Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Bad Bergzabern - Abteilung 2 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Bitte schauen Sie auf unserer Webseite nach den aktuell geltenden Öffnungszeiten.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Petra Deutsch
Postanschrift
Königstraße 61
76887 Bad Bergzabern
Gebäude: Schloss
Telefon Festnetz: 06343 701-250
Fax: 06343 701-705
E-Mail: buergerbuero@vgbza.de
Frau Jana Piecha
Frau Maike Emser
Hausanschrift
Fax: 06343 701-705
Telefon Festnetz: 06343 701-250
E-Mail: buergerbuero@vgbza.de
E-Mail: gewerbe@vgbza.de
Frau Ina Hammerschmidt
Hausanschrift
Fax: 06343 701-705
Telefon Festnetz: 06343 701-250
E-Mail: buergerbuero@vgbza.de
E-Mail: gewerbe@vgbza.de
Herr Jochen Lang
Frau Christin Walle
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06343 701-250
Fax: 06343 701-705
E-Mail: gewerbe@vgbza.de
E-Mail: buergerbuero@vgbza.de
Internet
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Voraussetzungen
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Bürgerschaft, Rat des Kreises, Landrat, Mandat, Kommunalparlament, Wahlkandidat, Kommunalwahl, Bewerber, Wahlen, Parlament, Kreistag, Wählbarkeit, Abgeordnete, Wahlperiode, Kreisvorstand