Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Hinweise für Worms: Beglaubigungen
Beschreibung der Dienstleistung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts¬vorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
An wen muss ich mich wenden?
Im Bürgerservicebüro können Schriftstücke oder Unterschriften beglaubigt werden.
Allgemeine Hinweise:
Unterschrift auf Reisevollmachten für Alleinreisende Kinder
- Unterschriften auf Reisevollmachten für Kinder, die nicht mit den Eltern reisen, können vom Bürgerservice nicht beglaubigt werden.
- Die Unterschriften müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer anderen deutschen Behörde vorgelegt wird.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift vorzulegen ist.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften:
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift für Behörden erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück in privatrechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und hierfür ein Gesetz ausdrücklich die öffentliche Beglaubigung vorschreibt.
Es wird empfohlen, die gesetzliche Grundlage zu benennen, aus der sich die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung ergibt, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros in unklaren Fällen sonst an einen Notar verweisen müssen.
Besonderheiten
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Beschreibung der Dienstleistung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts¬vorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
An wen muss ich mich wenden?
Im Bürgerservicebüro können Schriftstücke oder Unterschriften beglaubigt werden.
Allgemeine Hinweise:
Unterschrift auf Reisevollmachten für Alleinreisende Kinder
- Unterschriften auf Reisevollmachten für Kinder, die nicht mit den Eltern reisen, können vom Bürgerservice nicht beglaubigt werden.
- Die Unterschriften müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.
Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken:
Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer anderen deutschen Behörde vorgelegt wird.
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:
Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift vorzulegen ist.
Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften:
Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift für Behörden erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück in privatrechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und hierfür ein Gesetz ausdrücklich die öffentliche Beglaubigung vorschreibt.
Es wird empfohlen, die gesetzliche Grundlage zu benennen, aus der sich die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung ergibt, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros in unklaren Fällen sonst an einen Notar verweisen müssen.
Besonderheiten
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:
Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0
Hinweise für Worms: Unterschriftsbeglaubigung
Unbedingt einen Personalausweis mitbringen.
Unbedingt einen Personalausweis mitbringen.
Online-Dienste
Für diesen Ort gibt es aktuell keinen Online-Dienst.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.07 Bürgerservicebüro
Beschreibung
Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.
Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
--> Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen)
oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Bitte kommen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, damit ihr Anliegen erledigt werden kann.
Jetzt gleich online erledigen!
Vermeiden Sie Wartezeiten, nutzen Sie unsere Online-Dienste:
- NEU: Kfz online zulassen, ummelden, abmelden, Halterdaten ändern, Leasingbriefauskunft & Wunschkennzeichen
- weitere Online-Dienste nutzen
Öffnungszeiten Hauptstelle Folzstraße (Vorsprache nur mit Termin!)
- Montag ? Freitag 07:15 bis 12:00 Uhr
- Montag ? Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr
Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen.
Es sind nur Kartenzahlungen möglich!
Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, 67550 Worms
Frau Simone Lampe (Kontaktdaten siehe unten) '
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Pfeddersheim: Schlossstraße 48, 67551 Worms
Frau Stefanie Wetzel Kontaktdaten siehe unten)
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
- Horchheim: Alter Marktplatz 1, 67551 Worms
Frau Edith Baier (Kontaktdaten siehe unten)
>> Infos & Öffnungszeiten (Vorsprache nur mit Termin!)
Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0
Sie haben Fragen?
Bitte nutzen Sie unsere zentrale Telefonnummer: (0 62 41) 8 53 - 0
Fax Bürgerservicebüro: (0 62 41) 8 53 - 37 99
Fax Kfz-Zulassung: (0 62 41) 8 53 - 37 98
Adresse
Hausanschrift
Postanschrift Folzstraße 5
67547 Worms
Abteilung 3.07 - Bürgerservicebüro. Hauptstelle: Folzstraße 5 (Außenstellen in Horchheim: Alter Marktplatz 1, Neuhausen: Kirchgasse 7, Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, Pfeddersheim: Schlossstraße 48)
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 16:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!  
Kontakt
E-Mail: buergerservice@worms.de
Fax: +49 6241 853-3799
Kontaktperson
Herr Dennis Isbaner (Abteilungsleiter)
Fax: +49 6241 853-3799
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3700
Frau Kerstin Schneider (stellv. Abteilungsleiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3701
Frau Astrid Sözbir (Teamleiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3710
Fax: +49 6241 853-3799
Herr Markus Andrae (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Edith (Bürgerservicebüro Außenstelle Horchheim) Baier (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 2696856
Fax: +49 6241 268357
Frau Manuela Blüm (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Izabela Boxheimer (Sachbearbeiterin)
Herr Nicolas Durrer (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Halide Düzgün (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Corinna Gerber (Sachbearbeiterin)
Frau Erika (Bürgerservicebüro Außenstelle Neuhausen) Guth (Sachbearbeiterin)
Telefon Festnetz: +49 6241 8499949
Fax: +49 6241 267767
Frau Olga Krampez (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Simone (Bürgerservicebüro Außenstelle Rheindürkheim) Lampe (Sachbearbeiterin)
Fax: 06242 901432
Telefon Festnetz: 06242 9906575
Herr Markus Maydt (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-3799
Herr Matthias Mucha (Sachbearbeiter)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Sabrina Röser (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Nicole Speicher
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Josephine Strauß (Sachbearbeiterin)
Frau Melanie Wagner (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Heike Weber
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Stefanie (Bürgerservicebüro Außenstelle Pfeddersheim) Wetzel
Telefon Festnetz: 06247 9047900
Frau Luca Zemke (Sachbearbeiterin)
Fax: +49 6241 853-3799
Frau Johanna Bott
Telefon Festnetz: +49 6241 853-3712
Fax: +49 6241 853-3799
Internet
Stadtverwaltung Worms - Büro Ortsvorsteher/in Herrnsheim
Adresse
Hausanschrift
Öffnungszeiten
Dienstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr - 13:00 Uhr ++ Geschlossen am Mittwoch, 19. Februar und 26. Februar 2025. ++ Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr 15:00-18:00 Uhr: Bürgersprechstunde von Ortsvorsteher Andreas Wasilakis (und nach Vereinbarung)  
Kontakt
Kontaktperson
Herr Andreas Wasilakis (Ortsvorsteher)
Telefon Festnetz: +49 6241 51072
Fax: +49 6241 950562
Internet
erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Hinweise für Worms: Beglaubigungen
- Originalurkunde oder das von dem oder der betroffenen Person zu unterschreibende Schriftstück
- Pass oder Personalausweis
- Bei Kopiebeglaubigungen wird vorab keine Kopie benötigt, sondern nur die Orignaldokumente.
- Originalurkunde oder das von dem oder der betroffenen Person zu unterschreibende Schriftstück
- Pass oder Personalausweis
- Bei Kopiebeglaubigungen wird vorab keine Kopie benötigt.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Worms: Beglaubigungen
- Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken: 5,00 ? (inkl. Kopie) pro Beglaubigungsvermerk
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: 5,00 ? pro Beglaubigungsvermerk
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften: 15,00 ? pro Beglaubigungsvermerk
- Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken: 5,00 ? (inkl. Kopie) pro Beglaubigungsvermerk
- Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: 5,00 ? pro Beglaubigungsvermerk
- Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften: 15,00 ? pro Beglaubigungsvermerk
Hinweise für Worms: Unterschriftsbeglaubigung
Die Gebühr für diese Leistung beträgt 15 Euro.
Die Gebühr für diese Leistung beträgt 15 Euro.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Beglaubigung, Original, Zeugnis, Urkunde