Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften werden in unseren Bürgerbüros vorgenommen.
Die Beglaubigung von Dokumenten und Unterschriften werden in unseren Bürgerbüros vorgenommen.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim - Fachbereich 4 - Bürgerdienste
Adresse
Hausanschrift
Kontakt
Kontaktperson
Frau Bianca Piffer
Besucheranschrift
Telefon Festnetz: 06233 3791-324
Fax: 06233 3791-160
E-Mail: b.piffer@lambsheim-hessheim.de
Frau Annelie Fuksa
Besucheranschrift
Fax: 06233 3791-160
E-Mail: a.fuksa@lambsheim-hessheim.de
Telefon Festnetz: 06233 3791-321
Frau Lina Buch
Besucheranschrift
Fax: 06233 3791-160
E-Mail: l.buch@lambsheim-hessheim.de
Telefon Festnetz: 06233 3791-326
Frau Sabrina Ott
Besucheranschrift
E-Mail: s.ott@lambsheim-hessheim.de
Telefon Festnetz: 06233 3791-323
Fax: 06233 3791-160
Frau Heike Raimer
Besucheranschrift
E-Mail: h.raimer@lambsheim-hessheim.de
Telefon Festnetz: 06233 3791-320
Fax: 06233 3791-160
Internet
Weitere Informationen
Bürgerdienste
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Lambsheim-Heßheim: Spezielle Hinweise für Verbandsgemeinde Lambsheim-Heßheim
Beglaubigung amtlich (Unterschrift oder Handzeichen): Gebühr 8,00€.
Beglaubigung öffentlich (Unterschrift oder Handzeichen): Gebühr 15,00€.
Beglaubigung amtlich (Unterschrift oder Handzeichen): Gebühr 8,00€.
Beglaubigung öffentlich (Unterschrift oder Handzeichen): Gebühr 15,00€.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Beglaubigung, Urkunde, Original, Zeugnis