Urkunden Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Hinweise für Worms: Beglaubigungen

    Beschreibung der Dienstleistung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechts¬vorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    An wen muss ich mich wenden?

    Im Bürgerservicebüro können Schriftstücke oder Unterschriften beglaubigt werden.

    Allgemeine Hinweise:

    Unterschrift auf Reisevollmachten für Alleinreisende Kinder

    • Unterschriften auf Reisevollmachten für Kinder, die nicht mit den Eltern reisen, können vom Bürgerservice nicht beglaubigt werden.
    • Die Unterschriften müssen von einer Notarin oder einem Notar beglaubigt werden.

    Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken:

    Die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros dürfen Ablichtungen oder Abschriften von Urkunden nur beglaubigen, wenn das Original von einer anderen deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die beglaubigte Kopie einer anderen deutschen Behörde vorgelegt wird.

    Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:

    Unterschriften dürfen nur amtlich beglaubigt werden, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück zur Vorlage bei einer anderen deutschen Behörde oder bei einer sonstigen Stelle, der es aufgrund einer deutschen Rechtsvorschrift vorzulegen ist.

    Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften:

    Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift für Behörden erfolgt, wenn das zu unterzeichnende Schriftstück in privatrechtlichen Angelegenheiten benötigt wird und hierfür ein Gesetz ausdrücklich die öffentliche Beglaubigung vorschreibt.

    Es wird empfohlen, die gesetzliche Grundlage zu benennen, aus der sich die Notwendigkeit der öffentlichen Beglaubigung ergibt, weil die Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Bürgerservicebüros in unklaren Fällen sonst an einen Notar verweisen müssen.

    Besonderheiten

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder 
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

    Sie haben Fragen? Bitte nutzen Sie unsere Callcenter-Nummern:

    (0 62 41) 8 53 - 3730, -3732, 3733 sowie die Zentrale Nr. (0 62 41) 853 - 0

    Termin online vereinbaren

    Hinweise für Worms: Unterschriftsbeglaubigung

    Unbedingt einen Personalausweis mitbringen.

    Zuständigkeit

    Amtliche Beglaubigungen:

    Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Worms - Büro Ortsvorsteher/in Herrnsheim

    Adresse

    Hausanschrift

    Herrnsheimer Hauptstraße 9

    67550 Worms

    Öffnungszeiten

    Dienstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr Mittwoch 09:00 Uhr - 13:00 Uhr Donnerstag 14:00 Uhr - 18:00 Uhr 15:00-18:00 Uhr: Bürgersprechstunde von Ortsvorsteher Andreas Wasilakis (und nach Vereinbarung) ++ geschlossen am Do., dem 27. Juni 2024 ++

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 6241 51072

    Fax: +49 6241 950562

    E-Mail: ov-herrnsheim@worms.de

    Kontaktperson

    • Herr Andreas Wasilakis (Ortsvorsteher)

      Fax: +49 6241 950562

      Telefon Festnetz: +49 6241 51072

    Internet

    Version

    Technisch geändert am 26.06.2024

    Sprachversion

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Worms - Abteilung 3.07 Bürgerservicebüro

    Beschreibung

    Im Bürgerservicebüro können Sie folgendes in Anspruch nehmen: alle Services der Kfz-Zulassungsstelle (nur in der Hauptstelle Folzstraße: Fahrzeug an-, ab-, ummelden usw.) sowie des Meldewesens und Passwesens, Beglaubigungen und einiges mehr (in der Hauptstelle und in den Außenstellen). Eine Übersicht über alle Dienstleistungen finden Sie weiter unten.

    Vorsprache nur nach vorheriger Terminvereinbarung möglich!
    Termin online vereinbaren (Hauptstelle und Außenstellen) oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

    Bitte kommen Sie rechtzeitig vor dem vereinbarten Termin, damit ihr Anliegen erledigt werden kann.

    Jetzt gleich online erledigen!
    Vermeiden Sie Wartezeiten, nutzen Sie unsere Online-Dienste:

    Öffnungszeiten Hauptstelle Folzstraße (Vorsprache nur mit Termin!)

    • Montag - Freitag 07:15 bis 12:00 Uhr
    • Montag - Donnerstag 13:00 bis 17:00 Uhr

    Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

    In folgenden Stadtteilen werden alle Dienstleistungen des Bürgerservicebüros angeboten (außer der Zulassung von Fahrzeugen). Anmeldungen aus dem Ausland sind in den Außenstellen ausgeschlossen. 
    Es sind nur Kartenzahlungen möglich!

    Termin online vereinbaren oder Telefon: (0 62 41) 8 53 - 0

    Fax Bürgerservicebüro: (0 62 41) 8 53 - 37 99 
    Fax Kfz-Zulassung: (0 62 41) 8 53 - 37 98

      Adresse

      Hausanschrift

      Postanschrift Folzstraße 5

      67547 Worms

      Abteilung 3.07 - Bürgerservicebüro. Hauptstelle: Folzstraße 5 (Außenstellen in Horchheim: Alter Marktplatz 1, Neuhausen: Kirchgasse 7, Rheindürkheim: Eduard-Paret-Straße 25, Pfeddersheim: Schlossstraße 48)

      Öffnungszeiten

      Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Montag, Dienstag, Mittwoch, Donnerstag 13:00 Uhr - 17:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich! Freitag 07:15 Uhr - 12:00 Uhr Hauptstelle; Vorsprache nur mit Terminvereinbarung möglich!

      Kontakt

      Kontaktperson

      • Herr Dennis Isbaner (Abteilungsleiter)
      • Frau Kerstin Schneider (stellv. Abteilungsleiterin)
      • Frau Astrid Sözbir (Teamleiterin)

        Telefon Festnetz: +49 6241 853-3710

        Fax: +49 6241 853-3799

      • Herr Markus Andrae (Sachbearbeiter)
      • Frau Edith (Bürgerservicebüro Außenstelle Horchheim) Baier (Sachbearbeiterin)

        Telefon Festnetz: +49 6241 2696856

        Fax: +49 6241 268357

      • Frau Manuela Blüm (Sachbearbeiterin)
      • Frau Izabela Boxheimer (Sachbearbeiterin)
      • Frau Jennifer Bruckert (Sachbearbeiterin)
      • Herr Nicolas Durrer (Sachbearbeiter)
      • Frau Halide Düzgün (Sachbearbeiterin)
      • Frau Olga Krampez (Sachbearbeiterin)
      • Frau Ute Krauß (Sachbearbeiterin)
      • Frau Jenny König (Sachbearbeiterin)
      • Frau Simone (Bürgerservicebüro Außenstelle Rheindürkheim) Lampe (Sachbearbeiterin)

        Fax: 06242 901432

        Telefon Festnetz: 06242 9906575

      • Herr Markus Maydt (Sachbearbeiter)
      • Herr Matthias Mucha (Sachbearbeiter)
      • Frau Corinna Schuhmacher (Sachbearbeiterin)
      • Frau Heike Weber (Sachbearbeiterin)
      • Frau Stefanie (Bürgerservicebüro Außenstelle Pfeddersheim) Wetzel (Sachbearbeiterin)

        Telefon Festnetz: 06247 9047900

      Internet

      Version

      Technisch geändert am 12.06.2024

      Sprachversion

      Deutsch

      Sprache: de

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      erforderliche Unterlagen

      Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

      Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

      Hinweise für Worms: Beglaubigungen

      • Originalurkunde oder das von dem oder der betroffenen Person zu unterschreibende Schriftstück
      • Pass oder Personalausweis
      • Bei Kopiebeglaubigungen wird vorab keine Kopie benötigt.  

      Rechtsgrundlage(n)

      Kosten

      Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

      Hinweise für Worms: Beglaubigungen

      •  Amtliche Beglaubigung von Urkunden und Schriftstücken: 5,00 € (inkl. Kopie) pro Beglaubigungsvermerk 
      •  Amtliche Beglaubigung von Unterschriften: 5,00 € pro Beglaubigungsvermerk   
      • Öffentliche Beglaubigung von Unterschriften: 15,00 € pro Beglaubigungsvermerk

      Hinweise für Worms: Unterschriftsbeglaubigung

      Die Gebühr für diese Leistung beträgt 15 Euro.

      Hinweise (Besonderheiten)

      Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

      • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
      • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

      Gültigkeitsgebiet

      Rheinland-Pfalz

      Version

      Technisch geändert am 01.06.2024

      Stichwörter

      Zeugnis, Urkunde, Beglaubigung, Original

      Sprachversion

      Englisch

      Sprache: en

      Sprachbezeichnung nativ: English

      Deutsch

      Sprache: de