Abgeschlossenheitsbescheinigung nach dem Wohnungseigentumsgesetz beantragen
Sie wollen Eigentumsanteile in das Grundbuch eintragen lassen? Dann benötigen Sie eine Abgeschlossenheitsbescheinigung.
Beschreibung
Mit der Abgeschlossenheitsbescheinigung wird bescheinigt, dass Wohnungen oder sonstige Räume im Sinne des Wohnungseigentumsgesetzes abgeschlossen sind. Sie ist neben dem Aufteilungsplan für die Eintragung der Eigentumsanteile in das Grundbuch erforderlich.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
An die jeweils zuständige untere Bauaufsichtsbehörde. Das ist die Kreisverwaltung, in kreisfreien und großen kreisangehörigen Städten die Stadtverwaltung oder die Verbandsgemeindeverwaltung, wenn ihr Aufgaben der Bauaufsicht übertragen worden sind (Verbandsgemeindeverwaltungen Diez und Konz).
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Germersheim - Kreisverwaltung Germersheim - FB 31 - Bauen, Kreisentwicklung
Adresse
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 Germersheim
Kein Aufzug vorhanden
Ist nicht rollstuhlgerecht
Öffnungszeiten
Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.; Montag 08:30 - 12:00 Uhr Mittwoch bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Donnerstag 13:30 - 18:00 Uhr Aktuell ist der Zugang zu den Dienstgebäuden nur mit Termin möglich.
Kontakt
Kontaktperson
Frau M. Zimorski (Baulasten, Akteneinsicht, Wohnraumförderung und Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimBesucheranschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimE-Mail: m.zimorski@kreis-germersheim.de
Telefon Festnetz: 07274 53-137
Frau S. Vogel (Baulasten, Akteneinsicht, Wohnraumförderung und Abgeschlossenheitsbescheinigung)
Hausanschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimBesucheranschrift
Luitpoldplatz 1
76726 GermersheimTelefon Festnetz: 07274 53-286
E-Mail: s.vogel@kreis-germersheim.de
Fax: 07274 53-209
Internet
erforderliche Unterlagen
Bauzeichnung (Grundrisse, Schnitte, Ansichten) in mindestens zweifacher Ausfertigung (mindestens im Maßstab 1:100), die insbesondere ersichtlich macht, wie Gemeinschafts- und Sondereigentum zueinander liegen und voneinander abgegrenzt sind, und dass die Wohnungen oder die sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind. Dabei sind alle zu demselben Wohnungseigentum etc. gehörenden Einzelräume in der Bauzeichnung mit der jeweils gleichen Nummer zu versehen.
Voraussetzungen
Soll Wohnungseigentum durch die vertragliche Einräumung von Sondereigentum (§ 3 Wohnungseigentumsgesetz - WEG) oder durch Teilung (§ 8 WEG) begründet werden, so gehört eine Bescheinigung, dass die Voraussetzungen des § 3 Abs. 3 vorliegen, zu den erforderlichen Unterlagen. Diese Bescheinigung wird „Abgeschlossenheitsbescheinigung“ genannt und wird erteilt, wenn die Wohnungen oder sonstigen Räume in sich abgeschlossen sind und Stellplätze sowie außerhalb des Gebäudes liegende Teile des Grundstücks durch Maßangaben im Aufteilungsplan bestimmt sind (§ 3 WEG). Auch für die Bestellung eines Dauerwohnrechtes bedarf es der Bescheinigung, dass die Wohnung in sich abgeschlossen ist (§ 32 WEG).
Abgeschlossen sind Wohnungen und nicht zu Wohnzwecken dienende Räume, wenn sie
- baulich vollkommen von fremden Wohnungen und Räumen abgetrennt sind (zum Beispiel durch Wände und Decken) und
- einen eigenen abschließbaren Zugang unmittelbar vom Freien, von einem Treppenhaus oder einem Vorraum haben; der Zugang darf nicht über ein anderes Sondereigentum oder ohne dingliche Absicherung über ein Nachbargrundstück führen.
Zu einer abgeschlossenen Wohnung oder zu in sich abgeschlossenen, nicht zu Wohnzwecken dienenden Räumen können zusätzliche abschließbare Räume außerhalb des jeweiligen Abschlusses gehören.
Handlungsgrundlage(n)
- § 7 Abs. 4 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 3 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 8 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- § 32 Wohnungseigentumsgesetz (WEG)
- Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA)
- Landesverordnung über Gebühren und Vergütungen für Amtshandlungen und Leistungen nach dem Bauordnungsrecht (Besonderes Gebührenverzeichnis)
Rechtsbehelf
Widerspruch und Klage nach der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO),
Verfahrensablauf
Der Antrag für die Erteilung der Abgeschlossenheitsbescheinigung ist bei der örtlich zuständigen unteren Bauaufsichtsbehörde zu stellen.
Das Verfahren regelt bundeseinheitlich die Allgemeine Verwaltungsvorschrift für die Ausstellung von Bescheinigungen nach dem Wohnungseigentumsgesetz (AVA).
Fristen
Keine.
Kosten
Je Sondereigentum, Dauerwohnrecht oder Dauernutzungsrecht: 15 bis 150 Euro.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Ministerium der Finanzen Rheinland-Pfalz am 31.03.2026
Stichwörter
Teileigentum