Ehefähigkeitszeugnis Ausstellung

    Ehefähigkeitszeugnis beantragen

    Zur Schließung einer Ehe oder Begründung einer Lebenspartnerschaft im Ausland benötigen deutsche Staatsbürgerinnen und Staatsbürger ggf. ein Ehefähigkeitszeugnis. Dies trifft ebenso für Ausländerinnen oder Ausländer zu, die in Deutschland heiraten möchten.

    Beschreibung

    Mit einem Ehefähigkeitszeugnis wird bescheinigt, dass einer beabsichtigten Eheschließung keine rechtlichen Hindernisse entgegenstehen. Ob ein derartiges Zeugnis benötigt wird, hängt von dem Recht des Landes ab, in dem die Eheschließung erfolgen soll.

    Als Ausländer/in heiraten in Deutschland:

    Wollen Sie als Ausländerin oder Ausländer in Deutschland heiraten, müssen Sie ein Ehefähigkeitszeugnis des Staates vorlegen, dessen Staatsangehörigkeit Sie besitzen; dies ist eine Anforderung des deutschen Eheschließungsrechts. In diesem Zeugnis muss die zuständige Heimatbehörde bestätigen, dass der Eheschließung nach Ihrem Heimatrecht kein gesetzliches Ehehindernis entgegensteht. Angehörige von Staaten, deren Recht ein Ehefähigkeitszeugnis nicht vorsieht, benötigen stattdessen eine förmliche Befreiung von der Pflicht zur Beibringung des Ehefähigkeitszeugnisses; diese Befreiung erteilt die Präsidentin oder der Präsident des Oberlandesgerichtes. Einzelheiten hierzu erfragen Sie bitte beim Standesamt.

    Als Deutsche/r heiraten im Ausland:

    Wenn Sie als Deutsche oder Deutscher im Ausland heiraten oder eine Lebenspartnerschaft begründen möchten, erkundigen Sie sich bitte bei der zuständigen ausländischen Behörde, ob dort ein Ehefähigkeitszeugnis erforderlich ist. Ausgestellt wird das Zeugnis von dem Standesamt Ihres deutschen Wohnsitzes, wenn der beabsichtigten Eheschließung oder Begründung einer Lebenspartnerschaft nach deutschem Recht keine Ehehindernisse entgegenstehen. Auf diesem Gebiet gibt es auf Grund von Staatsverträgen insbesondere mit unseren unmittelbaren Nachbarländern einige Besonderheiten, über die Sie Ihr Standesamt informieren kann. Das Vorstehende gilt auch für heimatlose Ausländer, Asylberechtigte sowie ausländische Flüchtlinge und Staatenlose mit gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Zuständigkeit

    Für die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche ist das Standesamt des Wohnsitzes oder gewöhnlichen Aufenthaltes der deutschen Partnerin oder des deutschen Partners zuständig.

    Dort können Sie als Ausländerin oder Ausländer auch Informationen über das Ehefähigkeitszeugnis Ihres Heimatstaates erhalten, um das Sie sich dann bei Ihrer zuständigen Heimatbehörde kümmern müssen.

    Ansprechpartner

    Stadt Grünstadt - Standesamt

    Adresse

    Besucheranschrift

    Kreuzerweg 2

    67269 Grünstadt

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    E-Mail: standesamt@gruenstadt.de

    Telefon Festnetz: 06359 805-0

    Fax: 06359 805-500

    Kontaktperson

    Internet

    Formulare

    Ehefähigkeitszeugnis

    Version

    Technisch erstellt am 17.06.2020 (von: Webservice, ST_Grünstadt)

    Technisch geändert am 04.11.2024 (von: Webservice, ST_Grünstadt)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    In der Regel werden der Personalausweis oder Reisepass der Eheschließenden benötigt. Zusätzlich können weitere Unterlagen notwendig werden. Lassen Sie sich am besten beraten.

    Rechtsgrundlage(n)

    Fristen

    Das Ehefähigkeitszeugnis für Deutsche zur Eheschließung im Ausland gilt ab dem Datum der Ausstellung für die Dauer von sechs Monaten. Die Gültigkeit des Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländerinnen und Ausländer zur Eheschließung in Deutschland richtet sich nach der im Ehefähigkeitszeugnis angegebenen Dauer; es gilt jedoch nicht länger als sechs Monate.

    Die Befreiung vom Erfordernis zur Beibringung eines Ehefähigkeitszeugnisses durch die Präsidentin oder den Präsidenten des Oberlandesgerichts gilt ebenfalls nur für die Dauer von sechs Monaten.

    Kosten

    Sofern keine Gebührenbefreiung im Rahmen zwischenstaatlicher Vereinbarungen vorgesehen ist, kostet die Ausstellung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Deutsche 52,00 Euro, wenn auch ausländisches Recht zu beachten ist 64,00 bis 127,00 Euro.

    Die Beschaffung eines Ehefähigkeitszeugnisses für Ausländerinnen und Ausländer kostet 52,00 Euro.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Ministerium des Innern und für Sport Rheinland-Pfalz am 05.01.2023

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    Hochzeit, Ehe, Heirat

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)