Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Hinweise für Rhein-Selz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Benötigte Unterlagen:
- Ausweis / Reisepass
- das zu beglaubigende Dokument
Gebühren:
- für öffentliche Unterschriftsbeglaubigung 15,00 Euro
- für amtliche Unterschriftsbeglaubigung 3,00 Euro
- je beglaubigte Kopie 3,00 Euro
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Ansprechpartner
Kreisverwaltung Mainz-Bingen (Behörde des Landkreis Mainz-Bingen)
Adresse
Hausanschrift
Parkplätze
- Behindertenparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Mutter- und Kindparkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja - Parkplatz:
Anzahl: k.A. Gebühren: ja
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Fax: 0613 27871122(Zentralfax)
Telefon Festnetz: 0613 27870(Telefonanschluss der Zentrale)
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Kreisverwaltung Mainz-Bingen
Empfänger: Kreisverwaltung Mainz-Bingen
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Bankinstitut: Rheinhessen Sparkasse
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55218 Ingelheim am Rhein
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E-Mail: christina.blum@vg-rhein-selz.de
Frau Petra Boberg
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E-Mail: buergerbuero@vg-rhein-selz.de
Herr Marcus Emmerich
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Dienstgebäude "Rondo"
Telefon Festnetz: 06133 4901-400
Fax: 06133 4901-203
E-Mail: buergerbuero@vg-rhein-selz.de
Frau Doreen Heutling
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Telefon Festnetz: 06133 4901-400
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Frau Domenica Kunze
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Frau Alexandra Kußmann
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Frau Yvonne Sürmelisoy
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Frau Natascha Römer
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Frau Sandra Eder
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Internet
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Hinweise für Rhein-Selz: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Leistungsbeschreibung:
- Beglaubigte Kopien
(Nur für: Zeugnisse o. ä. für Behörden/Schulen, in Deutschland erstellte Ausweise) - öffentliche Unterschriftsbeglaubigungen
(z.B. Eintragungen Grundbuch, bei Erbschaften nur zur Vorlage beim Amtsgericht) - amtliche Unterschriftsbeglaubigungen
(z.B. Vollmacht der Vormünder bei Urlaubsreisen Minderjähriger)
Bitte erläutern Sie bei Punkt 1 der Termin Setzung im Freitext, um welche Art der Beglaubigung es sich bei Ihnen Handelt.
Unterlagen Beglaubigte Kopie:
- zu beglaubigendes Schriftstück im Original
- Besitzer-in der Zeugnisse persönlich anwesend oder Vollmacht
- Ausweisdokument der Anwesenden Person
Unterlagen Unterschriftsbeglaubigung:
- zu Unterschreibendes Schriftstück im Original
- Unterschreibende Person persönlich anwesend
- Ausweisdokument der anwesenden Person
Die Unterschrift wird vor Ort auf dem Dokument geleistet und daraufhin beglaubigt.
Gebühren:
- Beglaubigte Kopie 3,00€ pro Seite
- öffentliche Unterschriftsbeglaubigung 15,00€ pro Beglaubigung
- amtliche Unterschriftsbeglaubigung 3,00€ pro Beglaubigung
In Bestimmten Fällen kann von einer Gebühr abgesehen werden, diese werden Ihnen am Termin gerne erläutert.
Mit anfallen der Gebühr muss weiterhin gerechnet werden.
Weitere Informationen:
Beglaubigte Kopien für alle Standesamtlichen Urkunden (z.B. Kirchenaustritt, Geburtsurkunde, Eheurkunde) können nur beim Ausstellenden Standesamtes des Originals erstellt werden.
Patientenverfügungen oder Vorsorgevollmachten können bei uns weder erstellt noch beglaubigt werden. Hierzu wenden Sie sich bitte an die örtliche Betreuungsbehörde der Kreisverwaltung Mainz-Bingen.
Bei Rentenangelegenheiten richten Sie sich bitte an Frau Steinfurth (Tel. 06133/ 4901-296) in der Verbandsgemeinde Rhein Selz.
Jegliche Beglaubigungen für Private Zwecke können im Bürgerbüro nicht erstellt werden.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Zeugnis, Beglaubigung, Urkunde, Original