Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lingenfeld - Fachbereich 1.1 - Zentrale Dienste, Organisation und Personal
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
montags und dienstags 08:00 bis 12:00 Uhr und 14:00 bis 16:00 Uhr mittwochs (Dienstleistungstag) 08:00 bis 12:30 Uhr und 14:00 bis 18:00 Uhr donnerstags 08:00 bis 12:00 Uhr nachmittags geschlossen freitags (Dienstleistungsmittag) 08:00 bis 13:00 Uhr
Kontakt
Fax: 06344 509-199
Telefon Festnetz: 06344 509-0
E-Mail: personal@vg-lingenfeld.de
E-Mail: organisation@vg-lingenfeld.de
Internet
Weitere Informationen
- Strategische Planung
- Verwaltungscontrolling
- Gesamtsteuerung der Fachbereiche
- Zentrales Projektmanagement
- Zentrale Servicestelle für Gremien
- Sitzungsmanagement
- Rechtliche Grundsatzangelegenheiten
- Vertretung des Fachbereichs gegenüber anderen Fachbereichen, der Verwaltungsführung, den Gremien und nach außen
- Kommunale Aufwandsentschädigungen und allgemeine Angelegenheiten der Ehrenamtlichen
- Europa-, Bundes- und Landesangelegenheiten
- Wahlen, Bürgerentscheide und Abstimmungen
- Ortsrecht
- Personalwesen
- Städtepartnerschaften und internationale Beziehungen
- Archiv und Registratur
- Informationstechnik (IT)
- Zentrale Dienste
- Datenschutz
- Kassenaufsicht
- Schiedsamtswesen
- Schöffen
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Voraussetzungen
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Landrat, Kommunalparlament, Mandat, Bewerber, Wahlen, Wahlkandidat, Bürgerschaft, Parlament, Kreistag, Rat des Kreises, Abgeordnete, Wahlperiode, Kommunalwahl, Kreisvorstand, Wählbarkeit