geburtsurkunde 12,- Eur
Hinweise für Worms: Behördliche Namensänderungen
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen für den Antragsteller.
-
für eine Vornamensänderung bis 255 Euro,
-
für eine Familiennamensänderung bis 1.022 Euro.
Die Verwaltungsgebühren richten sich nach dem Verwaltungsaufwand sowie nach der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert und dem sonstigen Nutzen für den Antragsteller.
-
für eine Vornamensänderung bis 255 Euro,
-
für eine Familiennamensänderung bis 1.022 Euro.
Hinweise für Worms: Adressänderung / Namensänderung bei KFZ
12 Euro
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Metainformation
- Ursprungsportal: Namensänderung
- Ursprungsportal: Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB in Worms
- Ursprungsportal: Namenserteilung (Einbenennung) gem. §1618 BGB in Worms
- Ursprungsportal: Behördliche Namensänderungen in Worms
- Ursprungsportal: Behördliche Namensänderungen in Worms
- Ursprungsportal: Adressänderung / Namensänderung bei KFZ in Worms