Kreistagswahl Feststellung der Wählbarkeit

    Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen

    Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

    Beschreibung

    Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber,  zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.

    Hinweise für Mainz: Wählbarkeitsbescheinigung

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    zuständige Stelle

    Gemeindeverwaltung

    Ansprechpartner

    Landeshauptstadt Mainz - Wahlbüro

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 3820

    55028 Mainz

    Hausanschrift

    Große Bleiche 46/Löwenhofstraße 1

    55116 Mainz

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Fax: 06131 123022

    Telefon Festnetz: 06131 123016

    Kontaktperson

    Internet

    Weitere Informationen

    Bauhofstraße/ Landesmuseum Linien: 6, 28, 62, 64, 65, 68, 78, 79, 93 Neubrunnenplatz/Römerpassage, Linien: 6, 64, 65, 78 Münsterplatz, Linien: 6, 50, 52, 53, 54, 55, 56, 57, 58, 60, 62, 63, 64, 65, 78, 80, 81, 90, 91, 653, 654, 660

    Version

    Technisch geändert am 21.02.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Bescheinigung der Wählbarkeit

    Formulare

    Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)

    Voraussetzungen

    Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.

    Nicht wählbar sind Sie,
    1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
    2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
    3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Wahlen, Wahlkandidat, Kreisvorstand, Kreistag, Parlament, Wahlperiode, Kommunalwahl, Rat des Kreises, Bürgerschaft, Mandat, Abgeordnete, Landrat, Kommunalparlament, Bewerber, Wählbarkeit

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de