Familienname Änderung

    Namensänderung

    Beschreibung

    Sofern Sie eine Änderung Ihres Nach- und/ oder Vornamens außerhalb der Regelungen des bürgerlichen Rechts (also z.B. nicht bei Eheschließung oder Ehescheidung) begehren, müssen Sie diese öffentlich-rechtliche Namensänderung beantragen.

    Bitte beachten Sie:

    • Namensänderungen können nur für Deutsche im Sinne des Grundgesetzes, Staatenlose, heimatlose Ausländer, ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte durchgeführt werden.
    • Nur wichtige Gründe rechtfertigen die Änderung des Namens. Die Gründe sind deshalb im Antrag ausführlich darzulegen.
    • Für eine beschränkt geschäftsfähige Person stellt der gesetzliche Vertreter den Antrag (Vater, Mutter, Vormund, Betreuer); ein Vormund bedarf hierzu der Genehmigung des Familiengerichts, ein Betreuer des Betreuungsgerichts. Eine beschränkt geschäftsfähige Person, die das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist vom Familien- oder Betreuungsgericht zum Antrag anzuhören. Die Genehmigung des Gerichts und der Nachweis über das Ergebnis der gerichtlichen Anhörung des Antragstellers sind dem Antrag beizufügen.
    • Der Antrag muss eine Erklärung darüber enthalten, ob schon früher eine Änderung des Namens beantragt wurde, gegebenenfalls wann und bei welcher Behörde.
    • Der Antragsteller muss ferner erklären, dass ihm bekannt ist, dass die Namensänderung bzw. die Ablehnung oder Zurücknahme des Antrages gebührenpflichtig ist.

    Bitte lassen Sie sich bei der Ausfüllung des Antrags von der Behörde beraten, wenn Unklarheiten bestehen.

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Namensänderung

    Möglichkeiten der Namensführung oder Namensänderung:

    Ehegatten können ihre bisherigen Namen beibehalten (getrennte Namensführung). Sie können aber auch einen gemeinsamen Ehenamen bestimmen. Das kann entweder der Geburtsname oder der tatsächlich geführte Name (z. B. ein Name aus einer früheren Ehe) sein. Einen gemeinsamen Familiennamen können Sie auch jederzeit nach der Eheschließung festlegen. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.

    Gerne möchten wir Ihnen noch einige allgemeine Hinweise Namenserklärungen geben.

    • nachträgliche Bestimmung eines gemeinsamen Ehenamens: Wenn bei der Eheschließung kein gemeinsamer Ehename bestimmt worden ist und die Ehe noch besteht, kann die gemeinsame Erklärung zur Bestimmung des Ehenamens nachgeholt werden. Die Bestimmung des Ehenamens ist unwiderruflich.

    • hinzufügen eines Namens zum Ehenamen: Der Ehegatte, dessen Name nicht Ehename geworden ist, kann durch eine Erklärung dem Ehenamen seinen Geburtsnamen oder den zur Zeit der Bestimmung des Ehenamens geführten Namen voranstellen oder anfügen. Eine Hinzufügung ist nicht möglich, wenn der Ehename aus mehreren Namen besteht. Besteht der Name eines Ehegatten aus mehreren Namen, so kann nur einer dieser Namen hinzugefügt werden.

    • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen: Die Erklärung über die Hinzufügung eines Namens kann ohne Beachtung einer Frist widerrufen werden.

    • Wiederannahme eines früheren Namens: Nach Auflösung einer Ehe durch ein rechtskräftiges Scheidungsurteil, Aufhebungsurteil oder durch Tod eines Ehegatten, kann ein früherer Name ohne Beachtung einer Frist wieder angenommen werden. Diese Erklärung ist unwiderruflich.

    In allen weiteren Fällen (z. B. Namenserteilung für Kinder, Aussiedler) fragen Sie bitte beim Standesamt nach.

    Hinweise zu den verschiedenen Möglichkeiten der Namensänderung

    Folgende Namensbestimmungen bzw. Änderungen können beim Standesamt beurkundet werden:

    • Bestimmung eines Ehenamens
    • nachträgliche Bestimmung eines Ehenamens
    • Hinzufügen eines Namens zum Ehenamen
    • Widerruf der Hinzufügung eines Namens zum Ehenamen
    • Wiederannahme eines früheren Namens nach Auflösung der Ehe
    • Namenserteilung (Einbenennung) der Mutter mit Zustimmung des sorgeberechtigten und/oder namensgebenden Elternteils
    • Namenserteilung durch die Mutter (den Vater) und deren Ehemann (dessen Ehefrau)
    • Neubestimmung des Geburtsnamens nach Begründung der gemeinsamen Sorge durch die Eltern
    • Anschlusserklärung an eine Namensänderung der Eltern oder eines Elternteils
    • erstmalige Bestimmung eines Geburtsnamens nach Geburt des Kindes im Ausland
    • Angleichungserklärungen nach deutschem Recht (Bundesvertriebenengesetz/BVFG, Einführungsgesetz zum BGB /EGBGB)
    • öffentlich-rechtliche Änderung von Vor- und Familiennamen

    Hinweis: Namensrechtliche Erklärungen sind grundsätzlich unwiderruflich. Ob die Voraussetzungen für die jeweiligen Änderungen vorliegen und welche Unterlagen benötigt werden, bitten wir im Einzelfall zu erfragen.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Die Antragstellung erfolgt bei der Namensänderungsbehörde; dies ist die Gemeindeverwaltung der verbandsfreien Gemeinde, die Verbandsgemeindeverwaltung und in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Bad Marienberg (Westerwald) - Fachbereich 2 - Öffentliche Ordnung - Bürgerdienste

    Adresse

    Hausanschrift

    Kirburger Straße 4

    56470 Bad Marienberg (Westerwald)

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 02661 6268-201

    Telefon Festnetz: 02661 6268-0

    E-Mail: verbandsgemeinde@bad-marienberg.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 18.04.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    • Nachweis, dass der Antragsteller entweder Deutscher im Sinne des Grundgesetzes oder staatenlos, heimatloser Ausländer, ausländischer Flüchtling, Asylberechtigter ist (z. B. Staatsangehörigkeitsausweis, Reisepass, Reiseausweis, Personalausweis, Kinderausweis)
    • Spätaussiedlerbescheinigung bzw. Vertriebenenausweis (bei Spätaussiedlern und Vertriebenen)
    • eine beglaubigte Abschrift des Geburteneintrags für den Antragsteller sowie für alle Personen, auf die sich die Änderung des Familiennamens erstrecken soll; die Urkunden müssen neueren Datums sein
    • falls der Antragsteller verheiratet ist oder war, die Eheurkunde
    • Bei einer Namensänderung aus familienrechtlichen Gründen sind auch Geburts- und Eheurkunden der Familienangehörigen vorzulegen, deren Namen der Antragsteller anzunehmen wünscht
    • für Personen, die das vierzehnte Lebensjahr vollendet haben, ein Führungszeugnis nach dem Bundeszentralregistergesetzes (bei der zuständigen Meldebehörde zu beantragen; das Führungszeugnis wird von der ausstellenden Behörde direkt der Namensänderungsbehörde übersandt)

    Bitte beachten Sie:  

    Die Unterlagen sollten jeweils im Original eingereicht werden. Alle Antragsunterlagen verbleiben grundsätzlich in der Behörde. Die vorgelegten Originalunterlagen erhalten Sie nach erfolgter Beglaubigung der Kopien zurück.

    Im Einzelfall können zur Antragsbearbeitung weitere Unterlagen und Nachweise erforderlich werden. Informationen dazu erhalten Sie von der zuständigen Namensänderungsbehörde.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Namensänderung

    Rechtsgrundlagen (allgemein)

    Personenstandsgesetz(PStG)
    Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
    Einführungsgesetz zum BGB (EGBGB)
    NamÄndG
    NamÄndDV

    Kosten

    Die Gebührenhöhe richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand und der Bedeutung, dem wirtschaftlichen Wert oder dem sonstigen Nutzen der Amtshandlung für den Antragsteller.

    Hinweise für Bad Marienberg (Westerwald): Namensänderung

    Gebühren

    • 25,90 Euro für öffentliche Beurkundungen (z. B. Wiederannahme des Geburtsnamens nach Auflösung der Ehe)

    Die Gebührenhöhe für eine öffentlich-rechtliche Namensänderung richtet sich nach dem Verwaltungsaufwand der Amtshandlung für den Antragsteller. 

    • 2,50 - 1022,00 Euro öffentlich-rechtl. Namensänderung (des Vor-/Familiennamens)

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de