Sammlungen: Erlaubnispflicht
Sie möchten Geld- oder Sachspenden sammeln? Dann brauchen Sie hierfür ein Erlaubnis.
Beschreibung
Sammlungen sind in Rheinland-Pfalz erlaubnispflichtig, wenn durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person gesammelt wird (z. B. bei Haustür- oder Straßensammlungen).
Hinweise für Höhr-Grenzhausen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Die Durchführung von Haus- und Straßensammlungen in Rheinland-Pfalz ist im Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz geregelt.
Haus- und Straßensammlungen dürfen nur von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden, die auch die zuständigen Ordnungsbehörden informieren.
Bei überregionalen Sammlungen kann dies z.B. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier und bei regionalen Sammlungen die Kreisverwaltung in Montabaur sein.
Haussammlungen sind in der Regel an Hand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen.
Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und die Art der Sammlung enthalten.
Weiterhin muss der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein. Die folgenden Seiten müssen Spalten mit Namen und Wohnungen des Spenders, den Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten.
Eine Unterschrift des Spenders kann nicht gefordert werden.
Die Eintragungen in der Liste müssen auf jeden Fall mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber erfolgen.
Bei Straßen- und Haussammlungen mit Sammelbüchsen hat jeder Sammler einen vom Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abgestempelten, auf seinen Namen lautenden Sammlerausweis bei sich zu führen und auf Verlagen vorzuzeigen.
Aus dem Ausweis müssen Name des Veranstalters, Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und Art der Sammlung ersichtlich sein. Weiterhin muss in dem Ausweis der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein.
Jeder Sammler hat neben der Sammelliste oder dem Sammlerausweis einen gültigen Personalausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen für Sammlungen nicht herangezogen werden. Jungendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Sammlungen tätig werden.
Die Durchführung von Haus- und Straßensammlungen in Rheinland-Pfalz ist im Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz geregelt.
Haus- und Straßensammlungen dürfen nur von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden, die auch die zuständigen Ordnungsbehörden informieren.
Bei überregionalen Sammlungen kann dies z.B. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier und bei regionalen Sammlungen die Kreisverwaltung in Montabaur sein.
Haussammlungen sind in der Regel an Hand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen.
Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und die Art der Sammlung enthalten.
Weiterhin muss der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein. Die folgenden Seiten müssen Spalten mit Namen und Wohnungen des Spenders, den Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten.
Eine Unterschrift des Spenders kann nicht gefordert werden.
Die Eintragungen in der Liste müssen auf jeden Fall mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber erfolgen.
Bei Straßen- und Haussammlungen mit Sammelbüchsen hat jeder Sammler einen vom Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abgestempelten, auf seinen Namen lautenden Sammlerausweis bei sich zu führen und auf Verlagen vorzuzeigen.
Aus dem Ausweis müssen Name des Veranstalters, Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und Art der Sammlung ersichtlich sein. Weiterhin muss in dem Ausweis der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein.
Jeder Sammler hat neben der Sammelliste oder dem Sammlerausweis einen gültigen Personalausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.
Kinder unter 14 Jahren dürfen für Sammlungen nicht herangezogen werden. Jungendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Sammlungen tätig werden.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Wenden Sie sich
- für Sammlungen innerhalb eines Landkreises: an die Kreisverwaltung bzw. in einer kreisfreien Stadt an die Stadtverwaltung,
- für überregionale Sammlungen: an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Referat 23.
Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen
Aktuelles
Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen gehört zum Landkreis Westerwaldkreis und umfasst die Stadt Höhr-Grenzhausen sowie die Ortsgemeinden Hilgert, Hillscheid und Kammerforst.
Adresse
Besucheranschrift
Öffnungszeiten
Montag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr
Kontakt
E-Mail: poststelle@hoehr-grenzhausen.de
Telefon Festnetz: 02624 104-0
Internet
Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 30 - Sicherheit und Ordnung
Adresse
Besucheranschrift
Kontakt
Internet
Rechtsgrundlage(n)
Hinweise (Besonderheiten)
Auskünfte und Bewertungen zu Spenden sammelnden Organisationen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 1.000 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere humanitär-karitativen Bereichs. Das DZI beantwortet gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.
Weitere Informationsmöglichkeiten bietet auch der Deutsche Spendenrat e. V.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch MdI am 11.12.2019
Stichwörter
Spenden, Geldspende, Wohltätigkeitszwecke, Sachspende