Abgeschlossenheitsbescheinigung Ausstellung
    99012002012000

    Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen

    Sie wollen Eigentumsanteile in das Grundbuch eintragen lassen? Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.

    Beschreibung

    Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist neben dem Aufteilungsplan für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    An die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).

    Ansprechpartner

    Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung

    Adresse

    Hausanschrift

    Luitpoldplatz 1
    76726 Germersheim

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    Kein Aufzug vorhanden
    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.; Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.

    Kontakt

    Kontaktperson

    Internet

    Version

    Technisch erstellt am 13.02.2015
    Technisch geändert am 16.03.2026

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    erforderliche Unterlagen

    Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in mindestens zweifacher Ausfertigung (mindestens im Maßstab 1:100), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, und dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.

    Voraussetzungen

    Soll Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet werden, so gehört eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, zu den erforderlichen Unterlagen. Diese Bescheinigung wird „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ genannt und wird erteilt, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG). Auch für die Bestellung eines Dauerwohnrechtes bedarf es der Bescheinigung, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (§ 32 WEG).

    Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie

    1. baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
    2. einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.

    Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.

    Handlungsgrundlage(n)

    Rechtsbehelf

    Widerspruch und Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),

    Verfahrensablauf

    Der Antrag für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.

    Das Verfahren regelt bundeseinheitlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA).

    Fristen

    Keine.

    Kosten

    Je Sondereigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht: 15 bis 150 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 31.03.2026

    Version

    Technisch erstellt am 03.04.2009
    Technisch geändert am 01.04.2026

    Stichwörter

    Teileigentum

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de
    Technisch erstellt am 07.06.2017
    Technisch geändert am 14.05.2025

    Englisch

    Sprache: en
    Sprachbezeichnung nativ: English
    Technisch erstellt am 08.07.2021
    Technisch geändert am 23.04.2020