Nebenwohnung anmelden
Sie bewohnen mehrere Wohnungen in Deutschland? Dann müssen Sie auch Ihre Nebenwohnung bei der Meldebehörde anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine Wohnung beziehen, die Sie nicht vorwiegend nutzen, müssen Sie diese als Nebenwohnung anmelden. Als Nebenwohnung wird jede weitere Wohnung bezeichnet, die nicht vorwiegend genutzt wird.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Bitte wenden Sie sich an die Meldebehörde Ihrer Gemeinde- bzw. Stadtverwaltung. Diese ist heute meist im Bürgerbüro bzw. Bürgeramt eingegliedert.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Rüdesheim - Bürgerbüro
Adresse
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Öffnungszeiten
Verwaltung & Werke: Montag, Dienstag, Mittwoch und Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Donnerstag: 7.00 Uhr - 18.00 Uhr sowie nach telefonischer Vereinbarung Bürgerbüro: Montag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Dienstag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Mittwoch: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr 13.00 Uhr - 16.00 Uhr Donnerstag: 7.00 Uhr - 18.00 Uhr Freitag: 8.00 Uhr - 12.00 Uhr Samstag: 8.30 Uhr - 11.00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Petra Grün
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 0671 371-103
Fax: 0671 371-802
E-Mail: Petra.Gruen@vg-ruedesheim.de
Frau Melanie Gälweiler
Frau Margit Jörg
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Telefon Festnetz: 0671 371-150
Fax: 0671 371-800
E-Mail: margit.joerg@vg-ruedesheim.de
Frau Tanja Kern-Ott
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Gebäude: Rathaus
Fax: 0671 371-800
Telefon Festnetz: 0671 371-150
E-Mail: tanja.kern-ott@vg-ruedesheim.de
Frau Yvonne Kolb
Postanschrift
Nahestraße 63
55593 Rüdesheim
Telefon Festnetz: 0671 371-152
Fax: 0671 371-150
E-Mail: Yvonne.Kolb@VG-RUEDESHEIM.DE
Internet
Formulare
Wohnungsgeberbestätigung
erforderliche Unterlagen
- Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben)
- Wohnungsgeberbestätigung welche Sie vom Wohnungsgeber erhalten.
Voraussetzungen
Sie haben mehrere Wohnungen im Inland.
Ihr Hauptwohnsitz ist anderorts gemeldet.
Hinweis: In Zweifelsfällen ist die vorwiegend benutzte Wohnung dort, wo Ihr Schwerpunkt Ihrer Lebensbeziehungen liegt.
Rechtsgrundlage(n)
Fristen
Sie müssen sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug anmelden.
Hinweise (Besonderheiten)
Einige Städte erheben eine Zweitwohnungsteuer.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben am 06.09.2019
Stichwörter
Zweitwohnung, Wohnung, Anmeldung, Wohnungen, Zweitwohnsitz, Zweitwohnungsteuer, Nebenwohnung