Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Ansprechpartner
Stadt Speyer - 231-BB II - Bürgerbüro Industriestraße / Zulassungsstelle
Adresse
Postanschrift
Industriestraße 23
67346 Speyer
Öffnungszeiten
Öffnungszeiten der Bürgerbüros: Montag und Dienstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag: 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Achtung: genereller Annahmeschluss für Ausfuhrkennzeichen ist 30 Minuten vor Ende der Öffnungszeiten (BB II).
Kontakt
Kontaktperson
Bürgerbüro Industriestraße
Postanschrift
Industriestraße 23
67346 Speyer
Fax: 06232 14-1353
Telefon Festnetz: 06232 14-1334
E-Mail: buergerbuero@stadt-speyer.de
Weitere Informationen
Stadt Speyer - 231-BB I - Bürgerbüro Maximilianstraße
Adresse
Postanschrift
Maximilianstraße 94
67346 Speyer
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Montag und Dienstag: 7:30 Uhr bis 16:00 Uhr Mittwoch: 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr Donnerstag: 7:30 Uhr bis 18:00 Uhr Freitag: 7:30 Uhr bis 13:00 Uhr
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erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
- §1 Landesverwaltungsverfahrensgesetz (LVwVfG)
- § 33 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 34 Verwaltungsverfahrensgesetz (VwVfG)
- § 129 Bürgerliches Gesetzbuch (BGB)
- Landesgesetz über die Beglaubigungsbefugnis
Hinweise für Speyer: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Speyer: Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Für die amtlichen Beglaubigungen werden Verwaltungsgebühren gemäß § 5 Abs. 3 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. § 1 des Landesgebührengesetzes (LGebG), sowie Ziffer 4 des Anhanges zur Landesverordnung über die Gebühren für Amtshandlungen allgemeiner Art (Allgemeines Gebührenverzeichnis) in der derzeitig gültigen Fassung erhoben. Sie betragen derzeit für die Beglaubigung von Dokumenten, Unterschriften und Handzeichen 15,00 €.
Voraussetzung für eine amtliche Beglaubigung von Fotokopien/Abschriften ist, dass das Original von einer deutschen Behörde ausgestellt wurde oder die zu beglaubigende Fotokopie/Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde dient. Eine Kopie/Abschrift kann nur dann amtlich beglaubigt werden, wenn das entsprechende Original vorgelegt wird.
Die Beglaubigung von Unterschriften und Handzeichen auf Vorsorgevollmachten und Betreuungsverfügungen obliegt nach § 6 des Betreuungsbehördengesetzes der Betreuungsbehörde beim FB 4 -Johannesstraße 22a. Die Gebühr für diese Beglaubigung wird entsprechend § 6 Abs. 5 Betreuungsgesetz erhoben und beträgt 10,00 €.
Soweit eine Erstellung von Kopien/Lichtpausen durch die Stadtverwaltung gewünscht ist, wird zusätzlich eine Gebühr erhoben, für
- DIN A 4 1,00 €
pro Blatt (Ziffer 3.2 des Allgemeinen Gebührenverzeichnisses).
Für öffentliche Beglaubigungen nach § 129 BGB wird eine Mindestgebühr gemäß § 5 Abs. 1 des Landesgesetzes über die Beglaubigungsbefugnis i.V.m. § 34 Abs. 5 des Gesetzes über die Kosten in Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit für Gerichte und Notare (Gerichts- und Notarkostengesetz- GNotKG) erhoben.
Sie orientiert sich an der jeweils gültigen Fassung der Kostenordnung und beträgt derzeit 15,00 €.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Zeugnis, Urkunde, Beglaubigung, Original