Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Hinweise für Mainz: Wählbarkeitsbescheinigung
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Landeshauptstadt Mainz - Wahlbüro
Adresse
Postfachadresse
Postfach 3820
55028 Mainz
Hausanschrift
Kein Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: 06131 123022
Telefon Festnetz: 06131 123016
Kontaktperson
Herr Peter Frommelt
Frau Brigitte Lehn
Internet
Weitere Informationen
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Voraussetzungen
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Wahlen, Wahlkandidat, Kreisvorstand, Kreistag, Parlament, Wahlperiode, Kommunalwahl, Rat des Kreises, Bürgerschaft, Mandat, Abgeordnete, Landrat, Kommunalparlament, Bewerber, Wählbarkeit