Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Thaleischweiler-Wallhalben - Fachdienst II.1 - Bürgerbüro und Standesamt
Beschreibung
Anfragen und Terminvereinbarung auch unter:
Bürgerbüro: einwohnermeldeamt@vgtw.de
Standesamt: standesamt@vgtw.de
Friedhof: friedhofsverwaltung@vgtw.de
Schulverwaltung und Kita: bildung@vgtw.de
Ordnungsamt: ordnungsamt@vgtw.de
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Montag 14:00 - 16:00 Uhr Mittwoch 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch 14:00 - 18:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 16:00 Uhr Freitag 08:30 - 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Laura Baldauf
Herr Noah Hüther
Postanschrift
Hauptstraße 52
66987 Thaleischweiler-Fröschen
Telefon Festnetz: 06334 441-158
E-Mail: noah.huether@vgtw.de
Herr Noel Weis
Postanschrift
Hauptstraße 52
66987 Thaleischweiler-Fröschen
Telefon Festnetz: 06334 441-154
E-Mail: noel.weis@vgtw.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Voraussetzungen
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Landrat, Kommunalparlament, Mandat, Bewerber, Wahlen, Wahlkandidat, Bürgerschaft, Parlament, Kreistag, Rat des Kreises, Abgeordnete, Wahlperiode, Kommunalwahl, Kreisvorstand, Wählbarkeit