Wohnsitz Anmeldung

    Wohnsitz anmelden

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Beschreibung

    Wenn Sie eine neue Wohnung beziehen, müssen Sie sich innerhalb von zwei Wochen nach Einzug bei der für Sie zuständigen Meldebehörde am neuen Wohnort anmelden.

    Wenn Sie unter 16 Jahre alt sind, dann müssen Sie von derjenigen Person angemeldet werden, in deren Wohnung Sie einziehen.

    Wenn Sie über 18 Jahre alt sind und für Sie ein Pfleger oder ein Betreuer bestellt ist, der Ihren Aufenthalt bestimmen kann, dann muss Ihre neue Wohnung von Ihrem Pfleger oder Betreuer angemeldet werden.

    Neugeborene, die im Inland geboren wurden, müssen Sie nur anmelden, wenn diese in eine andere Wohnung als die der Eltern oder der Mutter ziehen.

    Sie müssen zur Anmeldung Ihrer neuen Wohnung persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde vorbeikommen oder eine andere Person bevollmächtigen.

    Hinweise für Kelberg: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Kelberg

    Inhalt der Landesleistung 

    • Meldeschein: Diesen hält die Meldebehörde für Sie bereit. Die erforderlichen Daten werden in der Regel durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde direkt in das automatisierte Verfahren aufgenommen.  

    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum

    • Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Einzugsbestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.

    • Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, benötigt die Meldebehörde gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde bzw. bei Kindern die Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers erforderlich. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.

    Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder 

    Inhalt der Landesleistung 

    • Meldeschein: Diesen hält die Meldebehörde für Sie bereit. Die erforderlichen Daten werden in der Regel durch die Sachbearbeiterinnen und Sachbearbeiter der Meldebehörde direkt in das automatisierte Verfahren aufgenommen.  

    • Personalausweis oder Reisepass als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben bzw. Nationalpass mit Aufenthaltsgenehmigung oder Visum

    • Einzugsbestätigung Ihrer Vermieterin oder Ihres Vermieters (Wohnungsgeberbestätigung). Falls Sie in eine in Ihrem Eigentum stehende Wohnung einziehen, erfolgt die Einzugsbestätigung auf dem Formular als Eigenerklärung.

    • Wenn Sie aus dem Ausland zuziehen, benötigt die Meldebehörde gegebenenfalls Ihre Heiratsurkunde bzw. bei Kindern die Geburtsurkunde. Bei ausländischen Urkunden ist zudem eine Übersetzung einer staatlich anerkannten Übersetzerin oder eines staatlich anerkannten Übersetzers erforderlich. Urkunde und Übersetzung müssen im Original vorgelegt werden.

    Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder 

    Online-Dienste

    Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.

    Ansprechpartner

    Verbandsgemeinde Kelberg - Ordnung, Schulen und Soziales

    Adresse

    Hausanschrift

    Dauner Strasse 22

    53539 Kelberg

    Gebäude: Rathaus, Erdgeschoss

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag – Mittwoch 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 16:00 Uhr Donnerstag 08:30 Uhr - 12:00 Uhr und 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Freitag 08:30 Uhr - 12:30 Uhr

    Kontakt

    E-Mail: rathaus@vgv-kelberg.de

    Telefon Festnetz: 02692 872-40

    Telefon Festnetz: 02692 872-44

    Fax: 02692 872-39

    Kontaktperson

    Formulare

    Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder

    Formular Wohnungsgeberbestätigung ausfüllbare Felder

    Version

    Technisch erstellt am 07.03.2019 (von: Webservice, VG_Kelberg)

    Technisch geändert am 05.11.2024 (von: Webservice, VG_Kelberg)

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)

    erforderliche Unterlagen

    • Ausgefüllter Meldeschein (außer bei automatisiertem Melderegister)
    • Mindestens ein Identitätsnachweis:
      • Personalausweis
      • Vorläufiger Personalausweis
      • Ersatz-Personalausweis
      • Anerkannter und gültiger Pass
      • Anerkanntes und gültiges Passersatzpapier
    • Bei Bezug eines Mietobjekts: Wohnungsgeberbestätigung oder entsprechendes Zuordnungsmerkmal
    • Bei Bezug von Wohneigentum: notariell beurkundeter Kaufvertrag oder Grundbuchauszug
    • Bei betreuten Personen: schriftliche Vollmacht oder Betreuerausweis
    • Bei Vertretung durch eine andere Personen: schriftliche Vollmacht und Ausweisdokumente der anzumeldenden Person
    • Bei Zuzug aus dem Ausland: letzte Wohnanschrift in Deutschland (Anmeldebestätigung, Tag des Ein- und Auszugs)
    • Bei Ehegatten, Lebenspartnern und Familienangehörigen mit denselben Zuzugsdaten: Zuzugsdatum sowie frühere und derzeitige Wohnungen
    • Die zuständige Stelle kann die Vorlage weiterer Unterlagen verlangen, die zum Nachweis der Angaben dienen (zum Beispiel: Heiratsurkunde, Geburtsurkunde)

    Formulare

    Formulare vorhanden: nein

    Schriftform erforderlich: ja (außer bei automatisiertem Melderegister)

    Formlose Antragsstellung möglich: nein

    Persönliches Erscheinen nötig: nein

    Voraussetzungen

    Sie haben eine neue Wohnung in Deutschland bezogen.

    Rechtsgrundlage(n)

    § 17 Absatz 1 und 3 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__17.html

    § 21 Absatz 4 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__21.html

    § 23 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__23.html

    § 24 Absatz 1 Bundesmeldegesetz (BMG)

    https://www.gesetze-im-internet.de/bmg/__24.html

    Nummern 17.1, 17.3, 22 und 23.0 bis 23.0.2 Allgemeine Verwaltungsvorschrift zur Durchführung des Bundesmeldegesetztes (BMGVwV)

    https://www.verwaltungsvorschriften-im-internet.de/bsvwvbund_27092022_VII2201041418.htm

    Rechtsbehelf

    • Widerspruch
    • Anfechtungsklage
    • Verpflichtungsklage

    Verfahrensablauf

    • Sie erscheinen persönlich bei der für Sie zuständigen Meldebehörde oder lassen sich durch eine Person mit Vollmacht vertreten.
    • Sie füllen den Meldeschein aus und unterschreiben ihn (außer bei automatisiertem Melderegister).
    • Sie legen alle erforderlichen Unterlagen vor.
    • Abschließend erhalten Sie von der Meldebehörde eine amtliche Meldebestätigung über die Anmeldung.

    Fristen

    Sie müssen Ihren neuen Wohnsitz innerhalb von 2 Wochen nach Beziehen der neuen Wohnung anmelden.

    Bearbeitungsdauer

    Die Bearbeitungsdauer beträgt in der Regel 12 Minuten.

    Kosten

    Es fallen keine Gebühren an.

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Fachliche Freigabe

    Fachlich freigegeben durch Freie und Hansestadt Hamburg Behörde für Inneres und Sport (BIS) Amt für Innere Verwaltung und Planung am 08.09.2022

    Version

    Technisch erstellt am 16.03.2009 (von: Benjamin Strozinsky)

    Technisch geändert am 01.11.2024 (von: Intern, System)

    Stichwörter

    neue Adresse melden, Nebenwohnsitz, Elektronische Wohnsitzanmeldung, Hauptwohnsitz, Ummeldung, Umzug, Adressänderung, Wohnsitzwechsel, Meldebestätigung, Meldeschein

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Technisch erstellt am 07.06.2017 (von: system)

    Technisch geändert am 09.06.2017 (von: Administrator)

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Technisch erstellt am 08.07.2021 (von: Administrator)

    Technisch geändert am 23.04.2020 (von: Administrator)