Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung Erteilung bei fehlendem inländischen Personenstandseintrag

    Namenserklärung in der Ehe bei fehlendem inländischem Personenstandseintrag

    Miteinander verheiratete Personen können unter Umständen auch nach der Eheschließung im Ausland Ihre Namensführung, durch Erklärung vor einem deutschen Standesamt gestalten. Das Standesamt stellt hierüber eine Bescheinigung aus.

    Beschreibung

    Eheleute können die eigene Namensführung in der Ehe gestalten.

    Folgende Namenserklärungen kommen, sofern für die Eheleute deutsches Personalstatut gilt, in Betracht:

    • Ehenamensbestimmung (auch nach der Eheschließung),
    • Annahme eines Begleitnamens (Voranstellung oder Hinzufügung) und die
    • Wiederannahme des Geburtsnamens.

    Die entsprechende Erklärung muss höchstpersönlich gegenüber dem Standesamt abgegeben werden.

    Ferner gilt, dass die erklärende Person geschäftsfähig sein muss; für beschränkt Geschäftsfähige gelten die Regelungen nach § 106 ff. BGB, für Betreute die §§ 119 ff. BGB.

    Erklärungen, die nach der Eheschließung abgegeben werden, bedürfen stets der öffentlichen Beglaubigung oder Beurkundung.

    Bei Namenserklärungen handelt es sich um amtsempfangsbedürftige Willenserklärungen, die erst nach Zugang beim zuständigen deutschen Standesamt wirksam werden.

    Besteht für die Ehe kein deutscher Ehe- oder Heiratseintrag, ist für die Entgegennahme einer Erklärung zur Namensführung in der Ehe das Standesamt zuständig, in dessen Zuständigkeitsbereich eine/r der Erklärenden ihren/seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat. Besteht ein solcher Inlandsbezug, kommt diese Zuständigkeit zum Tragen, wenn die Ehe im Ausland geschlossen wurde und noch nicht in einem deutschen Eheregister nachbeurkundet wurde. Besteht ein solcher Inlandsbezug in Form eines Wohnsitzes oder gewöhnlichem Aufenthalts im Inland nicht, so ist das Standesamt I in Berlin zuständig.

    Über die Erklärung zur Namensführung stellt das Standesamt eine Bescheinigung aus.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    • Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
    • das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin 

    Zuständigkeit

    • Das Standesamt in dessen Zuständigkeitsbereich einer der Erklärenden seinen Wohnsitz hat oder zuletzt hatte oder seinen gewöhnlichen Aufenthalt, oder
    • das Landesamt für Bürger- und Ordnungsangelegenheiten - Standesamt I in Berlin 

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Trier - Standesamt - Anmeldung zur Eheschließung

    Adresse

    Hausanschrift

    Domfreihof 1b

    54290 Trier

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 11:30 Uhr Dienstag 08:30 - 11:30 Uhr Mittwoch 08:30 - 11:30 Uhr, 14:00 - 17:00 Uhr Donnerstag 08:30 - 11:30 Uhr Freitag 08:30 - 11:30 Uhr vorherige Terminvereinbarung erforderlich  Die Vorsprache ist grundsätzlich nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich.

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115

    E-Mail: standesamt@trier.de

    Internet

    Bankverbindung

    Stadt Trier Stadtkasse

    Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse

    IBAN: DE19 5855 0130 0000 9000 01

    BIC: TRISDE55

    Bankinstitut: Sparkasse Trier

    Stadt Trier Stadtkasse

    Empfänger: Stadt Trier Stadtkasse

    IBAN: DE69 5856 0103 0000 1190 36

    BIC: GENODED1TVB

    Bankinstitut: Volksbank Trier

    Stichwörter

    34

    Version

    Technisch erstellt am 22.05.2014

    Technisch geändert am 30.11.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    erforderliche Unterlagen

    • Ausweisdokument (Personalausweis oder Reisepass),
    • Eheurkunde, oder beglaubigter Auszug aus dem Eheregister
    • mit Übersetzung, Apostille und ggf. inhaltlicher Überprüfung. (Wird im Detail durch das zuständige Standesamt festgelegt)

    Voraussetzungen

    • Die Erklärenden müssen miteinander verheiratet sein.
    • Die entsprechende Erklärung muss gegenüber dem zuständigen Standesamt abgegeben werden.
    • Ehenamensrechtliche Erklärungen müssen höchstpersönlich abgegeben werden.
    • Die Erklärung kann nur von geschäftsfähigen Personen abgegeben werden.
    • Die Erklärung muss öffentlich beglaubigt oder beurkundet werden.

    Rechtsgrundlage(n)

    Verfahrensablauf

    • Die Erklärung zur Namensführung in der Ehe erfolgt persönlich durch die miteinander verheirateten Personen beim zuständigen Standesamt.

    Erst nach der Prüfung des zugrundeliegenden Sachverhalts durch die Standesbeamtin oder den Standesbeamten mit dem Ergebnis, dass eine Namenserklärung möglich ist, kann die Namensführung der Eheleute gewählt werden

    1. nach dem Recht eines Staates, dem eine/r der Eheleute angehört, oder
    2. nach deutschem Recht, wenn eine/r von Ihnen ihren/seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat.

    Fristen

    Keine

    Bearbeitungsdauer

    Einzelfall abhängig

    Kosten

    • 24,00 € für die Beglaubigung oder Beurkundung einer Erklärung zur Namensführung bei Ehe
    • 12,00 € für die Ausstellung einer Bescheinigung über Erklärungen zur Namensführung

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 10.03.2021

    Version

    Technisch erstellt am 06.04.2009

    Technisch geändert am 01.02.2025

    Stichwörter

    Nachname, Ehe im Ausland, Familienname, Name, Ehename, Namensgebung (Namenserklärung), Namensführung

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020