Beglaubigung von Dokumenten oder Unterschriften
Beschreibung
Beglaubigt werden können Dokumente (Abschriften, Vervielfältigungen, Negative, elektronische Dokumente und Ausdrucke elektronischer Dokumente) sowie Unterschriften und Handzeichen. Dabei ist zunächst zwischen der amtlichen und der öffentlichen Beglaubigung zu unterscheiden.
Die amtliche Beglaubigung richtet sich nach dem Landesverwaltungsverfahrensgesetzes in Verbindung mit dem Verwaltungsverfahrensgesetzes des Bundes (VwVfG) und bezieht sich nur auf solche Dokumente, deren Urschrift von einer Behörde ausgestellt wurde oder deren Abschrift zur Vorlage bei einer Behörde benötigt wird (sofern die Erteilung beglaubigter Abschriften aus amtlichen Registern und Archiven nicht anderen Behörden ausschließlich vorbehalten ist). Amtlich beglaubigt werden kann auch eine Unterschrift oder ein Handzeichen, wenn das unterzeichnete Schriftstück zur Vorlage bei einer Behörde oder sonstigen Stelle, der es aufgrund einer Rechtsvorschrift vorzulegen ist, benötigt wird.
Rechtliche Grundlage einer öffentlichen Beglaubigung von Unterschriften ist das Bürgerliche Gesetzbuch. Die öffentliche Beglaubigung einer Unterschrift ist nur in den Fällen zulässig, die durch Gesetz vorgeschrieben sind.
Zuständigkeit
Amtliche Beglaubigungen:
Amtliche Beglaubigungen können vorgenommen werden von Ortsbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeistern, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorstehern, Verbandsgemeindeverwaltungen, Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte, Kreisverwaltungen, den Struktur- und Genehmigungsdirektionen, der Aufsichts- und Dienstleistungsdirektion, den Direktoren und Präsidenten der Gerichte, den Staatsanwaltschaften und Generalstaatsanwaltschaften, den Justizvollzugsanstalten, den obersten Landesbehörden, den landesunmittelbaren gesetzlichen Krankenkassen sowie im Rahmen ihrer sachlichen Zuständigkeit von allen übrigen Behörden.
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften:
Öffentliche Beglaubigungen von Unterschriften nach dem Bürgerlichen Gesetzbuch können neben den Notarinnen und Notaren die Ortbürgermeisterinnen und Ortsbürgermeister, Ortsvorsteherinnen und Ortsvorsteher, Verbandsgemeindeverwaltungen Verwaltungen der verbandsfreien Gemeinden, kreisfreien und großen kreisangehörigen Städte sowie Kreisverwaltungen vornehmen.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen
In den Ludwigshafener Bürgerbüros werden grundsätzlich nur Beglaubigungen für in Ludwigshafen gemeldete Personen vorgenommen
Ansprechpartner
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oggersheim
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67012 Ludwigshafen am Rhein
Öffnungszeiten
Montag, Dienstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr .
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Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Bismarckstraße
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67012 Ludwigshafen am Rhein
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67059 Ludwigshafen am Rhein
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Vorsprachen sind ohne Termin möglich. Es kann jedoch zu längeren Wartezeiten kommen und es ist möglich, dass der Zutritt zum Bürgerbüro Bismarckstraße bei großem Kundenandrang vor der eigentlichen Schließzeit gestoppt wird. Montag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Dienstag, Mittwoch 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 16:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr Freitag 08:00 bis 12:30 Uhr
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Weitere Informationen
Stichwörter
Meldeamt, Passamt
Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Achtmorgenstraße
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Montag, Dienstag, Mittwoch, Freitag 08:00 bis 12:00 Uhr Donnerstag 08:00 bis 12:00 Uhr 14:00 bis 18:00 Uhr
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Stadtverwaltung Ludwigshafen - Bürgerbüro Oppau
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Mittwoch, Donnerstag 08:00 bis 12:30 Uhr 13:30 bis 18:00 Uhr
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Telefon Festnetz: +49 621 504-2742
Telefon Festnetz: +49 621 504-2715
Fax: +49 621 504-2778
E-Mail: 5-13@ludwigshafen.de
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erforderliche Unterlagen
Benötigt werden das Dokument, das beglaubigt werden soll, und das Original.
Bei der Beglaubigung von Unterschriften oder Handzeichen sind ein Nachweis der Identität (z. B. Personalausweis oder Reisepass) und das Schriftstück mitzubringen, auf dem die zu leistende Unterschrift oder das Handzeichen beglaubigt werden soll.
Rechtsgrundlage(n)
Kosten
Beglaubigungen sind grundsätzlich gebührenpflichtig. Über die Höhe der Gebühr erteilt die zuständige Behörde Auskunft.
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen
Amtliche Beglaubigung von Urkunden bzw. Kopienbeglaubigung :
- Dokument mit 1-2 Seiten: 3,00 Euro
- Dokument mit 3-5 Seiten: 4,00 Euro
- Dokument ab 6 Seiten: 5,00 Euro
Amtliche Beglaubigung von Unterschriften:
- Unterschriftsbeglaubigungen öffentlich 15,00 Euro
- Unterschriftsbeglaubigung amtlich 5,00 Euro
Fertigung von Kopien:
- bis 3 Kopien à 1,00 Euro
- bis 6 Kopien à 2,00 Euro
- bis 10 Kopien à 3,00 Euro
- für mehr als 10 Kopien à 3,00 Euro + 0,30 Euro je weitere Seit
Zahlungsart:
In allen Bürgerbüros kann bar oder per EC bezahlt werden.
Hinweise (Besonderheiten)
Eine amtliche Beglaubigung reicht nicht aus,
- wenn eine öffentliche Beurkundung oder eine öffentliche Beglaubigung (durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, z. B. das Jugendamt) erforderlich ist, oder
- wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z. B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden).
Hinweise für Ludwigshafen am Rhein: Beglaubigung einholen
Es gibt die amtliche und öffentliche Beglaubigung sowie die öffentliche Beurkundung
Beurkundung:
- eine öffentliche Beurkundung erfolgt z.B. durch Notare, Gerichte oder bestimmte Behörden, wie Jugendamt etc.
- öffentlich beurkundet werden muss, wenn die ausschließliche Zuständigkeit einer bestimmten Behörde gegeben ist (z.B. Personenstandsurkunden nur vom Standesamt, Auszüge aus dem Liegenschaftskataster nur von den Vermessungs- und Katasterbehörden)
Eine Kopie darf nicht beglaubigt werden, wenn der ursprüngliche Zusammenhang eines Schriftstückes, das aus mehreren Blättern besteht, nicht erkennbar ist.
Beglaubigte Abschriften von deutschen Geburts-, Heirats- oder Sterbeurkunden können nur beim ausstellenden Standesamt vorgenommen werden.
Unterschriftsbeglaubigungen für Vorsorgevollmachten werden nur bei der Betreuungsbehörde durchgeführt
Gültigkeitsgebiet
Rheinland-Pfalz
Stichwörter
Beglaubigung, Zeugnis, Urkunde, Original