Namenserklärung in der Ehe bei fehlendem inländischem Personenstandseintrag
Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten. Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.
Beschreibung
Eheleute können die eigene Namensführung in der Ehe gestalten.
Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:
- Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung),
- Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung) und die
- Wiederannahme des Geburtsnamens.
Die entsprechende Erklärung muss höchstpersönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.
Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss; für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 ff. BGB, für Betreute die §§ 119 ff. BGB.
Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung.
Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam werden.
Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine/r der Erklärenden ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalts im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.
Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.
Hinweise für Worms: Angleichung von Namen (Art. 47 EGBGB)
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an das deutsche Recht angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht zum Beispiel durch die Einbürgerung.
Es sind folgende Möglichkeiten gegeben:
- Führt eine Person einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname sollte dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Es können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser sogar durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
Für die Entgegennahme von Angleichungen an das deutsche Recht ist nur das Standesamt zuständig. Jede Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unser Geschäftszimmer.
Nach deutschem Recht führt eine Person einen oder mehrer Vornamen und einen Familiennamen. Der Familienname hat dabei die Funktion die Zusammengehörigkeit mehrerer Personen zu einer Familie zu dokumentieren, wohingegen die Vornamen dazu dienen verschiedene Familienmitglieder voneinander zu unterscheiden. Den Namensrechten anderer Länder liegen zum Teil völlig andere Namensformen zugrunde.
Gemäß Art. 47 EGBGB kann jede Person, für deren Name bislang ein ausländisches Recht maßgebend war und die nunmehr deutschem Namensrecht unterliegt, ihren Namen an das deutsche Recht angleichen. Ein solcher Wechsel des Namensstatuts geschieht zum Beispiel durch die Einbürgerung.
Es sind folgende Möglichkeiten gegeben:
- Führt eine Person einen Namen, der aus mehreren Teilen besteht (Namenskette), so können aus diesen Namen Vor- und Familiennamen bestimmt werden. Ein Familienname sollte dabei nur aus einem Teil bestehen.
- Wenn ein Vor- oder Familienname fehlt, kann ein solcher zum bisherigen Namen dazu gewählt werden.
- Namensteile, die dem deutschen Recht fremd sind (z.B. Vaters- oder Mittelnamen) können abgelegt werden.
- Beim Führen von Namen, die nach dem Geschlecht oder dem Familienverhältnis ihres Trägers abgewandelt sind, kann die ursprüngliche Form des Namens angenommen werden.
- Es können fremdländische Vor- oder Familiennamen in ihre deutschsprachige Form geändert werden. Sofern es für einen Vornamen keine deutsche Entsprechung gibt, kann dieser sogar durch einen neuen Vornamen ersetzt werden.
Wird ein Familienname als Ehename geführt, so kann die Erklärung über die Angleichung nur von beiden Ehegatten gemeinsam abgegeben werden.
Betrifft die Namensänderung auch Namen minderjähriger Kinder, können die Eltern für die gemeinsamen Kinder Anschlusserklärungen abgeben. Die Voraussetzungen hierbei richten sich nach dem Alter der Kinder.
Für die Entgegennahme von Angleichungen an das deutsche Recht ist nur das Standesamt zuständig. Jede Erklärung kann nur einmal abgegeben werden und ist unwiderruflich.
Unter Umständen wird eine geänderte Namensführung im früheren Heimatstaat nicht anerkannt. Hieraus können sich im Einzelfall Schwierigkeiten im Rechtsverkehr ergeben.
Für weitere Fragen wenden Sie sich bitte an unser Geschäftszimmer.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Zuständigkeit
- Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
- das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.04 Standesamt
Beschreibung
Persönliche Vorsprache beim Standesamt sind während den Öffnungszeiten nur mit vorheriger Terminvereinbarung möglich!
Bevollmächtigung zur Anmeldung der Eheschließung (PDF)
Besondere Trautermine und Orte
im Rathaus, Museum im Andreasstift und im Stadtpalais "Heylshof"
Urkundenanforderung "Standesamt online"
Ihr Onlinekontakt zum Standesamt Worms.
Für weiter Auskünfte über die Bestellung von Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden wenden Sie sich bitte per E-Mail an urkunden@worms.de.
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 08:00 Uhr - 16:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich. Letzter Termin um 15.45 Uhr! Freitag 08:00 Uhr - 12:00 Uhr Vorsprachen nur mit Terminvereinbarung möglich.  
Kontakt
Kontaktperson
Frau Nicole Lais (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3404
Frau Andrea Pachaly
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3403
Fax: +49 6241 853-3499
Frau Monika Schauf
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3411
Fax: +49 6241 853-3499
Frau Vanessa Tecklenburg (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3410
Fax: +49 6241 853-3499
Herr Christian Weinmann
Fax: +49 6241 853-3499
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3407
Internet
Formulare
Merkblatt Angleichung
erforderliche Unterlagen
- Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
- Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
- mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)
Hinweise für Worms: Angleichung von Namen (Art. 47 EGBGB)
Welche Unterlagen Sie benöigen erfragen Sie bitte in unserem Geschäftszimmer.
Welche Unterlagen Sie benöigen erfragen Sie bitte in unserem Geschäftszimmer.
Voraussetzungen
- Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
- Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Standesamt abgegeben werden.
- Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
- Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
- Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.
Rechtsgrundlage(n)
- § 41 Personenstandsgesetz (PStG)
- § 5 Personenstandsverordnung (PStV)
- § 1355 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- § 1617c Absatz 3 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Art 10 Absatz 2 Einführungsgesetz zum Bürgerlichen Gesetzbuche (EGBGB)
- § 46 Personenstandsverordnung (PStV)
- lfd. Nr. 16.5.5.1 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
- lfd. Nr. 16.5.6 der Landesverordnung über die Gebühren der allgemeinen und inneren Verwaltung einschließlich der Polizeiverwaltung (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Verfahrensablauf
- Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich durch die miteinander verheirateten Personen beim zuständigen Standesamt.
Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten mit dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Eheleute gewählt werden
- nach dem Recht eines Staates, dem eine/r der Eheleute angehört, oder
- nach deutschem Recht, wenn eine/r von Ihnen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.
Fristen
Keine
Bearbeitungsdauer
Einzelfall abhängig
Kosten
- 24,00 € für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung bei Ehe
- 12,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung
Hinweise für Worms: Angleichung von Namen (Art. 47 EGBGB)
Angleichungserklärung 24,- EUR
Bescheinigung über die Namensführung 12,- EUR
Angleichungserklärung 24,- EUR
Bescheinigung über die Namensführung 12,- EUR
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 10.03.2021
Stichwörter
Nachname, Ehe im Ausland, Familienname, Name, Ehename, Namensgebung (Namenserklärung), Namensführung