Wohnsitz anmelden
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Beschreibung
Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.
Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.
Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.
Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.
Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Ihre An- bzw. Ummeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Gem. § 13 (1) des Meldegesetzes von Rheinland-Pfalz beträgt die Meldefrist eine Woche nach Bezug der Wohnung.
Das Unterlassen der polizeilichen An- bzw. Ummeldung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden (§ 36 Meldegesetz).
Fahrzeugschein zwecks Änderung der neuen Anschrift (nur bei Umzug innerhalb des Landkreises Mainz-Bingen möglich)
Abmeldung
Die Abmeldepflicht der Hauptwohnung im Zuge eines Umzuges ist seit dem 01.06.2004 entfallen.
Eine Abmeldung ist nur noch bei einem Wegzug ins Ausland sowie bei Auszug aus einer Nebenwohnung erforderlich.
Ihre Abmeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Ihre An- bzw. Ummeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Gem. § 13 (1) des Meldegesetzes von Rheinland-Pfalz beträgt die Meldefrist eine Woche nach Bezug der Wohnung.
Das Unterlassen der polizeilichen An- bzw. Ummeldung kann mit einem Verwarnungsgeld geahndet werden (§ 36 Meldegesetz).
Fahrzeugschein zwecks Änderung der neuen Anschrift (nur bei Umzug innerhalb des Landkreises Mainz-Bingen möglich)
Abmeldung
Die Abmeldepflicht der Hauptwohnung im Zuge eines Umzuges ist seit dem 01.06.2004 entfallen.
Eine Abmeldung ist nur noch bei einem Wegzug ins Ausland sowie bei Auszug aus einer Nebenwohnung erforderlich.
Ihre Abmeldung haben Sie persönlich bei der Verbandsgemeindeverwaltung Nieder-Olm oder Ihrer Ortsgemeindeverwaltung anzuzeigen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Nieder-Olm - Bürgerbüro
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Dienstag von 08:00 Uhr bis 19:00 Uhr Mittwoch von 08:00 Uhr bis 12:30 Uhr Donnerstag von 08:00 Uhr bis 16:00 Uhr Freitag von 07:00 Uhr bis 12:30 Uhr jeden ersten Samstag im Monat von 09:00 Uhr bis 12:00 Uhr
Kontakt
Kontaktperson
Frau Doris Clos
Hausanschrift
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Telefon Festnetz: 06136 69-12112
Fax: 06136 69-1612112
Frau Petra Hammer
Hausanschrift
Fax: 06136 69-1612115
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Telefon Festnetz: 06136 69-12115
Frau Birgit Kupper
Postanschrift
Pariser Straße 110
55268 Nieder-Olm
Telefon Festnetz: 06136 69-12116
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612116
Frau Petra Mahrenholz
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06136 69-12117
Fax: 06136 69-1612117
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Frau Katrin Trapp
Postanschrift
Pariser Straße 110
55268 Nieder-Olm
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Fax: 06136 69-1612114
Telefon Festnetz: 06136 69-12114
Frau Manuela Wann
Hausanschrift
E-Mail: buergerbuero@vg-nieder-olm.de
Telefon Festnetz: 06136 69-12113
Fax: 06136 69-1612113
Formulare
Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder
Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder
erforderliche Unterlagen
- Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister)
- Mindestens ein Identitätsnachweis:
- Personalausweis
- Vorläufiger Personalausweis
- Ersatz-Personalausweis
- Anerkannter und gültiger Pass
- Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
- Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
- Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
- Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
- Bei Vertretung durch eine andere Personen: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
- Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
- Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
- Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)
Hinweise für Nieder-Olm: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Nieder-Olm
Bundespersonalausweis, Reisepass, Kinderreisepass
Bundespersonalausweis, Reisepass, Kinderreisepass
Formulare
Formulare vorhanden: nein
Schriftform erforderlich: ja (außer bei automatisiertem Melderegister)
Formlose Antragsstellung möglich: nein
Persönliches Erscheinen nötig: nein
Voraussetzungen
Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.
Rechtsgrundlage(n)
§ 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html
§ 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html
§ 23 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html
§ 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)
https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html
Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)
https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm
Rechtsbehelf
- Widerspruch
- Anfechtungsklage
- Verpflichtungsklage
Verfahrensablauf
- Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
- Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
- Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
- Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.
Fristen
Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.
Bearbeitungsdauer
Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.
Kosten
Es fallen keine Gebühren an.
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Fachliche Freigabe
Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport (BIS) Amt für Innere Verwaltung und Planung am 08.09.2022
Stichwörter
neue Adresse melden, Nebenwohnsitz, Elektronische Wohnsitzanmeldung, Hauptwohnsitz, Ummeldung, Umzug, Adressänderung, Wohnsitzwechsel, Meldebestätigung, Meldeschein