Urkunden Beglaubigung

    Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften

    Beschreibung

    Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.

    Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.

    Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.

    Zuständigkeit

    Amtliche Beglaubigungen:

    Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:

    Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen

    In den Ludwigshafener Bürgerbüros werden grundsätzlich nur Beglaubigungen für in Ludwigshafen gemeldete Personen vorgenommen

    Ansprechpartner

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oggersheim

    Adresse

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Hausanschrift

    Schillerplatz 2

    67071 Ludwigshafen am Rhein

    Kein Aufzug vorhanden

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr .

    Kontakt

    Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)

    Fax: +49 621 504-3549

    E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung zur Vorlage bei Grenzbehörden

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Bismarckstraße

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Postanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Bismarckstraße 21

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Vorsprachen sind ohne Termin möglich. Es kann jedoch zu längeren Wartezeiten kommen und es ist möglich, dass der Zutritt zum Bürgerbüro Bismarckstraße bei großem Kundenandrang vor der eigentlichen Schließzeit gestoppt wird. Montag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag, Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 621 504-3549

    Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)

    E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung zur Vorlage bei Grenzbehörden

    Weitere Informationen

    Stichwörter

    Meldeamt, Passamt

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Achtmorgenstraße

    Adresse

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Achtmorgenstraße 9

    67065 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Ist rollstuhlgerecht

    Öffnungszeiten

    Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 621 504-2787

    Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)

    E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung zur Vorlage bei Grenzbehörden F114

    Version

    Technisch geändert am 17.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oppau

    Adresse

    Hausanschrift

    Edigheimer Straße 26

    67069 Ludwigshafen am Rhein

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Ist nicht rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Öffnungszeiten

    Mittwoch, Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr

    Kontakt

    Fax: +49 621 504-3549

    Telefon Festnetz: 115(ohne Vorwahl)

    E-Mail: Buergerdienste@ludwigshafen.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung zur Vorlage bei Grenzbehörden

    Version

    Technisch geändert am 27.09.2024

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Stadtverwaltung Ludwigshafen - Betreuungsbehörde

    Adresse

    Lieferanschrift

    Bismarckstraße 25

    67059 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Postfachadresse

    Postfach 21 12 25

    67012 Ludwigshafen am Rhein

    Hausanschrift

    Europaplatz 1

    67063 Ludwigshafen am Rhein

    Aufzug vorhanden

    Ist rollstuhlgerecht

    Kontakt

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2742

    Telefon Festnetz: +49 621 504-2715

    Fax: +49 621 504-2778

    E-Mail: 5-13@ludwigshafen.de

    Internet

    Formulare

    Einverständniserklärung zur Vorlage bei Grenzbehörden

    Version

    Technisch geändert am 13.03.2023

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    erforderliche Unterlagen

    Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.

    Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.

    Rechtsgrundlage(n)

    Kosten

    Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen

    Amtliche Beglaubigung von Urkunden bzw. Kopienbeglaubigung :

    • Dokument mit 1-2 Seiten: 3,00 Euro 
    • Dokument mit 3-5 Seiten: 4,00 Euro
    • Dokument ab 6 Seiten: 5,00 Euro


    Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:

    • Unterschriftsbeglaubigungen öffentlich 15,00 Euro
    • Unterschriftsbeglaubigung amtlich 5,00 Euro


    Fertigung von Kopien:

    • bis 3 Kopien à 1,00 Euro
    • bis 6 Kopien à 2,00 Euro
    • bis 10 Kopien à 3,00 Euro
    • für mehr als 10 Kopien à 3,00 Euro + 0,30 Euro je weitere Seit

    Zahlungsart:

    In allen Bürgerbüros kann bar oder per EC bezahlt werden.

    Hinweise (Besonderheiten)

    Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,

    • wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
    • wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).

    Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen

    Es gibt die amtliche und öffentliche Beglaubigung sowie die öffentliche Beurkundung


    Beurkundung:
     

    • eine öffentliche Beurkundung erfolgt z.B. durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, wie Jugendamt etc.
    • öffentlich beurkundet werden muss, wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden)



    Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.

    Beglaubigte Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können nur beim ausstellenden Standesamt vorgenommen werden.

    Unterschriftsbeglaubigungen für Vorsorgevollmachten werden nur bei der Betreuungsbehörde durchgeführt

    Gültigkeitsgebiet

    Rheinland-Pfalz

    Version

    Technisch geändert am 01.11.2024

    Stichwörter

    Beglaubigung, Zeugnis, Urkunde, Original

    Sprachversion

    Deutsch

    Sprache: de

    Englisch

    Sprache: en

    Sprachbezeichnung nativ: English