Gewässer Überwachung

    Gewässeraufsicht

    Beschreibung

    Die Aufgabe der Gewässeraufsicht ist es

    • Grundwasser und Oberflächengewässer sowie die Erfüllung der sich aus den wasserrechtlichen Vorschriften ergebenden öffentlich-rechtlichen Verpflichtungen zu überwachen,
    • Beeinträchtigungen des Wasserhaushalts zu vermeiden oder zu beseitigen,
    • die Erfüllung öffentlich-rechtlicher Verpflichtungen sicherzustellen,
    • erteilte Zulassungen regelmäßig zu überprüfen und anzupassen

    Zuständigkeit

    Zuständig ist

    • bei zulassungsbedürftigen Maßnahmen: die für die Zulassung zuständige Behörde.
    • bei nichtzulassungsbedürftigen Maßnahmen:
      • die obere Wasserbehörde (Struktur- und Genehmigungsdirektion Nord bzw. Süd), wenn die Unterhaltungslast des Gewässers oder der Anlage beim Land, den Kreisen oder den kreisfreien Städten obliegt,
      • in allen übrigen Fällen die untere Wasserbehörde (Kreis- bzw. Stadtverwaltung).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 32 - Umwelt, Landwirtschaft, NGP-Bienwald

    Adresse

    Postanschrift

    Luitpoldplatz 1

    76726 Germersheim

    Öffnungszeiten

    Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 13:30 - 16:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Fax: 07274 53-229

    Telefon Festnetz: 07274 53-0

    E-Mail: kreisverwaltung@kreis-germersheim.de

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 07.05.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Formulare

    Keine.

    Rechtsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch.

    Fristen

    Keine Bearbeitungsfristen.

    Kosten

    Gebühren für die Anordnung notwendiger Maßnahmen im Einzelfall von 53 Euro bis 2655 Euro.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Bedienstete und Beauftragte sind im Rahmen der Gewässeraufsicht u.a. befugt

    • Gewässer zu befahren,
    • technische Ermittlungen vorzunehmen,
    • zu verlangen, dass Auskünfte erteilt und Hilfen zur Verfügung gestellt werden,
    • Betriebsgrundstücke und  -räume zu betreten.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de