Durchführung von Sammlungen Erlaubnis

    Sammlungen: Erlaubnispflicht

    Sie möchten Geld- oder Sachspenden sammeln? Dann brauchen Sie hierfür ein Erlaubnis.

    Beschreibung

    Sammlungen sind in Rheinland-Pfalz erlaubnispflichtig, wenn durch unmittelbares Einwirken von Person zu Person gesammelt wird (z. B. bei Haustür- oder Straßensammlungen).

    Hinweise für Höhr-Grenzhausen: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen

    Die Durchführung von Haus- und Straßensammlungen in Rheinland-Pfalz ist im Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz geregelt.

    Haus- und Straßensammlungen dürfen nur von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden, die auch die zuständigen Ordnungsbehörden informieren.
    Bei überregionalen Sammlungen kann dies z.B. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier und bei regionalen Sammlungen die Kreisverwaltung in Montabaur sein.

    Haussammlungen sind in der Regel an Hand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen.
    Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und die Art der Sammlung enthalten.
    Weiterhin muss der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein. Die folgenden Seiten müssen Spalten mit Namen und Wohnungen des Spenders, den Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten.
    Eine Unterschrift des Spenders kann nicht gefordert werden.
    Die Eintragungen in der Liste müssen auf jeden Fall mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber erfolgen.

    Bei Straßen- und Haussammlungen mit Sammelbüchsen hat jeder Sammler einen vom Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abgestempelten, auf seinen Namen lautenden Sammlerausweis bei sich zu führen und auf Verlagen vorzuzeigen.
    Aus dem Ausweis müssen Name des Veranstalters, Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und Art der Sammlung ersichtlich sein. Weiterhin muss in dem Ausweis der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein.

    Jeder Sammler hat neben der Sammelliste oder dem Sammlerausweis einen gültigen Personalausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

    Kinder unter 14 Jahren dürfen für Sammlungen nicht herangezogen werden. Jungendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Sammlungen tätig werden.

    Die Durchführung von Haus- und Straßensammlungen in Rheinland-Pfalz ist im Sammlungsgesetz für Rheinland-Pfalz geregelt.

    Haus- und Straßensammlungen dürfen nur von der jeweils zuständigen Behörde genehmigt werden, die auch die zuständigen Ordnungsbehörden informieren.
    Bei überregionalen Sammlungen kann dies z.B. die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD) in Trier und bei regionalen Sammlungen die Kreisverwaltung in Montabaur sein.

    Haussammlungen sind in der Regel an Hand laufend nummerierter Sammellisten durchzuführen.
    Die Sammellisten sind von dem Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abzustempeln. Die Listen müssen auf der ersten Seite den Namen des Veranstalters und des Sammlers sowie Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und die Art der Sammlung enthalten.
    Weiterhin muss der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein. Die folgenden Seiten müssen Spalten mit Namen und Wohnungen des Spenders, den Spendenbetrag und die Unterschrift des Spenders enthalten.
    Eine Unterschrift des Spenders kann nicht gefordert werden.
    Die Eintragungen in der Liste müssen auf jeden Fall mit Tinte, Tintenstift oder Kugelschreiber erfolgen.

    Bei Straßen- und Haussammlungen mit Sammelbüchsen hat jeder Sammler einen vom Veranstalter selbst oder von der örtlichen Ordnungsbehörde abgestempelten, auf seinen Namen lautenden Sammlerausweis bei sich zu führen und auf Verlagen vorzuzeigen.
    Aus dem Ausweis müssen Name des Veranstalters, Sammlungszweck, Sammlungszeit, Sammlungsort und Art der Sammlung ersichtlich sein. Weiterhin muss in dem Ausweis der Hinweis auf den für die Sammlung ergangenen Genehmigungsbescheid angebracht sein.

    Jeder Sammler hat neben der Sammelliste oder dem Sammlerausweis einen gültigen Personalausweis bei sich zu führen und auf Verlangen vorzuzeigen.

    Kinder unter 14 Jahren dürfen für Sammlungen nicht herangezogen werden. Jungendliche vom vollendeten 14. bis zum vollendeten 18. Lebensjahr dürfen nur mit Zustimmung des gesetzlichen Vertreters bei Sammlungen tätig werden.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Wenden Sie sich

    • für Sammlungen innerhalb eines Landkreises: an die Kreisverwaltung bzw. in einer kreisfreien Stadt an die Stadtverwaltung,
    • für überregionale Sammlungen: an die Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion (ADD), Referat 23.

    Sie können sich auch an den Einheitlichen Ansprechpartner in Verwaltungsangelegenheiten wenden.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen

    Aktuelles

    Die Verbandsgemeinde Höhr-Grenzhausen gehört zum Landkreis Westerwaldkreis und umfasst die Stadt Höhr-Grenzhausen sowie die Ortsgemeinden Hilgert, Hillscheid und Kammerforst.

    Adresse

    Besucheranschrift

    Rathausstraße 48

    56203 Höhr-Grenzhausen

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag: 8:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 18:00 Uhr Dienstag: 08:00 - 12:00 Uhr  Mittwoch: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Donnerstag: 08:00 - 12:00 Uhr und 13:00 - 16:00 Uhr Freitag: 08:00 - 12:00 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: poststelle@hoehr-grenzhausen.de

    Telefon Festnetz: 02624 104-0

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 27.11.2018

    Technisch geändert am 23.10.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Kreisverwaltung Westerwaldkreis - Referat 30 - Sicherheit und Ordnung

    Adresse

    Besucheranschrift

    Peter-Altmeier-Platz 1

    56410 Montabaur

    Kontakt

    E-Mail: kreisverwaltung@westerwaldkreis.de

    Telefon Festnetz: 02602 124-0

    Fax: 02602 124-238

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 30.07.2024

    Technisch geändert am 10.02.2025

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020

    Rechtsgrundlage(n)

    Hinweise (Besonderheiten)

    Auskünfte und Bewertungen zu Spenden sammelnden Organisationen gibt das Deutsche Zentralinstitut für soziale Fragen (DZI). Nach eigener Auskunft dokumentiert das DZI in seinem Wohlfahrtsarchiv etwa 1.000 Spendenorganisationen des sozialen, insbesondere humanitär-karitativen Bereichs. Das DZI beantwortet gegen Erstattung der Kosten Anfragen von Privatpersonen, Unternehmen, Behörden und Medien.

    Weitere Informationsmöglichkeiten bietet auch der Deutsche Spendenrat e. V.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch MdI am 11.12.2019

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2009

    Technisch geändert am 23.08.2023

    Stichwörter

    Spenden, Geldspende, Wohltätigkeitszwecke, Sachspende

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017

    Technisch geändert am 09.06.2017

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021

    Technisch geändert am 23.04.2020