Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen wie z.B.
- Eintragungen im Grundbuch,
- Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,
- Erbschaftsausschlagungen,
Ist in einer solchen Angelegenheit nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Dokument zu beglaubigen, ist hierfür ausschließlich der Notar zuständig.
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist erforderlich, soweit sie gesetzlich vorgeschrieben ist oder für Beglaubigungen, welche nicht auf die Vorlage bei einer bestimmten Behörde beschränkt sein sollen wie z.B.
- Eintragungen im Grundbuch,
- Löschungsbewilligungen von Eintragungen im Grundbuch,
- Erbschaftsausschlagungen,
Ist in einer solchen Angelegenheit nicht nur die Unterschrift, sondern das gesamte Dokument zu beglaubigen, ist hierfür ausschließlich der Notar zuständig.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Für eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde.
Für eine öffentliche Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen auf Vorsorgevollmachten, Betreuungsverfügungen und Patientenverfügungen, wenden Sie sich bitte an die Betreuungsbehörde.
Ansprechpartner
Verbandsgemeinde Herxheim - FB3: Bürgerdienste (Ordnung und Soziales)
Adresse
Hausanschrift
Aufzug vorhanden
Ist rollstuhlgerecht
Kontakt
Kontaktperson
Frau Renate Müller
Frau Ulrike Knecht
Frau Silvia Wünschel
Bürgerbüro
Frau Evi Schlager
Frau Elke Stephan (Standesbeamtin)
Frau Hannah Mittrücker
Internet
Weitere Informationen
- Bürgerbüro
- Standesamt, Friedhöfe
- Öffentliche Sicherheit und Ordnung
- Brand-, Zivil- und Katastrophenschutz
- Polizei-Kontaktbeamte
- Straßenverkehrsbehörde
- Marktwesen
- Sozialversicherung, Inklusion
- Soziales, Asylbewerber
- Altenzentrum St. Josef
- Soziale Einrichungen, Seniorenarbeit, Tafel e.V., ökumenische Sozialstation
Kreisverwaltung Südliche Weinstraße - Recht (Ref. 11)
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Montag bis Freitag 08:30 - 12:00 Uhr Dienstag 14:00 - 16:00 Uhr Donnerstag 14:00 - 17:30 Uhr Bitte beachten Sie, dass eine Terminvereinbarung unbedingt erforderlich ist.
Kontakt
Kontaktperson
Frau Lisa Herrmann
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-145
Frau Heidrun Zehr
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-144
Frau Martina Rehberger
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-155
Frau Stefanie Wollenschläger
Hausanschrift
E-Mail: Stefanie.Wollenschlaeger@suedliche-weinstrasse.de
Telefon Festnetz: 06341 940-143
Frau Elli Wöschler
Hausanschrift
Telefon Festnetz: 06341 940-144
Internet
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Südliche Weinstraße: Spezielle Hinweise für Kreis Südliche Weinstraße
Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung belaufen sich auf 15,00 Euro.
Die Kosten für eine öffentliche Beglaubigung belaufen sich auf 15,00 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Beglaubigung, Urkunde, Original, Zeugnis