Wahlbarkeit für die Wahl zum Kreistag feststellen
Wenn Sie zu einer Wahl antreten wollen, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Beschreibung
Wenn Sie als Bewerberin oder Bewerber, zur Wahl in den Kreistag eines Landkreises antreten, müssen Sie bei Einreichung des Wahlvorschlages nachweisen, dass Sie wählbar sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
zuständige Stelle
Gemeindeverwaltung
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Betzdorf-Gebhardshain - Bürgerbüro Betzdorf
Adresse
Hausanschrift
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Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 09:00 - 12:00 Uhr Montag bis Mittwoch 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 18:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Carmen Gehrer
Postanschrift
Hellerstraße 2
57518 Betzdorf
Telefon Festnetz: 02741 291-900
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Teresa Hof
Postanschrift
Hellerstraße 2
57518 Betzdorf
Telefon Festnetz: 02741 291-900
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Elisabeth Klein
Postanschrift
Hellerstraße 2
57518 Betzdorf
Telefon Festnetz: 02741 291-900
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Karin Leonhardt
Postanschrift
Hellerstraße 2
57518 Betzdorf
Telefon Festnetz: 02741 291-900
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Eva Leyendecker
Hausanschrift
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 02741 291-900
Fax: 02741 291-119
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Sabine Rödder
Postanschrift
Hellerstraße 2
57518 Betzdorf
Telefon Festnetz: 02741 291-900
E-Mail: buergerbuero@vg-bg.de
Frau Selina Schreiber
Internet
erforderliche Unterlagen
Bescheinigung der Wählbarkeit
Formulare
Melderegisterauskunft oder die Bescheinigung der Wählbarkeit nach Anlage 11 beziehungsweise Anlage 11 a zu § 25 Abs. 6 Nr. 2 bzw. 2a der Kommunalwahlordnung (KWO)
Voraussetzungen
Wählbar sind Sie als Wahlberechtigter, der am Tage der Wahl das 18. Lebensjahr vollendet hat.
Nicht wählbar sind Sie,
1. wenn Sie infolge eines Richterspruchs das Wahlrecht nicht besitzen,
2. wenn Sie infolge eines Richterspruchs die Wählbarkeit oder die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter nicht besitzen,
3. wenn Sie nach dem Recht des Mitgliedstaates der Europäischen Union, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen, infolge einer zivilrechtlichen Einzelfallentscheidung oder einer strafrechtlichen Entscheidung die Wählbarkeit nicht besitzen.
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Die Bescheinigung der Wählbarkeit oder die Melderegisterauskunft stellt die zuständige Gemeindeverwaltung aus.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Wahlen, Wahlkandidat, Kreisvorstand, Kreistag, Parlament, Wahlperiode, Kommunalwahl, Rat des Kreises, Bürgerschaft, Mandat, Abgeordnete, Landrat, Kommunalparlament, Bewerber, Wählbarkeit